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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 82 VVJug - Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzuge können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahme vorläufig anordnen. Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.(1)

(2) Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlaß der Maßnahme, ist vorher der Arzt zu hören. Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt. (2)

(1) Amtl. Anm.:

§ 91 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 91 Abs. 2 StVollzG