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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 89 VVJug - Disziplinarbefugnis

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei einer Verfehlung auf dem Wege in eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig. (1)

(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung des Gefangenen gegen den Anstaltsleiter richtet. (2)

(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen einen Gefangenen in einer anderen Vollzugsanstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. Nr. 88 Abs. 2 bleibt unberührt.(3)

(4) Zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Leiter der Anstalt zuständig, der der Gefangene zur Zeit der Verfehlung angehört. Für die nachfolgenden Entscheidungen ist der Leiter der Anstalt zuständig, in der sich der Gefangene zu diesem Zeitpunkt aufhält. (4)

(1) Amtl. Anm.:

§ 105 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 105 Abs. 2 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

§ 105 Abs. 3 StVollzG