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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 48 VVJug - Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Weibliche Gefangene haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der Vollzugsanstalt untergebracht sind, bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in besonderem Maße gefährden. (1)

(2) Die weiblichen Gefangenen sind auf die Möglichkeit von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten hinzuweisen. Die Maßnahmen werden auf Antrag durchgeführt. (2)

(1) Amtl. Anm.:

§ 57 Ziffer 3 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

VV zu § 57 StVollzG