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  • ab 15.08.1976 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 VV StVollzG - Zu § 8:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VV StVollzG)
Amtliche Abkürzung
VV StVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200000000006

1

(1) Wichtige Gründe für eine Überstellung sind namentlich

  1. a)
    Besuchszusammenführung, wenn ein Besuch in der zuständigen Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist;
  2. b)
    Ausführung und Ausgang am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt;
  3. c)
    Vorführung und Ausantwortung am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt;
  4. d)
    Begutachtung und ärztliche Untersuchungen.

(2) Überstellungen sind nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt zulässig. Dies gilt nicht bei Vorführungen und Ausantwortungen.

2

Auf begründeten Antrag darf der Gefangene einer Polizeibehörde befristet ausgeantwortet werden.