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Abschnitt 77 VVJug - Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig

  1. 1.
    die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. 2.
    die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen,
  3. 3.
    die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
  4. 4.
    Messungen.

(1)

(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden.(2)Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 180 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden.

(3) Personen, die auf Grund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, daß die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung zu belehren. (3)

(1) Amtl. Anm.:

§ 86 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 86 Abs. 2 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

§ 86 Abs. 3 StVollzG