Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.09.2014, Az.: 1 KN 215/12

Vermerk des Ausfertigungsdatums auf der Ausfertigung einer Satzung durch den Hauptverwaltungsbeamten; Anforderungen an die Bestimmtheit immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel; Anforderungen an die sachgerechte Zuordnung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.09.2014
Aktenzeichen
1 KN 215/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 22899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0909.1KN215.12.0A

Fundstellen

  • BauR 2015, 61-65
  • DVBl 2014, 1473-1477
  • UPR 2015, 73-78
  • ZUR 2014, 696

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Ausfertigung einer Satzung durch den Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 NKomVG muss auf der Satzung das Ausfertigungsdatum vermerkt werden, damit der rechtlich erhebliche Ausfertigungszeitpunkt nach dem Satzungsbeschluss, vor der Bekanntmachung bestimmt werden kann.

  2. 2.

    Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (im Anschluss an Senat, Urt. v. 28.3.2008 1 KN 93/07 , juris Rn. 53 = ZfBR 2008, 493 [OVG Niedersachsen 28.03.2008 - 1 KN 93/07]).

  3. 3.

    Zu den Anforderungen an die sachgerechte Zuordnung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (im Anschluss an Senat, Urt. v. 18.3.2010 1 KN 94/06 , juris Rn. 43 f.). 4. Zur planerischen Bewältigung von Immissionskonflikten innerhalb eines Industriegebietes gemäß § 9 BauNVO.

Tenor:

Der vom Rat der Antragsgegnerin am 19. September 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 149 "Nordhafen neu" wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin - eine Schiffswerft - wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 149 "Nordhafen neu" der Antragsgegnerin, weil sie ihren Betrieb durch zugelassene Nutzungen in der Nachbarschaft beeinträchtigt und sich bei der Verteilung von Schallkontingenten benachteiligt sieht.

Die Antragstellerin ist eine mit dem Neu- und Umbau, der Reparatur und der Instandhaltung insbesondere von Yachten, aber auch von militärischen Schiffen befasste Werft mit mehr als 100 Mitarbeitern. Sie ist Erbbauberechtigte des Grundstücks E. Straße F. (Gemarkung G., Flur 1, Flurstücke H., I., J., K.), das im Nordhafen der Antragsgegnerin gelegen ist. Auf mehr als 40.000 qm Fläche verfügt das Unternehmen mit seinem im Norden direkt an das L. Ufer und im Westen an den M. kai grenzenden Areal unter anderem über ein Schwimmdock für Schiffe bis zum 150 m Länge, eine Schiffbauhalle, eine Slipanlage sowie über einen Reparaturliegeplatz für Schiffe bis 300 m Länge.

Der Nordhafen liegt tideunabhängig im Mündungsbereich des Ems-Jade-Kanals in den Jadebusen in unmittelbarer Nähe zur Seeschleuse Wilhelmshaven. Während die Wassergrundstücke überwiegend belegt sind, sind weite Teile der im Eigentum der Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG stehenden Landgrundstücke - insgesamt rund 15 ha - bislang unbebaut. Unbebaut ist insbesondere der ganz überwiegende Teil der südlich der E. n Straße gelegenen Landflächen. Nordwestlich des Hafenareals schließt sich jenseits des historischen Ringdeichs mit Schutzpflanzungen die Wohnbebauung des Inselviertels an.

Der Nordhafen lag bis zum Inkrafttreten des angegriffenen Bebauungsplans im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 145 "Nordhafen" aus dem Jahr 1984 und Nr. 145a "Nordhafen Erweiterung Süd" aus dem Jahr 2004; der letztgenannte Plan betraf ausschließlich die am südlichen Planrand gelegene Fläche westlich des Marinearsenals. Der für das Grundstück der Antragstellerin und sein Umfeld geltende Plan Nr. 145 setzte Sondergebiete und Wasserflächen mit der Zweckbestimmung Hafen fest. Festgesetzt waren zudem flächenbezogene Schallleistungspegel für die Sondergebiete. Auf dem Grundstück der Antragstellerin galten Tagwerte von 62 dB(A) bzw. 74 dB(A) sowie Nachtwerte von 50 dB(A) bzw. 59 dB(A); die höheren Werte waren für die östlich gelegenen, an die Wasserflächen des Nordhafens angrenzenden Flächen maßgeblich. Die umliegenden Grundstücke wiesen im Norden und Westen niedrigere sowie unmittelbar südlich teils höhere Werte auf.

