Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 VVJug - Unterbringung während der Arbeit und Freizeit

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Unterricht, Berufsausbildung, berufliche Fortbildung, Umschulung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit. (1)

(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen. (2)

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

  1. 1.
    wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,
  2. 2.
    wenn der Gefangene nach Nr. 2 untersucht wird, aber nicht länger als. zwei Monate,
  3. 3.
    wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
  4. 4.
    wenn der Gefangene zustimmt.

(3)

(4) Die gemeinschaftliche Unterbringung kann ferner eingeschränkt werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist.

(5) Abweichend davon kann die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit auch eingeschränkt werden, wenn und solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. (4)

(1) Amtl. Anm.:

§ 17 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 17 Abs. 2 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

§ 17 Abs. 3 StVollzG

(4) Amtl. Anm.:

§ 201 Nr. 2 StVollzG