Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.12.2012, Az.: 1 MN 164/12
Inhaltliche Anforderungen an einen Bebauungsplan bei Einschränkung der Tierhaltung in einem für sie nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB im Flächennutzungsplan dargestellten Vorranggebiet
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.12.2012
- Aktenzeichen
- 1 MN 164/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 31950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:1219.1MN164.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 BauGB
- § 1 Abs. 7 BauGB
- § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB
- § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
Fundstellen
- AUR 2013, 196-197
- BauR 2013, 922-926
- DVBl 2013, 249-253
- DÖV 2013, 281
- NVwZ-RR 2013, 6
- NVwZ-RR 2013, 357
- NdsVBl 2013, 167-170
- NordÖR 2013, 274
- NuR 2013, 350-354
- ZfBR 2013, 379-383
Amtlicher Leitsatz
Je weiter Tierhaltung in einem für sie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan dargestellten Vorranggebiet eingeschränkt werden soll, desto gewichtiger müssen die städtebaulichen Gründe sein, welche die Gemeinde für einen Bebauungsplan anführen kann, in dem sie diese Nutzung reglementiert.
Gründe
I.
Der Antragsteller stellt der D. eine Ackerfläche zum Zwecke der Errichtung einer Hähnchenmastanlage zur Verfügung und wendet sich gegen den im Betreff genannten Bebauungsplan, mit welchem neue Standorte für Vorhaben der Tierhaltung großflächig ausgeschlossen werden.
Der Antragsteller ist Landwirt und u.a. Eigentümer einer etwa 17,85 ha großen, westlich der Stadt C. und im Gebiet des angefochtenen Bebauungsplanes gelegenen Ackerfläche (Flurstück 12, Flur 135 der Gemarkung E.), die südlich an den Mittelweg, westlich an die Feldstraße und nördlich an die Südallee angrenzt. Er betreibt auf seiner außerhalb des Plangebietes gelegenen Hofstelle Südallee 23 in C. -F. eine Stallanlage mit etwa 290 Sauen und 1.100 Ferkeln. Zudem ist er Mitgesellschafter der D., welche sich aus vier weiteren Landwirten aus der Ortschaft F. zusammensetzt. Diese Gesellschaft verfolgt das Ziel, in einem Gemeinschaftsprojekt auf der Ackerfläche des Antragstellers eine Hähnchenmastanlage zu errichten. Dementsprechend beantragte sie beim Landkreis Emsland die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von (zunächst) 6 Ställen mit je 60.000 Tieren, d.h. mit insgesamt 360.000 Mastplätzen, nebst Nebenanlagen. Das Plankonzept sieht vor, diese Fläche später um 4 weitere Hähnchenmastställe zu jeweils 60.000 Plätzen, d.h. auf zukünftig insgesamt 600.000 Hähnchenmastplätze, aufzustocken. Nachdem der Landkreis Emsland die Genehmigung in Hinblick auf das entgegenstehende Bauplanungsverfahren Nr. 362 versagt hat, hatte die D. beim Verwaltungsgericht Osnabrück - 2 A 1235/12 - Klage auf Genehmigung ihres Vorhabens erhoben.
Im Jahr 2007 teilten etliche weitere Landwirte aus dem Plangebebiet der Antragsgegnerin ihre Absicht mit, die bestehenden Tiermastplätze zum Teil in erheblichem Umfang ausbauen zu wollen, und baten um Erteilung entsprechender Baugenehmigungen. Nach diesen Erweiterungsplanungen war der Ausbau von Hähnchenmastanlagen an bestehenden Standorten im Plangebiet um insgesamt 256.000 Plätze beabsichtigt. An neuen Standorten im Plangebiet bestanden Planabsichten, weitere 1.410.000 Hähnchenmastplätze zu schaffen. Unter Berücksichtigung des Vorhabens der D. lagen insgesamt Erweiterungs- und Errichtungsabsichten in einem Umfang von etwa 2.200.000 Hähnchenmastplätzen vor. Darüber hinaus sind Anträge für die Genehmigung des Ausbaus der Schweinemast um insgesamt 22.360 Plätze, der Ferkelzucht um 11.540 Plätze, der Bullenmast um 200 Plätze und der Haltung von 16.000 Legehennen gestellt worden (siehe Übersichtsplan über Bauvoranfragen zum Ausbau von Mastplätzen im Plangebiet, Bl. 277 und 317, BA A). Im Jahr 2009 folgten weitere Bauvoranfragen, die ebenfalls auf die Erweiterung bzw. Neuerrichtung von Mastplätzen für Hähnchen, Schweine und Ferkel zielten (siehe Übersichtsplan über Bauvoranfragen zum Ausbau von Mastplätzen im Plangebiet, Bl. 542, BA B).
