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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 25 VVJug - Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. (1)

(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. (2)

(3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben. (3)

(1) Amtl. Anm.:

§ 30 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 30 Abs. 2 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

§ 30 Abs. 3 StVollzG