Abschnitt 5 VVJug - Offener Vollzug
Bibliographie
- Titel
- Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
- Amtliche Abkürzung
- VVJug
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210000000001
Ein Gefangener kann in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und eine Erprobung verantwortet werden kann. (1)
§ 10 Abs. 1 StVollzG