Das ungleichmäßig zugeschnittene Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplanes erstreckt sich auf das im Flächennutzungsplan - 72. Änderung - dargestellte Eignungsgebiet B für gewerbliche Tierhaltung (es gibt 5 weitere Eignungsgebiete, dieses ist das größte) und besteht aus einer etwa 1.370 ha Außenbereichsfläche westlich der Ortschaften G., Klein und Groß F. sowie H.. Es reicht in nord-östlicher Richtung über die B 402 hinweg, in süd-östlicher Richtung bis auf Höhe der Ortschaft I. und in westlicher Ausdehnung bis über die A 31 hinweg und umfasst neben der Ackerfläche des Antragstellers 30 Standorte tierhaltender Betriebe. Östlich grenzt der Bebauungsplan an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 360 "Siedlungsrand der Ortsteile G., F. und H." an, der Gegenstand des Normkontrollverfahrens 1 KN 56/10 (Senatsurteil vom 13. September 2011) war. Der Bebauungsplan Nr. 362 setzt als "einfacher" Bebauungsplan für die im Außenbereich gelegenen Tierhaltungsbetriebe sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) fest, nämlich:
SO1 Tierhaltungsanlagen in Verbindung mit der Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Hofstelle (Tierhaltung auf landwirtschaftlichen Hofstellen)
SO2 Vorhaben landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Baugesetzbuch (Betriebsstellen Tierhaltung).
Der Bebauungsplan enthält u.a. folgende textliche Festsetzungen:
"§ 1 Allgemeines
Der einfache Bebauungsplan bezieht sich nur auf die Regelung von Tierhaltungsanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 (landwirtschaftliche Tierhaltung i.V. mit § 201 BauGB) und Nr. 4 (gewerbliche Tierhaltung) BauGB. Alle weiteren Vorhaben gem. § 34 oder 35 BauGB sind von diesem Bebauungsplan nicht betroffen.
§ 2 Ausschlusswirkung
Tierhaltungsanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB sind nur innerhalb und im Rahmen der Festsetzungen der Sondergebiete SO1 und SO2 zulässig und im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist eine landwirtschaftliche Tierhaltung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bis zu einer Größenordnung von max. 5 Großvieheinheiten in bestehenden landwirtschaftlichen Gebäuden.
§ 4 Immissionsschutzrechtliche Festsetzungen
Zur Vermeidung von schädlichen Geruchsbelästigungen (§ 5 und 22 BImSchG wird für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und dem Baurecht das im Immissionsschutzgutachten, Teil 1 - Allgemeiner Teil - der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom März 2010 (s. auch Anlage zur Begründung) beschriebene modifizierte zweistufige Beurteilungsverfahren verbindlich vorgeschrieben:
In Abhängigkeit von der Tierhaltung wird in der ersten Stufe ein Beurteilungsradius von
600 m bei vorgesehener Rinderhaltung,
750 m bei vorgesehener Schweinehaltung und
1000 m bei vorgesehener Geflügelhaltung
um den zu beurteilenden Emittenten (beantragtes Vorhaben) festgelegt, in dem die zu berücksichtigenden Wohnnutzungen festgestellt und als Aufpunkte definiert werden. In der zweiten Stufe werden jeweils um diese Wohnnutzungen in einer Entfernung
bis 1000 m alle Geflügelhaltungen,
bis 750 m alle Schweinehaltungen und
bis 600 m alle Rinderhaltungen
erfasst und in die Berechnung bzw. Darstellung der spezifischen bzw. individuellen Immissionssituation der betreffenden Wohnnutzung eingebunden.
