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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 99 VVJug - Vollstreckungsplan

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Jugendstrafanstalten in einem Vollstreckungsplan. (1)

(2) Im Vollstreckungsplan soll auch festgelegt werden, welche Anstalten und Abteilungen Einrichtungen des offenen Vollzugs sind. (2)