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  • ab 01.01.1978 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VVJug - Aufnahmeverfahren

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Während des Aufnahmeverfahrens sollen andere Gefangene nicht zugegen sein.(1)

(2) Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.(2)

(3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt. (3)

(4) Durch die ärztliche Untersuchung soll der Gesundheitszustand des Gefangenen einschließlich der Körpergröße, des Körpergewichts und des Zustandes des Gebisses festgestellt werden; insbesondere ist zu prüfen, ob der Gefangene vollzugstauglich, ob er ärztlicher Behandlung bedürftig, ob er seines Zustandes wegen anderen gefährlich, ob und in welchem Umfang er arbeitsfähig und zur Teilnahme am Sporttauglich ist und ob gesundheitliche Bedenken gegen die Einzelunterbringung bestehen. Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich niederzulegen.(4)

(1) Amtl. Anm.:

§ 5 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 5 Abs. 2 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

§ 5 Abs. 3 StVollzG