Das Bauvorhaben ist nur zulässig, wenn unter Beachtung des vorstehenden Beurteilungsverfahrens gutachterlich nachgewiesen wird, dass hierdurch die in der GIRL Geruchsimmissions-Richtlinie Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen - Niedersachsen - festgelegten Geruchsstundenhäufigkeiten nicht überschritten werden."
Für die Ackerfläche des Antragstellers setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet nicht fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bebauungsplan Nr. 362 der Antragsgegnerin Bezug genommen. Seine Aufstellung vollzog sich in folgenden Schritten:
Ihr Verwaltungsausschuss beschloss am 30. März 2006 seine Aufstellung. In der damaligen Fassung war der Bereich des Ehrenfriedhofes an der Weststraße und eine Fläche westlich der Straße Tuntel vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes noch ausgenommen. Am 10. Februar 2007 machte die Antragsgegnerin in dem Blatt "C. er Tagespost" den Aufstellungsbeschluss bekannt. Ziel sei es, die Standorte landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltungsanlagen im Planbereich konkret festzulegen und im Übrigen auszuschließen.
Im Juli 2007 gab die Antragsgegnerin bei der Niedersächsischen Landwirtschaftskammer ein Gutachten zur Geruchsimmissionsprognose für den Bereich E. (etwa 95 Betriebe und mehr als 500 Emissionsquellen) in Auftrag.
Am 13. Dezember 2007 beschloss der Verwaltungsausschuss für das Plangebiet die Veränderungssperre als Satzung, die er mit Beschlüssen vom 23. Juni 2009 und 17. Juni 2010 um jeweils ein Jahr verlängerte.
Nachdem die Landwirtschaftskammer Weser-Ems die Ergebnisse zur Geruchsimmissionsprognose für den Bereich E. im Jahr 2009 vorgestellt hatte, führte die Antragsgegnerin das Bauleitverfahren fort. Ihr Verwaltungsausschuss beschloss am 10. September 2009 die Erweiterung des Geltungsbereiches auf den Bereich des Ehrenfriedhofs und auf die Fläche westlich der Straße Tuntel sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Am 8. April 2010 beschloss der Verwaltungsausschuss, die Ergebnisse des im Vormonat erstellten Immissionsschutzgutachtens der Landwirtschaftskammer und die Berechnungsmethoden der Bauleitplanung zugrunde zu legen.
Die Antragsgegnerin machte den ergänzenden Aufstellungsbeschluss vom 10. September 2009 am 24. April 2010 in dem Blatt "C. er Tagespost" sowie gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung am 3. Mai 2010 öffentlich vorgestellt werden. Im Rahmen des Erörterungstermins wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die hohe Viehdichte in G. von 3,44 GV/ha, in F. von 3,03 GV/ha und in H. von 1,63 GV/ha (gesamt E. von 2,83 GV/ha), der Bestand an Hähnchen, Sauen, Ferkeln, Kühen und sonstigem Rindvieh sowie der Bauwunsch des Antragstellers, eine Mastanlage für 360.000 bzw. 600.000 Hähnchen errichten zu wollen, Anlass zur Planung gegeben hätten.
