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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 91 VVJug - Mitwirkung des Arztes

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht. (1)

(2) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Gefangenen gefährdet würde. (2)

(3) Das Ergebnis der ärztlichen Beurteilung ist aktenkundig zu machen.(3)

(1) Amtl. Anm.:

§ 107 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 107 Abs. 2 StVollzG