Abschnitt 88 VVJug - Vollzug der Disziplinarmaßnahmen.
Aussetzung zur Bewährung
Bibliographie
- Titel
- Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
- Amtliche Abkürzung
- VVJug
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210000000001
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.(1)
(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. (2)
(3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld hinzuzurechnen. (3)
(4) Wird der Verkehr des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt eingeschränkt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen pflegt, mitzuteilen. Der Schriftwechsel mit den in Nr. 24 Abs. 1 und 10 genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in der Bundesrepublik sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt.(4)
(5) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Der Gefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muß, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des Gefangenen aus den Nrn.14,15,17, 32, 33, 59 bis 61. (5)
(6) Die Bewährungszeit (Absatz 2) kann vor ihrem Ablauf verkürzt oder bis zur zulässigen Höchstfrist verlängert werden. (6)
(7) Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Gefangene die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllt(7).
(8) Wird die Aussetzung zur Bewährung nicht widerrufen, darf die Disziplinarmaßnahme nach Ablauf der Bewährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.(8)