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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 VVJug - Ausführung aus besonderen Gründen

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. (1)

(2) Nr. 6 Abs. 6 und 7 sowie Nr. 30 Abs. 5 und 6 sind zu beachten. (2)