Abschnitt 111 VVJug - Dienst- und Sicherheitsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
- Amtliche Abkürzung
- VVJug
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210000000001
(1) Die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) gelten entsprechend.
(2) Der Gefangene wird mit "Sie" angesprochen, soweit der Anstaltsleiter für Gefangene unter 16 Jahren nicht etwas anderes bestimmt.