Abschnitt 63 VVJug - Hilfe bei der Aufnahme
Bibliographie
- Titel
- Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
- Amtliche Abkürzung
- VVJug
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210000000001
(1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen. (1)
(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten. (2)
§ 72 Abs. 1 StVollzG
§ 72 Abs. 2 StVollzG