Mit der angegriffenen Planung, die das gesamte rund 120 ha umfassende Nordhafenareal umfasst, möchte die Antragsgegnerin die Ansiedlung von Offshore-Betrieben mit großem Flächenbedarf in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Antragstellerin ermöglichen; mit der mittlerweile insolventen N. GmbH, der Tochter eines chinesischen Unternehmens, das unter anderem Gründungsstrukturen für Windenergieanlagen auf hoher See herstellt, hatte bereits ein Investor sein Interesse bekundet. Zu diesem Zweck sollen die ursprünglich vorgesehene Führung des Straßenverkehrs modifiziert, weitere Kaianlagen ausgebaut sowie die flächenbezogenen Schallkontingente optimiert werden. Festgesetzt werden weiterhin im Wesentlichen Sondergebiete und Wasserflächen mit der Zweckbestimmung Hafen (SO Hafen 1-22); zulässig sind in den Sondergebieten unter anderem Schiffsanlegeplätze, Anlagen für den Hafenumschlag, für Schiffsbau und -reparatur, für die Produktion von Offshore-Technologie sowie Anlagen sonstiger hafenbezogener Gewerbebetriebe einschließlich der anlagenbezogenen Infrastruktureinrichtungen. § 1 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass von den allgemein zulässigen Nutzungen aus Gründen des Immissionsschutzes nur Betriebe und Anlagen zulässig sind, die bestehende Betriebe nicht unzumutbar beeinträchtigen. Jedem Sondergebiet ist ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel zugeordnet, der auf dem schalltechnischen Bericht der O. Ingenieurgesellschaft mbH vom 17. Juli 2012 beruht. Für das Betriebsgrundstück der Antragstellerin gelten nunmehr Werte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für die westlich zur Stadt hin ausgerichteten Flächen und Werte von 74 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts für die nach Osten zum Wasser orientierten Areale. Die für Unternehmen der Offshore-Industrie vorgesehenen Flächen liegen südlich und westlich des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin; für sie gelten teilweise höhere Schallleistungspegel von bis zu 75 dB(A) tags und 60dB(A) nachts. Für das Betriebsgelände der Antragstellerin gibt es eine weitere Änderung: Wasserflächen vor dem östlichen L. Ufer - hier befinden sich das Schwimmdock und die Slipanlage - werden in das Sondergebiet Hafen einbezogen. Der P. kai gegenüber dem Betriebsgelände soll entfallen; hier setzt der Plan anstelle des bisherigen Sondergebiets Hafen eine Wasserfläche fest.

In seiner Sitzung am 16. Januar 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 149. In der Zeit vom 2. bis zum 18. April 2012 fand die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt; in der Zeit vom 2. April bis 2. Mai 2012 beteiligte die Antragsgegnerin erstmals die Behörden und Träger öffentlicher Belange. Bereits in diesem Verfahrensstadium erhob die Antragstellerin unter dem 27. April 2012 umfangreiche Einwendungen. Sie rügte insbesondere, die Planung führe zu Nutzungskonflikten mit den Betreibern der anzusiedelnden Offshore-Unternehmen. Das betreffe Staub- sowie möglicherweise auch Schallemissionen. Ihr privates Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Situation werde nicht ausreichend berücksichtigt. Hinzu kämen Erweiterungsabsichten, namentlich die geplante Schaffung eines zweiten Dockplatzes sowie die Verlängerung der Slipanlage von 80 m auf 100 m.

In der Zeit vom 30. Juli bis zum 29. August 2012 legte die Antragsgegnerin den Planentwurf öffentlich aus. In der gleichen Zeit fand die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange statt.

Die Antragstellerin erhob mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 29. August 2012 Einwendungen. Sie rügte insbesondere die Verteilung der Schallkontingente, die die geplante Neuansiedlung eines Unternehmens der Offshore-Industrie ihr gegenüber bevorzuge. Obwohl dessen Gelände näher an der Wohnbebauung liege als ihr eigenes Betriebsgrundstück, erhalte dieses ein größeres Lärmkontingent. Das beeinträchtige sie, die Antragstellerin, in ihren Erweiterungsabsichten. Zu beanstanden sei ferner, dass Schallkontingente von den Wasserflächen weggenommen worden seien; auch dort befänden sich Betriebsanlagen der Antragstellerin. Es fehle überdies an einer Festsetzung des Bereiches des Schwimmpiers als Sondergebiet Hafen. Unberücksichtigt bleibe weiterhin die Problematik des Staubs und des Funkenflugs; beides dürfe im Hinblick auf die Bedeutung für ihren Betrieb nicht den nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen bleiben. Werde aufgrund dessen eine Reinigung oder gar Neulackierung eines Schiffes erforderlich, sei dies aufgrund der entstehenden Kosten auf Dauer existenzgefährdend. Zudem bestehe die weitere Erweiterungsabsicht, die Halle 3 zu ertüchtigen.

Die Einwendungen der Antragstellerin wies der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 19. September 2012 im Wesentlichen zurück. Die Stufung der Schallkontingente, von der auch die Antragstellerin im Vergleich zum Bebauungsplan Nr. 145 profitiere, ergebe sich aus den Schutzansprüchen der Nachbarschaft, den Entfernungsbeziehungen sowie der jeweiligen Flächengröße. Den Wasserflächen sei wie bisher kein Schallkontingent zugeordnet; Nutzungen dort würden dem jeweils insgesamt einzuhaltenden Zielwert der im Bebauungsplan festgesetzten Flächen zugeschlagen. Staub und Funkenflug könnten im vorliegenden Angebotsplan nicht abschließend abgearbeitet werden; die Fragen seien deshalb den nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen. Ebenfalls am 19. September 2012 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Am 29. September 2012 fand die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung statt.