Unter Abwägung von 24 Eingaben zu Standorten tierhaltender Anlagen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden stimmte der Verwaltungsausschuss am 22. Dezember 2011 dem Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung und Umweltbericht für die öffentliche Auslegung zu. Ausweislich der Planbegründung diene der Plan der Aufrechterhaltung der Erholungsfunktion des Außenbereichs in dem stark von Tierhaltungsanlagen und zusätzlichen Bauwünschen betroffenen etwa 1.400 ha großen Plangebiet. Mit der Planung sei beabsichtigt, dem Aufbau eines durch das Immissionsschutzgutachten belegten großflächigen zusammenhängenden Geruchs- und Immissionsteppichs vorzubeugen. Bei Realisierung der vorliegenden Erweiterungs- bzw. Errichtungswünsche würde sich der vorhandene Tierbestand um 2,18 GV/ha auf über 5 GV/ha erhöhen, so dass der Restbestand an Erholungsfunktion verloren ginge.
Am 14. Januar 2012 machte die Antragsgegnerin in der "C. er Tagespost" den Zustimmungsbeschluss sowie öffentlich bekannt, dass der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung, Umweltbericht und Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom März 2010 vom 23. Januar 2012 bis zum 23. Februar 2012 öffentlich ausliege.
Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 2. Februar 2012 gegen den Planentwurf, weil er ihm innerhalb und außerhalb des Dorfes Klein F. ein Baurecht verwehre. Er bat darum, ihm Entwicklungsmöglichkeiten bei der Planung zu belassen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 - bei der Antragsgegnerin am 20. Februar 2012 eingegangen - erhob die D., vertreten durch ihren Geschäftsführer, die folgenden Einwendungen gegen den Planentwurf:
Der Planentwurf verletzte die Rechte der Gesellschaft und jedes ihrer Gesellschafter, weil er der beantragten Genehmigung zur Errichtung einer Hähnchenmastanlage entgegenstehe. Dieses Bauvorhaben stelle für die am Projekt beteiligten Landwirte die einzig sinnvolle Erweiterungsmöglichkeit dar. Die Umweltverträglichkeitsstudie belege, dass der Standort in Hinblick auf Emissionen unproblematisch sei. Der Abwägungsvorgang sei nicht nachvollziehbar.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 22. März 2012 über die Einwendungen sowie den Plan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 30. März 2012 im Amtsblatt des Landkreises Emsland bekannt gemacht.
Am 21. September 2012 hat der Antragsteller den Normenkontrolleilantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor:
Der zulässige Antrag sei begründet, weil die Festsetzung in § 4 des Bebauungsplanes, mit deren Hilfe ein zweistufiges Verfahren zur Beurteilung von Geruchsbelästigungen festgesetzt werde, gegen § 9 BauGB verstoße. Der Katalog der möglichen Festsetzungen sei darin abschließend geregelt und sehe die hier getroffene Festsetzung nicht vor. Ungeachtet dessen sei die Festsetzung auch materiell rechtlich zu beanstanden, weil sie Geruchsbelästigungen abweichend von den einschlägigen normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften nach "hausgemachten Untersuchungsbestimmungen" beurteile.
Ferner stünden die Planausweisungen im Widerspruch zu den im Flächennutzungsplan - 72. Änderung - dargestellten Eignungsgebieten für gewerbliche Tierhaltung. Mit der Festsetzung § 4 des Bebauungsplanes schaffe die Antragsgegnerin unangemessen hohe Zulassungsanforderungen, welche die Ziele des Flächennutzungsplanes konterkarierten. Zudem eröffne der Bebauungsplan - mit Ausnahme des Baufeldes R 1 A - nur Erweiterungsmöglichkeiten an bestehenden Standorten der Tierhaltung und schließe neue Standorte aus. Der Antragsgegnerin sei damit ein Abwägungsmangel unterlaufen, weil sie die Schutzansprüche der Bewohner im Außenbereich höher als die (Bau-)Interessen der Landwirte gewichte. Die singulären Wohnnutzungen im Außenbereich seien nicht besonders schutzwürdig. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf Belange des Fremdenverkehrs stützen. Sie habe konkrete Umstände, die touristisch als Besonderheiten zu Buche schlagen könnten, nicht benannt. Im Plangebiet befänden sich nur landwirtschaftliche Nutzflächen. Im Westen werde das Plangebiet durch die Autobahn (A 31) begrenzt, so dass durchgängige Wander- und Fahrradwege ohnehin nicht bestünden. Besonders geschützte Moore gebe es nicht (vgl. Urt. d. Senats v. 13. September 2011 - 1 KN 56/08 -). Auch die Erholungsfunktion des Gebietes sei nicht in besonderer Weise ausgebildet. Vielmehr böten sich in der Nähe das Emstal, das Hasetal, die Emsauen und die alte Emsarme für Erholungssuchende aus C. als Fremdenverkehrsattraktionen dar.
