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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 26 VVJug - Anhalten von Schreiben

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,

  1. 1.
    wenn das Erziehungsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. 2.
    wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand
  3. 3.
    wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
  4. 4.
    wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
  5. 5.
    wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden können oder
  6. 6.
    wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefaßt sind.

(1)

(2) Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das dem Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurück gegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, behördlich verwahrt. (2)

(3) Schreiben, deren Überwachung nach Nr. 24 Abs. 1 und 10 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden. (3)

(4) Dem Gefangenen sind die Gründe für das Anhalten mitzuteilen. Der unbedenkliche Inhalt eines angehaltenen Schreibens kann ihm bekanntgegeben werden. (4)

(5) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der Gefangene auf der Absendung besteht. (5)

(6) Ein Begleitschreiben darf nur Angaben enthalten, die der Richtigstellung dienen. Der Gefangene ist über die Absicht, ein Begleitschreiben beizufügen, zu unterrichten. (6)