Die Antragstellerin hat am 3. Dezember 2012 Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der Antrag sei zulässig, weil der Bebauungsplan ihr Interesse an einem ungehinderten Werftbetrieb sowie ihre Erweiterungsabsichten nicht hinreichend berücksichtige. Formell sei die Bezugnahme auf DIN-Vorschriften unzureichend; zudem liege aufgrund des fehlerhaften Eintrags, es seien binnen Jahresfrist keine Rügen geltend gemacht worden, ein Ausfertigungsmangel vor. In der Sache verstoße der Plan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie gegen das Abwägungsgebot. Der Plan grenze schon nicht ausreichend zwischen flächenbezogenen Schallleistungspegeln und immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln ab; für letztere fehle es zudem an der Angabe des Immissionsortes. Es fehle auch der notwendige Betriebsbezug der Schallkontingente. Weiterhin würden die für Offshore-Unternehmen vorgesehenen Flächen bei der Schallkontingentierung gegenüber der Antragstellerin bevorzugt. Dabei liege der maßgebliche Immissionspunkt deutlich näher an den neu zu besetzenden Flächen als an dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin; gleichwohl würden ihr nur 65 dB(A), dem Neuansiedler aber 70 dB(A) zugestanden. Die Neuansiedler lebten damit auf Kosten des Bestandsbetriebs. Mit den gegenwärtig zugestandenen 65 dB(A) könnten die gegenwärtig auf ihrem Betriebsgelände stattfindenden Arbeiten nicht mehr durchgeführt werden. Damit werde rechtswidrig in ihr Vertrauen in den Bestand des Bebauungsplans Nr. 145 eingegriffen; zudem würden der Prioritätsgrundsatz und § 50 BImSchG missachtet. Unberücksichtigt geblieben sei der Schwimmpier, dessen Verlängerung konkret geplant sei. Hinsichtlich der Staubproblematik sei zu ergänzen, dass eine deshalb erforderlich werdende komplette Neulackierung jeweils rund 10 Mio. EUR koste; das sei unmittelbar existenzgefährdend. Die Problematik dürfe nicht auf das Genehmigungsverfahren verlagert werden. Gerade Unternehmen der Offshorebranche seien auf Prozesse angewiesen, die Staub und Funkenflug auslösten; daraus resultiere die Pflicht zur Konfliktbewältigung. Das Nadelöhr im Bereich der Einfahrt an das L. Ufer habe die Antragsgegnerin ebenso wie die Gefahr von Auskolkungen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Fehlerhaft sei die Festlegung von Baugrenzen. Die Festlegung der Höhenbeschränkung sei unklar. An einer Alternativenprüfung fehle es ganz; der Plan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden; die naturschutzrechtliche Ausgleichsplanung sei fehlerhaft.

Die Antragstellerin beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 19. September 2012 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 149 "Nordhafen neu" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie zieht die Antragsbefugnis der Antragstellerin in Zweifel. Der Bebauungsplan verbessere gegenüber dem Vorgängerplan die Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks. Die Lärmkontingente seien entweder gleichgeblieben oder erhöht, wobei die Antragstellerin stets mit den niedrigeren Werten des geltenden Plans ausgekommen sei. Zudem sei die festgesetzte Fläche durch Aufnahme des Schwimmdocks vergrößert worden. Die Geräuschemissionen des Schwimmpiers seien den Flächen am Ufer zuzuschlagen. Schallkontingente für Wasserflächen habe auch der Vorgängerplan nicht berücksichtigt. Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel sei hinreichend deutlich erfolgt; das ergebe sich aus den textlichen Festsetzungen. Der Angabe eines Immissionsortes bedürfe es nicht; der festgesetzte Pegel beziehe sich auf alle schutzwürdigen Nutzungen außerhalb des Plangebietes. Damit werde § 50 BImSchG Rechnung getragen. Für neu hinzukommende Betriebe sehe der Plan ausdrücklich das Verbot vor, bestehende Betriebe unzumutbar zu beeinträchtigen; Detailfragen seien im Genehmigungsverfahren zu klären. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handele, sei eine weitere Konfliktbewältigung nicht möglich gewesen. Der Plan sei keineswegs nur auf die Ansiedlung eines bestimmten Betriebes ausgerichtet. Soweit die Antragstellerin auf geplante Betriebserweiterungen verweise, sei das Vorbringen nicht hinreichend konkret. Abgesehen von der bereits genehmigten Ertüchtigung der Halle 3 fehle es an einem schlüssigen Konzept.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist der Antragstellerin die Antragsbefugnis nicht abzusprechen.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. Der Antragsteller muss demzufolge hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. zusammenfassend m. w. N. BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 -, juris Rn. 5 = BauR 2012, 76 = BRS 78 Nr. 71).

Davon ausgehend folgt die Antragsbefugnis aus dem Interesse der Antragstellerin, von Staubimmissionen und Funkenflug der nach dem Willen der Antragsgegnerin anzusiedelnden Offshorebetriebe verschont zu bleiben. Erklärtes planerisches Ziel ist es insofern, durch Arrondierung der Flächen und Neufestsetzung der zulässigen Schallkontingente die Ansiedlung derartiger Unternehmen zu ermöglichen, deren Betrieb - wie den Bauvorlagen der mittlerweile insolventen N. GmbH zu entnehmen ist - mit Staub und Funkenflug verbunden sein kann. Auch wenn bereits der Vorgängerplan Nr. 145 die Ansiedlung derartiger Betriebe ohne besondere Schutzvorkehrungen im Grundsatz ermöglichte, erhöht die Neuplanung insbesondere aufgrund des neuen Zuschnitts der Bauflächen die Ansiedlungswahrscheinlichkeit. Das reicht aus, um die Antragsbefugnis zu bejahen.

Der Normenkontrollantrag ist begründet.