Ebenso wenig sei die bestehende Viehdichte im Plangebiet geeignet, ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Planung zu begründen. Die Antragsgegnerin habe einen überprüfbaren Grenzwert der Tierdichte, der bei Überschreitung den privaten Bauinteressen der Landwirte zurückdrängt, nicht benannt. Insbesondere fehle es an einer konkreten Ermittlung der Großvieheinheiten pro ha im Plangebiet. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Wert von 2,83 GV/ha betreffe das gesamte Gebiet der Gemeinde E..
Der Antragsteller beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 22. März 2012 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 362 "Tierhaltungsanlagen im westlichen Stadtgebiet" bis zur Entscheidung über den in der Hauptsache noch zu erhebenden Normkontrollantrag einstweilen außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie führt aus:
Ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO drohe dem Antragsteller nicht. Ihm sei es zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Seine wirtschaftlichen Interessen seien gegenüber den Interessen der Allgemeinheit hintenanzustellen. Die Errichtung zusätzlicher Tierhaltungsanlagen ginge mit kaum reparablen Nachteilen und Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit einher und trage zur Verfestigung städtebaulicher Missstände bei. Derzeit ende das Geruchsband emittierender Tierhaltungsanlagen im Außenbereich an der Südallee; mit Verwirklichung des Vorhabens der D. würde es sich in südlicher Richtung weiter fortsetzen. Bei Realisierung aller geäußerten Standortwünsche entstünde ein flächendeckender Immissionsteppich und ein Aufenthalt zu Erholungszwecken in diesem Bereich wäre kaum noch möglich.
Der Antragsteller habe formelle Mängel gegen den Plan nicht vorgebracht. Ein Verstoß gegen den Typenzwang des § 9 BauGB sei nicht gegeben. § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB sehe die Möglichkeit, immissionsbezogene Festsetzungen zu treffen, vor. Sie sei danach berechtigt, gemäß § 4 des Bebauungsplanes Vorsorgemaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG festzusetzen. Diese dürften von den Anforderungen des allgemeinen Immissionsschutzrechts abweichen und fänden in Hinblick auf die Transmissionsstrecke der Gerüche bspw. von Hühnern ihre Grundlage in den gutachterlichen Ausführungen der Landwirtschaftskammer. Die Ausbreitungsberechnung erfolge nach Maßgabe der Feststellungen der GIRL, die auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren im Land Niedersachen zur Anwendung komme.
Der Plan verstoße ferner nicht gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Der Flächennutzungsplanes - 72. Änderung - als vorbereitende Bauleitplanung gebe nur die Plangrundzüge wieder. Die Umsetzung des städtebaulichen Ziels der Steuerung von Tierhaltungsanlagen habe es erforderlich gemacht, das Gebiet nunmehr parzellenscharf zu überplanen. Dabei seien die Planungsziele des Flächennutzungsplans zugrunde gelegt worden. Die Festsetzungen berücksichtigten in einem vertretbaren Maße die Interessen der Landwirte, zusätzliche Tiermastanlagen zu errichten. Ein Abwägungsmangel liege daher nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; vom 17. Mai 2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. und vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; st. Rspr.).
