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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 39 VVJug - Ausbildungsbeihilfe

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung, Umschulung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlaß gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes wird nicht berührt. (1)

(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt Nr. 38 Abs. 1 und 2 entsprechend. (2)

(3) Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß Nr. 32 Abs. 1 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe. (3)

(4) Als Berufsfindungsmaßnahme kann auch die Teilnahme eines Gefangenen an einem Einweisungsverfahren in einer zentralen Einweisungseinrichtung in Betracht kommen. (4)

(1) Amtl. Anm.:

§ 44 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 44 Abs. 2 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

§ 44 Abs. 3 StVollzG