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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 62 VVJug - Soziale Hilfe

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Die Anstalt hilft dem Gefangenen, seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen.(1)

(2) Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.

(1) Amtl. Anm.:

§ 71 StVollzG