Der Antragsteller kann seine Antragsbefugnis zwar nicht allein daraus herleiten, dass er Kommanditist der D. ist. Denn diese Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit; dementsprechend hat sie im eigenen Namen den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Hähnchenmastanlage im Plangebiet gestellt. Die Versagung dieser Genehmigung durch den Landkreis Emsland wegen des angefochtenen Bebauungsplanes Nr. 362 betrifft daher vornehmlich die rechtlichen Interessen der Gesellschaft und nicht ihrer Kommanditisten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20. Mai 2009 - 7 KS 59/07 -, DVBl 2009, 1193 = NordÖR 2009, 526 = [...] Rn. 66). Folgerichtig erhob die D. während des Auslegungsverfahrens mit Schreiben ihres Geschäftsführers vom 15. Februar 2012 selbst Einwendungen gegen den Plan. Auch klagt sie als juristische Person vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück - 2 A 1235/12 - auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Doch folgt die Antragsbefugnis des Antragstellers aus seiner Eigentümerstellung am Flurstück 12, Flur 135 der Gemarkung E., das im Plangebiet liegt, und seinem Interesse, diese Ackerflächen der D. zur Umsetzung ihrer Bauvorhabens zur Verfügung stellen zu wollen.
Ferner scheitert der Antrag nicht an § 47 Abs. 2a VwGO. Danach ist ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person unzulässig, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat im Auslegungsverfahren mit Schreiben vom 23. Januar 2012 rechtzeitig Einwendungen gegen den Plan erhoben. Diese lassen für sich genommen zwar nicht ausdrücklich erkennen, dass er als Eigentümer einer im Plangebiet gelegenen Fläche betroffen ist. Noch verhält sich der Antragsteller zu der Frage, welches konkrete Vorhaben durch die Planung beeinträchtigt werden könnte. Sein Einwand, "[wir] können mit dem ausgelegten Entwurf des Bebauungsplanes nicht zufrieden sein" bleibt für sich genommen eher vage. Immerhin macht er sinngemäß geltend, dass die Planung ihm ein Baurecht verwehre und er sich als Vollerwerbsbetrieb zukünftig Entwicklungsmöglichkeiten erbitte. Allerdings war der Antragsgegnerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs bekannt, dass der Antragsteller - wie er mit Eilantragsbegründung vom 18. September 2012 ausdrücklich vorträgt - sowohl Eigentümer des Flurstücks 12 ist, als auch, dass er Kommanditist der D. ist, welche auf seiner Ackerfläche die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Hähnchenmastanlage beantragt hat (BA A, Bl. 123). Damit sind der Antragsgegnerin die mit Begründung des Eilantrages ausgeführten und abwägungserheblichen Belange des Antragstellers bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit Einwendungsschreiben vom 23. Januar 2012 hinreichend deutlich geworden.
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung eines Bebauungsplanes für diejenigen regelmäßig hat, welche seine Festsetzungen auszunutzen gewillt sind, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, NVwZ 1998, 1065 [BVerwG 18.05.1998 - 4 VR 2/98 (4 CN 1/98)] = [...] Rn. 3; Senatsbeschl. v. 19. Januar 2012 - 1 MN 93/11 -, NordÖR 2012, 185 = [...] Rn. 50; vgl. auch Jäde, UPR 2009, 41). Ein schwerer Nachteil in dem oben genannten Sinn liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen eines Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174 m.w.N.). Aus "anderen wichtigen Gründen" ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erst dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Januar 2012 - 1 MN 93/11 -, a.a.O., v. 21. März 1988 - 1 D 6/87 -, BRS 48 Nr. 30 u. v. 30. August 2001 - 1 MN 2456/01 -, NVwZ 2002, 109). Denn das Gewicht dieser Gründe muss ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen. Letzteres liegt hier vor.
