Abschnitt 47 VVJug - Allgemeine Regeln für die Gesundheitsfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
- Amtliche Abkürzung
- VVJug
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210000000001
(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. Nr. 85 Abs. 10 bis 12 bleibt unberührt. (1)
(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen. (2)
(3) Für die Anstalten gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesundheitsbehördliche Überwachung. (3)
(4) Der Anstaltsarzt achtet auf Vorgänge und Umstände, von denen Gefahren für die Gesundheit von Personen in der Anstalt ausgehen können. Jeder Bedienstete, der eine Gefahr für die gesundheitlichen Verhältnisse zu erkennen glaubt, ist verpflichtet, dieses unverzüglich zu melden. (4)
(5) Der Anstaltsarzt hat nach den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes meldepflichtige übertragbare Krankheiten dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und den Gefangenen, soweit es erforderlich ist, abzusondern. Kranke, bei denen zur Zeit der Entlassung noch Ansteckungsgefahr besteht oder deren Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, werden dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich gemeldet. Gegebenenfalls ist zu veranlassen, daß sie in die zuständige öffentliche Krankenanstalt gebracht werden. (5)
(6) Die Rechte des Erziehungsberechtigten sind zu beachten.