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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 71 VVJug - Mütter mit Kindern

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Vollzugsanstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohle entspricht. Ist das Jugendamt nicht Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts, so ist es vor der Unterbringung zu hören. (1)

(2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten des für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.(2)

(1) Amtl. Anm.:

§ 80 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 80 Abs. 2 StVollzG