Schwere Nachteile sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat derartige Nachteile, insbesondere eine Existenzgefährdung, weder konkret dargelegt noch ist diese erkennbar. Der Umstand allein, dass der Antragsteller bei Ablehnung seines Normkontrolleilantrages auf eine Entscheidung in der Hauptsache warten muss, ist die von der Rechtsordnung vorgesehene Regelfolge, nicht aber ein schwerer Nachteil. In diesem Zusammenhang ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise erst in den Folgejahren ergeht, doch verlangt der bloße Zeitablauf als solcher dem Antragsteller weder ein außergewöhnliches Opfer ab noch folgt daraus die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen in einem ganz besonderem Maße. Der bloße Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren - 2 A 1235/12 -, das seit 2007 von der D. geführt werde, vermag schwere Nachteile für den Antragsteller ebenso wenig aufzuzeigen.
Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist aus anderen wichtigen Gründen geboten. Der - noch zu stellende - Normenkontrollantrag wird mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben.
Der Bebauungsplan Nr. 362 "Tierhaltungsanlagen im westlichen Stadtgebiet" verstößt alle Voraussicht nach gegen materielles Recht. Die Aufstellung des Bebauungsplans lässt sich zwar städtebaulich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB rechtfertigen, doch genügt sie nicht den Anforderungen des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB und leidet zudem an einem Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB.
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was städtebaulich gerechtfertigt und damit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995 - 4 NB 30.94 -, ZfBR 1995, 269 = BauR 1995, 654 = NJW 1995, 2572; Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BauR 2009, 1245). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem - grundsätzlich weiten - planerischen Ermessen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338 [BVerwG 11.05.1999 - 4 BN 15/99]). Deshalb kann ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauBG nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen in Betracht kommen (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 1985, NVwZ 1985, 766). Es ist für sich genommen daher weder zu beanstanden, dass sie Bebauungswünsche von Eigentümern aufgreift, noch dass sie Eigentümerwünschen zuwider plant. Es kommt vielmehr darauf an, ob gerade städtebauliche Gründe für eine bestimmte Planung den Ausschlag geben (vgl. Urt. d. Sen. v. 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, [...]). Dies ist hier der Fall.
Mit der Planung wird die landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltung im Plangebiet gesteuert und reglementiert. Auf diese Weise soll einerseits dem mit dem Strukturwandel in der Landwirtschaft einhergehenden Trend zur Errichtung von Massentierhaltungsanlagen in einem bereits mit Tierhaltungsanlagen verdichtetem Plangebiet in einem verträglichen Ausmaße Rechnung getragen werden. Andererseits dient die Steuerung und Reglementierung von Erweiterungen bestehender Tierhaltungsanlagen bzw. Neuansiedlungen der Eindämmung von Geruchsbelästigungen und möglicher Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole sowie der Aufrechterhaltung eines Mindestmaßes an Erholungsfunktion des Außenbereichs (Planbegründung S. 6 ff., BA C, Bl. 971 ff.). Diese Planung der Antragsgegnerin dient vor dem Hintergrund der bestehenden hohen Viehdichte im Bereich der Westgemeinden und dem Bauantrag der D., die eine weitere Hähnchenmastanlage zur Genehmigung gestellt hat, daher Zwecken der städtebaulichen Ordnung.
Ferner durfte die Antragsgegnerin die Steuerung der Neuansiedlung bzw. Erweiterung von bestehenden Tierhaltungsanlagen durch einen großflächig angelegten einfachen Bebauungsplan steuern und festsetzungstechnisch hierfür das Instrument der Sondergebietsausweisung verwenden (Urt. d. Senats v. 13. September 2011 - 1 KN 56/08 -).
