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Abschnitt 6 VVJug - Lockerungen des Vollzuges

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

  1. 1.
    außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
  2. 2.
    für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(1)

Lockerungen des Vollzuges werden nur zum Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs des Jugendgerichtsgesetzes gewährt. (2)

(2) Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn eine Erprobung verantwortet werden kann.(3)

(3) Bei der Außenbeschäftigung wird der Gefangene entweder ständig und unmittelbar oder ständig oder in unregelmäßigen Zeitabständen durch einen Vollzugsbediensteten beaufsichtigt. (4)

(4) Freigang kann auch in der Weise angeordnet werden, daß ein Dritter schriftlich verpflichtet wird, die Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Gefangene nichtrechtzeitig erscheint, sich ohne Erlaubnis entfernt oder sonst ein besonderer Anlaß (z.B. Erkrankung, Trunkenheit) hierzu besteht.(5)

(5) Die Anstalt überprüft das Verhalten des Gefangenen während des Freiganges in unregelmäßigen Abständen. (6)

(6) Der Anstaltsleiter überträgt die Ausführung des Gefangenen besonders geeigneten Bediensteten. (7)

(7) Vor der Außenbeschäftigung und der Ausführung erteilt er den Bediensteten die nach Lage des Falles erforderlichen Weisungen. (8)

(8) Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang sind ausgeschlossen bei Gefangenen,

  1. a)
    gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche wegen in § 74a Abs. 1 GVG genannter Straftaten von dem Jugendgericht oder gemäß § 74a GVG i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 2 JGG von der Strafkammer oder gemäß § 120 Abs. 1 und 2 GVG vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
  2. b)
    gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
  3. c)
    gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
  4. d)
    gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung, gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.

(9)

(9) Ausnahmen von Absatz 8 Buchstaben a, c und d können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe sind aktenkundig zu machen. (10)

(10) Die Lockerungen nach Absatz 8 sind nur zulässig, wenn der Gefangene für diese Maßnahmen geeignet ist, insbesondere eine Erprobung verantwortet werden kann. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der Gefangene durch sein Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erreichung des Erziehungszieles mitzuwirken. (11)

(11) Ungeeignet für eine Lockerung nach Absatz 8 sind in der Regel namentlich Gefangene,

  1. a)
    die erheblich suchtgefährdet sind,
  2. b)
    die während des laufenden Freiheitsentzuges einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
  3. c)
    bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß sie während des letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
  4. d)
    gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
  5. e)
    bei denen zu befürchten ist, daß sie einen negativen Einfluß ausüben werden, insbesondere die Erreichung des Erziehungszieles bei anderen Gefangenen gefährden würden.

(12)

(12) Ausnahmen von Absatz 11 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. In den Fällen des Buchstabens d ist die zuständige Behörde zu hören. (13)

(13) Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Handels mit Stoffen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Lockerung des Vollzuges zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung. Dies gilt entsprechend bei Gefangenen, die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind, eine Flucht versucht haben oder aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind bzw. bei Gefangenen, über die Erkenntnisse vorliegen, daß sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind. (14)

(14) Die Anordnung einer Lockerung ist aufzuheben, wenn der Gefangene seine Zustimmung zu dieser Maßnahme zurücknimmt. (15)