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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 44 VVJug - Seelsorge

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. (1)

(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden. (2)

(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfange zu belassen. (3)

(1) Amtl. Anm.:

§ 53 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 53 Abs. 2 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

§ 53 Abs. 3 StVollzG