Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 28 VVJug - Pakete

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Der Gefangene darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genußmitteln empfangen. Der Empfang weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt bedarf der Erlaubnis der Vollzugsbehörde. Für den Ausschluß von Gegenständen gilt Nr. 17 Abs. 2 entsprechend. (1)

(2) Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu seiner Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versen dung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem Gefangenen eröffnet. (2)

(3) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist. (3)

(4) Dem Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Vollzugsbehörde kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen. (4)

(5) Der Empfang eines Paketes ist zugelassen zu Weihnachten, zu Ostern und zu einem von dem Gefangenen zu wählenden weiteren Zeitpunkt (z.B. Geburtstag). (5)

(6) Einem Gefangenen, der nicht einer christlichen Religionsgemeinschaft angehört, kann an stelle des Weihnachts- und des Osterpaketes der Empfang je eines Paketes aus Anlaß eines hohen Feiertages seines Glaubens gestattet werden. (6)

(7) Ein Paket darf Alkohol und andere berauschende Mittel in jeder Form sowie Medikamente und Tabletten nicht enthalten. (7)

(8) In den Fällen einer ärztlichen Anordnung nach Nr. 17 darf der Inhalt des Paketes nur nach Anhörung des Arztes ausgehändigt werden. (8)

(9) Die Erlaubnis zum Empfang sonstiger Pakete kann namentlich für die Zusendung von Unterrichts- und Fortbildungsmitteln, Entlassungskleidung und Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung erteilt (9)

(10) Jedes Paket soll ein Inhaltsverzeichnis enthalten und den Absender erkennen lassen. Die Verwendung einer von der Anstalt ausgegebenen Paketmarke kann vorgeschrieben werden. (10)

(11) Das Paket soll innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen vor oder nach den in Absatz 5 genannten Zeitpunkten eingehen. (11)

(12) Die Anstalt kann die Annahme eines Paketes, das zur Unzeit (Absatz 11) oder mit Obergewicht eingeht oder dessen Empfang nicht zu gelassen ist - gegebenenfalls bereits auf dem Postamt - verweigern. Sie teilt dem Gefangenen die Annahmeverweigerung und den Grund dafür mit. (12)

(13) Absatz 12 gilt nicht für ein Paket, das einem ausländischen Gefangenen nicht aus dem Geltungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes zugesandt wird. Wird das Höchstgewicht überschritten oder ist das Paket nicht zugelassen, kann der Mehrinhalt oder der Inhalt dem Gefangenen ausgehändigt werden, wenn dieser mit der Zuführung eines dem Wert entsprechenden, von der Anstalt festgesetzten Betrages aus dem Hausgeld zum Überbrückungsgeld oder Eigengeld einverstanden ist. Andernfalls ist der Mehrinhalt oder der Inhalt des Paketes zur Habe des Gefangenen zu nehmen, soweit er nicht mit dessen Zustimmung anderweitig verwendet oder soweit nicht nach Nr. 74 Abs. 3 verfahren wird. (13)

(14) Ein Gefangener, der kein Paket erhält, darf zum Ausgleich Nahrungs- und Genußmittel einkaufen. Für den Ersatzeinkauf darf ein Betrag bis zum siebenfachen, bei Weihnachtspaketen bis zum neunfachen Tagessatz der Eckvergütung (Nr. 38 Abs. 1) aus dem Eigengeld verwendet werden. Nr. 74 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. (14)

(15) Geht für einen Gefangenen nach dem Ersatzeinkauf in dem in Absatz 11 bestimmten Zeitraum ein Paket ein, ist es ihm auszuhändigen , wenn er mit der Zuführung des gleichen Betrages, den er für den Ersatzeinkauf verwendet hat, aus dem Hausgeld zum Überbrückungsgeld oder Eigengeld einverstanden ist. Andernfalls ist das Paket zurückzusenden. Absatz 13 bleibt unberührt. (15)

(16) Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände durchsucht. Liegt ein Inhaltsverzeichnis bei, ist die Vollzähligkeit zu prüfen; Abweichungen sind auf dem Verzeichnis zu vermerken. (16)

(17) Der Gefangene hat den Empfang des Paketes schriftlich zu bestätigen. (17)

(18) Die Kosten des Paketverkehrs trägt grundsätzlich der Gefangene. Ist er dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (18)

(19) Der Gefangene soll alsbald nach der Aufnahme durch Aushändigung eines Merkblattes über die Möglichkeit, Pakete empfangen und zu versenden, unterrichtet werden. (19)