Abschnitt 40 VVJug - Taschengeld
Bibliographie
- Titel
- Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
- Amtliche Abkürzung
- VVJug
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210000000001
(1) Das Taschengeld nach § 176 Abs. 3 StVollzG i.d.F. d. § 199 Abs. 2 Nr. 5 StVollzG wird nur auf Antrag gewährt. (1)
(2) Das Taschengeld beträgt vierzehn vom Hundert der Eckvergütung nach Nr. 38 Abs.1. Bei der Berechnung des Taschengeldes werden Hausgeld und Eigengeld berücksichtigt. (2)
(3) Bedürftig ist ein Gefangener, soweit ihm im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht. Ein Geldbetrag, der für einen Gefangenen statt eines Paketes im Sinne von Nr. 28 Abs. 1 Satz 1 zum eigenen Einkauf von Nahrungs- und Genußmitteln eingezahlt wird, bleibt bis zu dem für den Ersatzeinkauf festgesetzten Höchstbetrag bei der Berechnung des Taschengeldes für den laufenden und längstens den folgenden Monat unberücksichtigt. (3)