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Abschnitt 60 VVJug - Hörfunk und Fernsehen

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Erreichung des Erziehungszieles sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist. (1)

(2) Eigene Hörfunkgeräte werden unter den Voraussetzungen der Nr. 61, eigene Fernsehgeräte nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen. (2)

(3) Der Anstaltsleiter kann anordnen, daß das Hörfunkgerät nur mit Kopfhörer betrieben und daß es während der Ruhezeit aus dem Haftraum entfernt wird. (3)

(4) Ein Hörfunkgerät darf nur ausgehändigt werden, wenn feststeht, daß es den geltenden Bestimmungen und Auflagen entspricht und keine unzulässigen Gegenstände enthält. Die dazu erforderliche Oberprüfung und etwa notwendige Änderungen werden durch die Anstalt auf Kosten des Gefangenen veranlaßt. (4)

(5) Zur Verhinderung eines Mißbrauchs kann der Anstaltsleiter die Verplombung des Gerätes anordnen. (5)

(6) Reparaturen sind nur durch Vermittlung der Anstalt zulässig. (6)

(7) Der Gefangene hat die notwendigen Anzeigen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hörfunkgerätes selbst vorzunehmen und für die Entrichtung der Hörfunkgebühr zu sorgen, sofern er nicht von der Gebührenpflicht befreit ist. Hierauf ist er hinzuweisen. (7)

(8) Der Gefangene darf das Hörfunkgerät ohne abweichende Erlaubnis nur in seinem Haftraum betreiben. (8)

(9) Die Kosten für die Beschaffung, die Überprüfung, eine notwendige Änderung, die Reparatur und den Betrieb des Hörfunkgerätes darf der Gefangene aus seinem Hausgeld, seinem Taschengeld und seinem Eigengeld bestreiten. (9)