Abschnitt 23 VVJug - Recht auf Schriftwechsel
Bibliographie
- Titel
- Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
- Amtliche Abkürzung
- VVJug
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210000000001
(1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. (1)
(2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
- 1.wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
- 2.bei Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde,
- 3.bei minderjährigen Gefangenen, wenn ein Erziehungsberechtigter nicht einverstanden ist.
(3) Für den Schriftverkehr eines Gefangenen, der eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates gelten die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Nr. 135 RiVASt). (3)
(4) Die Kosten des Schriftverkehrs trägt der Gefangene. Kann der Gefangene sie nicht auf bringen, kann die Anstalt sie in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (4)