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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 38a VVJug - Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach Nr. 32, Nr. 33 oder eine Hilfstätigkeit nach Nr. 36 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung der Nr. 37 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. (1)

(2) Ein Beschäftigungszeitraum im Sinne des Abs. 1 Satz 1 endet, wenn ein Gefangener aus von ihm verschuldeten Gründen seine Tätigkeit unterbricht. Mit der erneuten Arbeitsaufnahme beginnt die Frist von neuem. Wird die Zweimonatsfrist durch ein unverschuldetes Ereignis im Sinne von Abs. 1 Satz 3 gehemmt, so verlängert sich der Zeitraum zur Erfüllung des Zweimonatsraumes um die Anzahl der ausgefallenen Arbeitstage. (2)

(3) Für die Gewährung der Freistellung von der Arbeit gilt Nr. 37 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 und 9 entsprechend. Als Werktage (Absatz 1 Satz 1) gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Samstage sind. Absatz 6 gilt entsprechend. (3)

(4) Der Gefangene erhält für die Zeit seiner Freistellung die zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Nr. 37 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend. Sofern weniger als drei Monate abgerechnet sind, sind diese zugrunde zu legen. (4)

(5) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 1 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). Nr. 6 Abs. 2, Nr. 8 Abs. 2 bis 20 und Nr. 9 gelten entsprechend. Der Urlaub wird nicht auf den Regelurlaub angerechnet.(5)

(6) Mit Zustimmung des Gefangenen kann Arbeitsurlaub auch an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen gewährt werden. (6)

(7) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatz 5 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.(7)

(8) Eine Anrechnung nach Absatz 7 ist ausgeschlossen

  1. 1.
    bei Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraumes eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
  2. 2.
    wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
  3. 3.
    wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
  4. 4.
    wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.

(8)

(9) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 8 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 1 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach Nr. 38 Abs. 1 und 2 gewährten Entgelts oder der ihm nach Nr. 39 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. (9)