Der Bebauungsplan leidet unter einem Bekanntmachungsfehler. Der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlichen ortsüblichen Bekanntmachung, die hier in der Ausgabe der Wilhelmshavener Zeitung vom 29. September 2012 erfolgt ist, muss eine wirksame Ausfertigung vorausgehen (stRspr., vgl. m. w. N. BVerwG, Beschl. v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 -, juris Rn. 3 = NVwZ-RR 1996, 630 = BRS 58 Nr. 41). Die Ausfertigung geschieht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 NKomVG dadurch, dass der Hauptverwaltungsbeamte die Satzung unterzeichnet; das ist hier durch Unterschrift des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin geschehen.

Erforderlich ist weiter, dass auf der Satzung das Ausfertigungsdatum vermerkt wird; dies zu dem Zweck, den rechtlich erheblichen Ausfertigungszeitpunkt (nach dem Satzungsbeschluss, vor der Bekanntmachung) zu bestimmen. Das kann sowohl hand- als auch maschinenschriftlich geschehen (vgl. Senat, Urt. v. 14.5.2014 - 1 KN 233/11 -, V. n. b.). Ein solches Ausfertigungsdatum fehlt hier ganz, sodass die Ausfertigung unwirksam ist. Infolgedessen ist die Bekanntmachung vom 29. September 2012 fehlerhaft; diesen Fehler kann die Antragsgegnerin allerdings - erforderlichenfalls auch mit Rückwirkung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB - in einem ergänzenden Verfahren beheben. Eines neuerlichen Satzungsbeschlusses oder einer Abänderung bedarf es dazu nicht.

Die Einwände der Antragstellerin greifen demgegenüber nicht durch.

Ein (weiterer) Ausfertigungsmangel liegt nicht in dem fehlerhaften Eintrag vom 1. Oktober 2013, es sei innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplans keine Verletzung von Vorschriften gemäß § 215 BauGB i. V. mit § 214 Abs. 1 bis 3 BauGB geltend gemacht worden. Ein nach der Bekanntmachung und demzufolge nach dem Eintritt der Wirksamkeit des Bebauungsplans liegender fehlerhafter Eintrag zieht keine Rechtsfolgen nach sich.

Auch die Inbezugnahme technischer Regelwerke - insbesondere verschiedener im Hinblick auf die Schallkontingentierung zum Planvollzug erforderlicher DIN-Vorschriften - ist fehlerfrei gelungen. § 10 Abs. 3 BauGB verlangt insoweit von der Gemeinde sicherzustellen, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 -, juris Rn. 13 = NVwZ 2010, 1567 = BRS 76 Nr. 48; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 -, juris Rn. 4 = BauR 2014, 503). Diesen Anforderungen genügt der ganz am Ende des Textteils aufgebrachte Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme im Technischen Rathaus in vollem Umfang.

Der Bebauungsplan ist hinreichend bestimmt. Das gilt insbesondere für die Höhenbeschränkung. Den maßgeblichen Bezugspunkt nennt § 2 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen (NN); die Höhenangabe von 65 m ist eindeutig. Auf "Staubimmissionen" - wie die Antragstellerin offenbar meint - ist die Festsetzung nicht bezogen; sie dient vielmehr dem Schutz des Revier- und Datenfunks der Wasser- und Schifffahrtsdirektion (Planbegründung, S. 24).

Der Bebauungsplan ist erforderlich i. S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Antragsgegnerin verfolgt ein legitimes Planungsziel, wenn sie die Attraktivität der Bauflächen im Nordhafen für potenzielle Investoren steigern möchte.

Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt nicht vor. Der Flächennutzungsplan stellt das Gebiet im Wesentlichen als Sondergebiet Hafen bzw. Wasserflächen dar. In diesem Rahmen hält sich die angegriffene Planung.

Der Bebauungsplan verstößt weder gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB noch gegen sonstiges höherrangiges Recht.

Fehlerfrei gelungen ist der Antragsgegnerin die Festsetzung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel. Diese sind ein rechtlich anerkanntes Instrument, um Baugebiete - auch Sondergebiete - nach dem Emissionsverhalten der dort anzusiedelnden Nutzungen zu gliedern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 -, juris Rn. 7 ff. = NVwZ 1998, 1067 = BRS 60 Nr. 26; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 5 ff. = BauR 2014, 59). Mit einem immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel wird die je Quadratmeter einer flächenförmigen Schallquelle zulässige Schallemission festgelegt. Das hat zur Folge, dass ein Vorhaben ohne weiteres zulässig ist, wenn es sich im Rahmen der zugeteilten Lärmkontingente bewegt. Tut es das nicht, kann es gleichwohl seine Zulässigkeit nachweisen, indem anhand des festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels zurückgerechnet wird, welches Immissionskontingent dem Betrieb auf seiner Fläche zugeteilt worden ist und zu welchen Lärmeinwirkungen dies an einem bestimmten Immissionsort führen darf. Gelingt es dem Vorhabenträger, die Ausbreitung des Schalls durch Gebäude oder eine andere (Betriebs-)Weise abzuschirmen, dürfen die Emissionen sogar noch höher sein (vgl. Senat, Urt. v. 28.3.2008 - 1 KN 93/07 -, juris Rn. 53 = ZfBR 2008, 493 [OVG Niedersachsen 28.03.2008 - 1 KN 93/07]).

Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel muss hinreichend bestimmt sein, um die vorstehenden Berechnungen zu ermöglichen. Das setzt voraus, dass - erstens - die Fläche genau bestimmt wird, auf die sich das jeweilige Emissionskontingent bezieht, - zweitens - die Berechnungsmethode zur Schallausbreitung eindeutig bezeichnet wird und - drittens - die maßgeblichen Immissionsorte angegeben werden. Nur dann ist gewährleistet, dass Lärmgutachten im Genehmigungsverfahren die gleiche Methodik verwenden wie das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Gutachten und die Ergebnisse vergleichbar sind. Die erforderlichen Grundlagen müssen sich deshalb entweder aus den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Plans oder aber aus seiner Begründung ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 28.3.2008, a. a. O., Rn. 54; Urt. v. 18.3.2010 - 1 KN 94/06 -, juris Rn. 38).

Nach diesen Maßgaben begegnet die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel keinen Bedenken. Dass es sich um solche handelt, wird sowohl in den textlichen Festsetzungen als auch in der Planbegründung zweifelsfrei deutlich; die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin ist nicht nachvollziehbar. Der Plan bestimmt auch die maßgeblichen Flächen mit hinreichender Klarheit, bezeichnet die Berechnungsmethode und lässt die relevanten Immissionsorte erkennen. Dabei lassen sich die Berechnungsmethode und die Immissionsorte der Planbegründung (S. 37-39) und dem darin ausdrücklich und unter genauer Bezeichnung (S. 14 und 37) in Bezug genommenen sowie öffentlich ausgelegten schalltechnischen Bericht (O.) entnehmen; letzterer nennt insbesondere die maßgebliche Fassung der zugrunde gelegten technischen Regelwerke. Das reicht nach der Senatsrechtsprechung aus.

Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel weist keine Abwägungsfehler auf. Da durch den Zuschnitt der Emissionsbereiche die Ausnutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Grundstücke bestimmt werden, muss die planende Gemeinde stets drei Gesichtspunkte beachten: Erstens muss sie auf das berechtigte Interessen der bereits vorhandenen Betriebe an einem Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen Rücksicht nehmen. Eingriffe sind rechtfertigungsbedürftig. Zweitens muss sie den Zuschnitt der jeweiligen Sondergebietsflächen und die Verteilung der Kontingente unter dem Blickpunkt der Verteilungsgerechtigkeit vornehmen. Diesem Gebot ist bei hinreichender Berücksichtigung der Bestandsbetriebe jedenfalls dann genüge getan, wenn ausgehend von den an den maßgeblichen Immissionsorten zulässigen Lärmwerten im Wege der "Rückrechnung" Zonen mit ansteigenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln gebildet werden. Abweichungen sind zu begründen. Die Entscheidung, welches Grundstück mit welchem Kontingent bedacht wird, kann und darf drittens nicht allein der Lärmgutachter treffen, sondern sie obliegt dem Rat selbst. Diesem muss auf Grund der schalltechnische Begutachtung jedenfalls im Ansatz die Beurteilung ermöglicht werden, welche Planungsalternativen ihm lärmtechnisch offen stehen und welche Folgen es hat, wenn man zu Gunsten oder zu Lasten Planungsbetroffener die Planungsvorgaben und -parameter variiert (vgl. Senat, Urt. v. 18.3.2010, a. a. O., Rn. 43 f.).

Diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat die zur Verteilung stehenden Schallkontingente nach sachgerechten und den Anforderungen sowohl des § 1 Abs. 7 BauGB als auch des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Kriterien den einzelnen Bauflächen zugeordnet. Aus der Planbegründung (S. 39) und insbesondere der Behandlung der Einwendungen (S. 13-14) ergibt sich insoweit eine doppelte Zielsetzung. Erstens sollten den bereits belegten Flächen mindestens die gleichen Schallkontingente zugeteilt werden wie nach den Vorgängerbebauungsplänen Nr. 145 und Nr. 145a. Zweitens sollten die bislang ungenutzten Flächen "auskömmliche Kontingente" erhalten, deren Stufung sich aus den unterschiedlichen Schutzansprüchen der Nachbarschaft, den Entfernungsbeziehungen zu den Immissionspunkten sowie der jeweiligen Flächengröße ergibt. Die unbelegten Flächen sollten daher im Interesse ihrer Verwertung insbesondere durch Offshorebetriebe mit tendenziell höheren Schallkontingenten versehen, also "bevorzugt" werden.

Dieses Vorgehen ist sachgerecht; insbesondere nimmt es auf das Interesse der bestehenden Betriebe die gebotene Rücksicht, indem die bestehenden Schallkontingente entweder ungeschmälert erhalten oder aber - durch höhere Emissionswerte oder eine Vergrößerung der zugeordneten Flächen - erhöht werden. Mehr kann die Antragstellerin nicht beanspruchen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin mit den ihr bislang zugeordneten Schallkontingenten problemlos auskommt und ihr unter dem 13. November 2012 die Ertüchtigung einer Halle zusätzlich genehmigt werden konnte. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin, mit dem zugeordneten Schallkontingent könne sie die bislang durchgeführten Arbeiten nicht mehr ausführen, ist demgegenüber substanzlos; sie steht zudem im Widerspruch dazu, dass der seit 1984 geltende Vorgängerplan ein geringeres Kontingent vorsah und ihr auf der Grundlage des vorliegenden Plans eine Betriebserweiterung genehmigt werden konnte.

