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§ 11 NRettDG - Aufzeichnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) 1Die Rettungsleitstelle zeichnet die einsatzbedingte Telekommunikation auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll. 2Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass nach landeseinheitlichen Mustern über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Protokolle bewahrt die Rettungsleitstelle, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berichte und Protokolle bewahren die zuständigen Träger des Rettungsdienstes oder deren Beauftragte gesichert auf. 2Die Träger des Rettungsdienstes, die Kostenträger, die Beauftragten, die zentrale Koordinierungsstelle sowie der Landesausschuss "Rettungsdienst" dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer rettungsdienstlichen Aufgaben, insbesondere

  1. 1.

    für die medizinische Betreuung der behandelten oder beförderten Person,

  2. 2.

    für die Abrechnung der vom Rettungsdienst erbrachten Leistungen,

  3. 3.

    zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren,

  4. 4.

    für Zwecke des Qualitätsmanagements,

  5. 5.

    zur Ausbildung, Fortbildung oder Weiterbildung des im Rettungsdienst eingesetzten Personals oder

  6. 6.

    zur Ermittlung des Bedarfs an Rettungsmitteln,

erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat. 3Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nrn. 4 bis 6 sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist. 4§ 38 Abs. 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung.

(3) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellen dürfen den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, den Verbleib und die Staatsangehörigkeit an die Polizeidirektion Hannover zum Zweck der Vermisstensuche und Familienzusammenführung übermitteln.

(4) Im Rahmen der Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) verarbeitet werden.

(5) Im Übrigen finden ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 3, 5 und 6 Anwendung.