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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 VVJug - Ausstattung des Haftraums durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen. (1)

(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Obersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit und Ordnung der Anstalt. oder das Erziehungsziel gefährden, können ausgeschlossen werden. (2)

(1) Amtl. Anm.:

§ 19 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 19 Abs. 2 StVollzG