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  • ab 01.03.1994 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 34 VVJug - Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Dem Gefangenen kann gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. Nr. 6 Abs. 1 Ziff.1, Abs. 2 und Nr. 9 bleiben unberührt. (1)

(2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen. (2)

(3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, daß ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird. (3)

(4) Gefangene, denen das Eingehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt gestattet ist, sollen von anderen Gefangenen getrennt gehalten werden. (4)

(5) Zwischen dem Gefangenen und seinem Arbeitgeber oder Ausbildenden ist ein schriftlicher Vertrag (Arbeitsvertrag, Berufsausbildungsvertrag oder ähnliches) abzuschließen. In dem Vertrag ist insbesondere festzulegen, daß das Beschäftigungsverhältnis ohne Kündigung endet, wenn die dem Gefangenen nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis endet, und daß die Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis während des Freiheitsentzuges mit befreiender Wirkung nur auf das mit der Anstalt vereinbarte Konto gezahlt werden könne. Die Anstalt stellt sicher, daß mit Zuwendungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen entsprechend verfahren wird. (5)

(6) Die Bezüge des Gefangenen werden in nachstehender Rangfolge für folgende Zwecke verwendet:

  1. a)
    Auslagen des Gefangenen für Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Verpflegung außerhalb der Anstalt und andere im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung notwendige Aufwendungen,
  2. b)
    Hausgeld und Überbrückungsgeld,
  3. c)
    Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Gefangenen auf dessen Antrag,
  4. d)
    Haftkostenbeitrag,
  5. e)
    Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten des Gefangenen auf dessen Antrag,

(6)

(7) Der Gefangene ist anzuhalten, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen und seine sonstigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ist der Anstalt bekannt, daß Angehörige oder andere Personen, denen der Gefangene unterhaltspflichtig ist, Sozialhilfe erhalten, wird der Träger der Sozialhilfe von dem Beschäftigungsverhältnis und der Höhe der Bezüge unterrichtet. Auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung soll der Gefangene hingewiesen werden. (7)

(8) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters sind zu beachten. (8)

(9) Selbstbeschäftigung soll regelmäßig nur gestattet werden; wenn sie aus wichtigem Grunde geboten erscheint und im Rahmen des Vollzugsplanes insbesondere dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Selbstbeschäftigung darf nicht gestattet werden, wenn überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. (9)

(10) Selbstbeschäftigung wird in der Regel nur gestattet, wenn sich der Gefangene die nötigen Gegenstände aus eigenen Mitteln beschaffen kann; bei Selbstbeschäftigung innerhalb der Anstalt vermittelt die Anstalt die Beschaffung der Gegenstände. (10)

(11) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Gefangenen und einem Dritten sowie für die Bezüge aus der Selbstbeschäftigung gelten Absätze 5 bis 7 entsprechend. § 50 Abs. 3 StVollzG in der Fassung des § 199 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG bleibt unberührt. (11)

(12) Der Gefangene ist anzuhalten, seiner Steuerpflicht nachzukommen. Erfüllt der Gefangene seine Anzeigepflicht nicht, so ist die Erlaubnis zur Selbstbeschäftigung zu widerrufen. (12)