Abschnitt 91 VVJug - Mitwirkung des Arztes
Bibliographie
- Titel
- Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
- Amtliche Abkürzung
- VVJug
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210000000001
(1) Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht. (1)
(2) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Gefangenen gefährdet würde. (2)
(3) Das Ergebnis der ärztlichen Beurteilung ist aktenkundig zu machen.(3)
§ 107 Abs. 1 StVollzG
§ 107 Abs. 2 StVollzG