Soweit die Antragstellerin demgegenüber auf weitere geplante Betriebserweiterungen - Errichtung eines zweiten Dockplatzes, Verlängerung der Slipanlage und des Schwimmpiers - verweist, hat sie diese Erweiterungsabsichten zwar wiederholt vorgetragen; eine weitere Konkretisierung fehlt indes. Das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung von Belang sein. Voraussetzung ist, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Einwender aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (vgl. Senatsurt. v. 4.1.1983 - 1 C 2/81 -, BRS 40 Nr. 34). Eine Erweiterungsabsicht kann nicht losgelöst vom vorhandenen Baubestand und der bestehenden Betriebsgröße Beachtung verlangen (vgl. auch Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 26.5.1994 - 5 S 2193/93 -, UPR 1995, 110). Das Interesse des Betriebes, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 = BauR 2001, 83 = AgrarR 2001, 248; vgl. auch Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 = DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175).

Danach musste die Antragsgegnerin die Erweiterungsabsichten der Antragstellerin nicht berücksichtigen. Diese waren trotz ausreichender Zeit, sie zu skizzieren, zu vage geblieben. Es ist nicht Aufgabe der planenden Gemeinde, den Einwender darum zu ersuchen, seine Betriebsabsichten zu formulieren, und mit der Planung so lange zu warten, bis er diese "hat durchrechnen" können. Wenn die Antragstellerin schon Ende April 2012 zu den Planungsabsichten hatte Stellung nehmen können, war ihr abzuverlangen, eventuelle Erweiterungsabsichten jedenfalls während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB (Juli bis August 2012) so nachvollziehbar zu formulieren, dass sie die Antragsgegnerin in ihre Abwägung hätte einstellen können.

Hinzu tritt, dass die Antragstellerin nicht einmal ansatzweise substanziiert dargelegt, dass die Erweiterungen im Rahmen der zugeteilten erweiterten Schallkontingente nicht möglich sein könnten bzw. dass sich ein Bedarf an zusätzlichen Schallkontingenten aus diesen Erweiterungen ergeben kann. Auch deshalb war die Antragsgegnerin nicht gehalten, den Erweiterungsabsichten bei der Verteilung der Schallkontingente Gewicht beizumessen.

Gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht geboten, Schallkontingente schematisch allein nach der Entfernung der Betriebsgrundstücke zu den schutzwürdigen Nutzungen zu verteilen. Vielmehr sind die tatsächlichen Emissionen, d.h. der Bedarf an Schallkontingenten, und die angestrebten Nutzungen in die Betrachtung einzubeziehen; diese Gesichtspunkte rechtfertigen jedenfalls vor dem Hintergrund der gleichzeitigen Begünstigung der Bestandsbetriebe die vorgenommene Verteilung. Es kommt hinzu, dass ein ganz wesentliches städtebauliches Interesse daran besteht, diese "Industriebrache" nunmehr einer Nutzung zuzuführen. Das rechtfertigt es, diese Flächen mit höheren Lärmkontingenten für eine Nutzung attraktiv(er) zu machen, jedenfalls so lange, wie das nicht "auf Kosten der Bestandsbetriebe" geht. Das ist hier entgegen dem unsubstantiierten Angriff der Antragstellerin nicht der Fall. Die Erhöhung des Lärmkontingents im Westteil ihres Areals und die ganz erhebliche Erweiterung mit Lärmkontingenten begünstigter Flächen im Nordosten ihrer Betriebsflächen (Schwimmdock) bringen mehr als nur auskömmliche Reserven mit sich. Es ist nicht annähernd abzusehen, dass diese Lärmquanten mittel- oder langfristig nicht ausreichen, eine mehr als nur auskömmliche Betriebsentwicklung zu sichern.

Vertrauensgesichtspunkte stehen der Umplanung/Erhöhung der Lärmwerte anderenorts nicht entgegen. Die Antragstellerin hat sich mit ihrem Betrieb in einem 1984 überplanten Bereich angesiedelt, der keine uneingeschränkte Lärmentwicklung verhieß. Lärm sollte vielmehr nur nach Maßgabe der verfügbaren Fläche bzw. dem Maß verursacht werden dürfen, wie er zum Vorteil der Inselsiedlung abgeschirmt werden konnte. Wer dort also meint, mit dem Lärmkontingent jetzt oder in absehbarer Zeit nicht auskommen zu können, war schon nach der Planungslage 1984 verbunden, sich entweder mit Lärmkontingenten begünstigte Flächen zu verschaffen oder aber den Betrieb so umzustrukturieren, dass Erweiterungsmaßnahmen nicht zum Lärmnachteil der zu schützenden Wohnbebauung gehen. Das in diesem Normenkontrollverfahren verfolgte Bestreben der Antragstellerin trägt demgegenüber Züge von dem Wunsch, solcher Maßnahmen/Käufe ledig zu werden und sich auf Kosten der Allgemeinheit, d. h. der planenden Gemeinde im Hinblick auf selbstverursachten Lärm Betriebsfreiheiten zu verschaffen. Dafür bot weder der Altplan aus dem Jahre 1984 noch bietet § 1 Abs. 7 BauGB eine ausreichende Grundlage.

