Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.03.1994 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 110 VVJug - Einbehaltung von Beitragsteilen

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

Der in § 195 StVollzG bestimmte Beitragsanteil wird einbehalten. Bei unbilliger Härte kann von der Einbehaltung des Beitrages abgesehen werden.(1)