Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1978 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 VVJug - Vollzugsplan

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Auf Grund der Persönlichkeitserforschung (Nr. 2) wird ein Vollzugsplan erstellt. (1)

(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Erziehungsmaßnahmen:

  1. 1.
    die Unterbringung im geschlossenen oderoffenen Vollzug,
  2. 2.
    die Zuweisung zu Wohngruppen und Erziehungsgruppen,
  3. 3.
    eine schulische Aus- oder Weiterbildung,
  4. 4.
    Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
  5. 5.
    die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
  6. 6.
    den Arbeitseinsatz,
  7. 7.
    besondere Hilfs- und Erziehungsmaßnahmen,
  8. 8.
    Teilnahme an Sport und Freizeit,
  9. 9.
    Gestaltung der Außenkontakte,
  10. 10.
    Lockerungen des Vollzuges und Urlaub,
  11. 11.
    notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

(3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen. (2)

(4) Der Vollzugsplan wird dem Vollstreckungsleiter bekanntgegeben.

(1) Amtl. Anm.:

§ 7 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 7 Abs. 3 StVollzG