Soweit die Antragstellerin konkrete Ungleichgewichte bei der Verteilung der Schallkontingente rügt und meint, das Sondergebiet Hafen 14 mit einem Tagwert von 65 dB(A) und einem Nachtwert von 50 dB(A) sei dem Sondergebiet Hafen 20 mit einem Tagwert von 74 dB(A) und einem Nachtwert von 59 dB(A), mindestens aber dem Sondergebiet Hafen 17 mit einem Tagwert von 70 dB(A) und einem Nachtwert von 56 dB(A) gleichzustellen, folgt der Senat diesem Einwand aus einem weiteren Grund nicht. Dass für das Sondergebiet Hafen 20 höhere Emissionswerte gelten, rechtfertigt sich offensichtlich aus seiner deutlich größeren Entfernung zu den relevanten Immissionsorten, insbesondere dem Immissionsort Bismarckstraße 1. Ausweislich der Abwägung (S. 13) resultiert die Begünstigung der südlich gelegenen Flächen zudem aus dem größeren Abstand zu den nördlich gelegenen Immissionspunkten. Dem tritt die Antragstellerin nicht substanziiert entgegen.

Nicht nachzuvollziehen ist der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe zu ihren Lasten Schallkontingente von den Wasserflächen weggenommen. Das Gegenteil ist der Fall; die Antragsgegnerin hat mit der Aufnahme des Schwimmdocks die Sondergebietsflächen zu Lasten der Wasserflächen vergrößert. Die Festsetzung von Schallkontingenten für Wasserflächen ist weder nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 1.7.2013 - 2 B 520/13.NE -, juris). Es dürfte zwar im Grundsatz zutreffen, dass die Emissionskontingentierung eines Angebotsbebauungsplans, der konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet ist, in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden muss, um seiner Steuerungsaufgabe für das Genehmigungsverfahren nachkommen zu können und seinen städtebaulichen Zweck nicht zu verfehlen (OVG NRW, Beschl. v. 1.7.2013, a. a. O., Rn. 60). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor; mit dem angegriffenen Bebauungsplan bezweckt die Antragsgegnerin nicht bloß die Ansiedlung eines bestimmten Vorhabens, sondern sie überplant den Nordhafen in seiner Gesamtheit und steuert so die Nutzungsmöglichkeiten erheblich über den anzusiedelnden Betrieb der Offshorebranche hinaus. Eine einseitige Ausrichtung an einem einzelnen Betrieb bzw. einer einzelnen Branche wäre deshalb - wie die Antragstellerin in anderem Zusammenhang selbst vorträgt - rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Überdies ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die den für eine solche Ansiedlung in Betracht kommenden Sondergebieten zugeordneten Schallkontingente nicht auskömmlich sein könnten. Insbesondere in den Sondergebieten Hafen 17, 18 und 20 betragen die Emissionswerte tagsüber 70 dB(A) und mehr; die Festsetzungen beziehen sich zudem durchweg auf Flächen von stattlicher Größe, sodass eine gute Ausnutzbarkeit gewährleistet ist.

§ 50 BImSchG ist ebenfalls nicht verletzt. Auf eine räumliche Trennung unverträglicher Nutzungen im Sinne des § 50 BImSchG kann verzichtet werden, wenn durch immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel die Lärmkonfliktlage im Einzelfall hinreichend bewältigt wird (vgl. Senat, Urt. v. 12.1.2011 - 1 KN 28/10 -, juris Rn. 197 = NdsVBl 2011, 245 = BRS 78 Nr. 24; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3/11 -, juris Rn. 27 ff. = BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr. 20). Das ist hier im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung der Fall.

Frei von Abwägungsfehlern ist die planerische Behandlung von Staubemissionen und Funkenflug. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, eine weitergehende planerische Konfliktbewältigung zu betreiben.

Vorausschickend merkt der Senat an, dass bereits das durch den Vorgängerplan festgesetzte Sondergebiet Hafen im Hinblick auf die Arten zulässiger Nutzungen einem Industriegebiet i. S. von § 9 BauNVO ähnelte. Ein solches Gebiet dient dazu, diejenigen Betriebe unterzubringen, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, und zwar insbesondere aufgrund der von ihnen ausgehenden Emissionen (§ 9 Abs. 1 BauNVO). Die Ansprüche der gebietsansässigen Betriebe, von Emissionen Dritter verschont zu bleiben, sind deshalb eng begrenzt. Charakteristisch für das hier festgesetzte Sondergebiet Hafen ist es, dass Emissionen in den gesetzlichen Grenzen zulässig und von den innerhalb des Gebietes ansässigen Nachbarn hinzunehmen sind. Das zeigt sich in der gegenwärtigen Belegung des Gebiets. Neben dem Betrieb der Antragstellerin, der ebenfalls nicht ohne Emissionen auskommen wird, sind unter anderem Lagerplätze für Schüttgüter sowie ein Asphaltwerk im Plangebiet vorhanden. Derartige Betriebe emittieren typischerweise Staub, sodass eine Vorbelastung auch tatsächlich bereits vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob überhaupt ein der Lösung bedürftiger Konflikt vorliegt. Wer sich in einem industriegebietähnlichen Hafen-Sondergebiet ansiedelt, genießt einerseits die Vorteile weitgehender Freiheit von Emissionsbegrenzungen, muss dann aber auch hinnehmen, dass die anderen Planunterworfenen diese Freiheiten ebenfalls nutzen. Eine Schutzposition vermittelte schon der Plan aus dem Jahre 1984 nicht. Sollten hier Unverträglichkeiten auftreten, so können nur entweder das zivile Nachbarrecht, Absprachen mit Nachbarbetrieben oder aber Maßnahmen architektonischer Selbsthilfe Erleichterung bringen. Die Antragstellerin hat mit dem Stichwort "Einzeltung" selbst diese Möglichkeiten ins Spiel gebracht. Sollte also abzusehen sein, dass Offshore-Betriebe just zu Zeiten "empfindlicher Lackierungsarbeiten" rosthaltigen Abrieb von den Tripoden emittieren wollen, sind entweder Absprachen zu treffen oder aber Selbsthilfemaßnahmen durchzuführen. Einen Anspruch des Inhalts, dass die planende Gemeinde einerseits fast unbegrenzte Emissionsmöglichkeiten, andererseits aber uneingeschränkte Rücksichtnahme auf den eigenen Betrieb garantiert, vermögen weder das Abwägungsgebot noch ein wie immer zu formulierender Vertrauensschutz zu vermitteln. Mit diesem Ansinnen verlangt die Antragstellerin der Antragsgegnerin ein Verhalten ab, das die Hafennutzungen ohne zureichenden städtebaulichen Grund ins Ungleichgewicht bringen würde.

