Abschnitt 3 VV StVollzG - Zu § 8:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VV StVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VV StVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200000000006
1
(1) Wichtige Gründe für eine Überstellung sind namentlich
- a)Besuchszusammenführung, wenn ein Besuch in der zuständigen Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist;
- b)Ausführung und Ausgang am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt;
- c)Vorführung und Ausantwortung am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt;
- d)Begutachtung und ärztliche Untersuchungen.
(2) Überstellungen sind nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt zulässig. Dies gilt nicht bei Vorführungen und Ausantwortungen.
2
Auf begründeten Antrag darf der Gefangene einer Polizeibehörde befristet ausgeantwortet werden.