Abschnitt 55 VVJug - Aufenthalt im Freien
Bibliographie
- Titel
- Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
- Amtliche Abkürzung
- VVJug
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210000000001
Ist ein Gefangener nicht im Freien tätig, so hat er sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt. Dabei ist ihm Gelegenheit zu geben, am Sport teilzunehmen. (1)
§ 64 StVollzG