Vor diesem Hintergrund eines ohnehin nur eingeschränkten Schutzanspruchs der Antragstellerin bedurfte es über die Bestimmung in § 1 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen hinaus keiner weiteren Konfliktbewältigung. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde nämlich dann Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. zusammenfassend m. w. N. BVerwG, Urt. v. 7.5.2014 - 4 CN 5.13 -, juris Rn. 25).

Davon ausgehend durfte die Antragsgegnerin auf eine Konfliktbewältigung im jeweiligen Vorhabenzulassungsverfahren vertrauen; hier bieten § 1 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen und gegebenenfalls § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausreichend Spielraum für sachgerechte Lösungen im Einzelfall. Hinzu kommt, dass eine sinnvolle Konfliktbewältigung im vorliegenden Angebotsbebauungsplan kaum möglich gewesen wäre. Der Plan umschreibt die Arten zulässiger Nutzungen großzügig, sodass schon die Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten gegen das Erfordernis einer weitergehenden planerischen Vorsorge spricht. Das gilt ungeachtet des Ziels der Antragsgegnerin, Unternehmen der Offshorebranche im Plangebiet anzusiedeln, die - jedenfalls nach Auffassung der Antragstellerin - in besonderer Weise Staub emittieren und Funkenflug auslösen. Denn auch insofern ist die Variationsbreite groß, sodass die in anderen Fällen gebotene Betrachtung des für die Nachbarschaft ungünstigsten Falles kaum praktikabel wäre bzw. keinen Zugewinn an Schutz mit sich brächte.

Zu Unrecht meint die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die räumliche Enge der Einfahrt an das L. Ufer nicht ausreichend berücksichtigt. Die räumliche Enge ist eine unmittelbare Folge des von der Antragstellerin errichteten Docks; sie hat es demzufolge selbst in der Hand, erforderlichenfalls Abhilfe zu schaffen. Hinzu kommt, dass der vorgesehene Abtrag des P. kais die Situation verbessern wird. Die Gefahr von Auskolkungen innerhalb des Hafenbeckens hat die Antragsgegnerin dahingehend berücksichtigt, dass bei einer Realisierung auf die Kolkbildung und Kolksicherung besondere Rücksicht zu nehmen sein wird (Abwägung, S. 15). Die von der Antragstellerin befürchtete Anlandung von Tripoden am L. bzw. Q. Ufer ist planerisch nicht vorgesehen.

Aus welchem Grund die Festlegung von Baugrenzen zu Lasten der Antragstellerin fehlerhaft sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Ihr Grundstück ist von Baugrenzen nicht betroffen.

Nicht zutreffend ist der Einwand, die Antragsgegnerin habe keine Alternativenprüfung (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 19.1.2012 - 1 MN 93/11 -, juris Rn. 86 = NordÖR 2012, 185 [OVG Niedersachsen 19.01.2012 - 1 MN 93/11]) vorgenommen. Die Antragstellerin trägt schon nicht substanziiert vor, welche Alternativen sich der Antragsgegnerin aufgedrängt haben könnten. Hinzu kommt, dass sich die Antragsgegnerin der Frage alternativer Planungsmöglichkeiten sehr wohl gestellt und sich angesichts der dahingehenden Vorgaben des Landesraumordnungsprogramms 2008 (Vorranggebiet für Seehafen) und des Flächennutzungsplans für den gewählten Standort entschieden hat; das ist nicht zu beanstanden. Überdies ist ihre weitere Erwägung, es handele sich lediglich um eine Umplanung, die nicht mit zusätzlichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft verbunden und deshalb vorzugswürdig sei, tragfähig (Planbegründung, S. 78).

Unverständlich ist der Einwand, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft. Der vorstehende Bebauungsplan umfasst ausschließlich Gebiete, die entweder bereits mit Bauflächen überplant oder aber - das betrifft kleinere Flächen im Norden des Plangebiets - zwar nicht beplant, aber gemäß § 34 BauGB baulich genutzt sind. Daher ist ein Ausgleich nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht erforderlich. Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob das Baurecht bereits ausgenutzt und ob es vor oder nach der Geltung der Eingriffsregelung entstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.3.2012 - 4 BN 31.11 -, juris Rn. 3 f. = BauR 2012, 1067 = BRS 79 Nr. 43; Senat, Urt. v. 15.4.2011 - 1 KN 356/07 -, juris Rn. 115 ff. = ZfBR 2011, 690 = BRS 77 Nr. 263). Soweit die Antragstellerin auf "BVerwG, NVwZ 2003, 1295" verweist, handelt es sich um ein Fehlzitat.