Allerdings bestehen Zweifel, ob der Bebauungsplan Nr. 362 den Anforderungen des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt. Denn ein Bebauungsplan ist aus einem Flächennutzungsplan entwickelt, wenn er sich zur Zeit seiner Inkraftsetzung als inhaltliche Konkretisierung des in dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplans darstellt. Dabei kann der Bebauungsplan in gewissen Grenzen von den Darstellungen abweichen, und zwar von Art und Maß innerhalb der jeweiligen flächenmäßigen Darstellung als auch von der räumlichen Abgrenzung, solange er nicht in Widerspruch mit der Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes steht (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: 14. November 2012, § 8 Rn. 8 und 9). Ebenso, wie die Gemeinde grundsätzlich nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windenergieanlagen gebildete Konzentrationszonen zur Feinsteuerung (Anlagenhöhe usw.) überplanen darf, ist dies auch für "Eignungsgebiete"/Tierhaltung zulässig, solange die in Rede stehende Nutzung noch "substantiell" ausgeübt werden kann. Aufgrund der festgesetzten bebaubaren Flächen und § 4 der textlichen Festsetzungen wird die Nutzung hier in einem so hohen Maße beschränkt, dass Zweifel bestehen, ob die überplanten Flächen noch die Aufgabe erfüllen kann, die sie nach der Konzentrationplanung meistern soll.
Nach der zeichnerischen und textlichen Festsetzung gemäß § 2 sind Tierhaltungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BauGB nur innerhalb und im Rahmen der festgesetzten Sondergebiete SO 1 und SO 2 zulässig, so dass die Antragsgegnerin den im Plangebiet vorhandenen Bestand an landwirtschaftlicher und betrieblicher Tierhaltung im Wesentlichen festgeschrieben hat. Neuansiedlungen sind nur an drei Standorten (F 36b, 40b und R 13) zulässig, nennenswerte Betriebserweiterungen beschränken sich auf den Standort V 17a im äußersten Norden des Plangebiets. Es ist daher fraglich, ob diese Planung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans in der hier maßgeblichen 72. Änderungsfassung vom 15. März 2006, den sie erst kurz vor der Aufstellung des Planaufstellungsverfahrens am 30. März 2006 beschlossen hat, im Einklang steht. Danach werden im Bereich der Ortschaften G., Groß und Klein F., H., J., K., L. und M. sechs Eignungsgebiete für gewerbliche Tierhaltung in einer Größe von insgesamt 2.500 ha dargestellt, welche die dargestellten Nutzungen "Fläche für die Landwirtschaft" und "Sondergebiet Windkraft" überlagern. Der größte Flächenanteil der Eignungsgebiete kommt dem Gebiet B zu, welches mit dem knapp 1.400 ha großen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes identisch ist. Daneben kommt lediglich den deutlichen kleineren Eignungsgebieten C, D und E eine nennenswerte Bedeutung zu. Die übrigen Eignungsgebiete sind flächenmäßig sehr überschaubar. Die Konzeption des Flächennutzungsplans, im Bereich des Plangebiets vorrangig die Ansiedlung gewerblicher Tierhaltung zu ermöglichen, wird mit den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans weitgehend beschränkt. Insbesondere im südöstlichen Plangebiet, jenseits der Südallee, werden landwirtschaftliche und betriebliche Landwirtschaft nur an zwei Standorten (R13 und R1a) zugelassen. Der Standort R 13 betrifft einen vorhandenen Betrieb, nur der Standort R 1a lässt einen neuen Standort zu. Auch im Übrigen Plangebiet sind die ausgewiesenen Standorte für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltung flächenmäßig derart klein, dass zweifelhaft ist, ob sie dem Charakter eines Eignungsgebiets noch gerecht werden können (vgl. Senatsurt. v. 13. September 2011 - 1 KN 56/08 -) und den vorgegebenen Zweck verfehlt, lediglich einer "überdimensionierten und ungeordneten Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen" durch große Tierhaltungsanlagen entgegenzuwirken (Planbegründung S, 15, BA C, Bl. 1172).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt die in § 4 des angefochtenen Bebauungsplanes getroffene immissionsschutzrechtliche Festsetzung, mit der ein zweistufiges Verfahren zur Beurteilung der zulässigen Geruchsbelästigungen vorgegeben wird, zwar nicht gegen den "Typenzwang" des § 9 BauGB. Die Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, welcher der Antragsgegnerin für die hier festgesetzten sonstigen Sondergebiete 1 und 2 (Planzeichenerklärung, Nr. 1) im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO die Möglichkeit eröffnet, besondere Festsetzungen - außerhalb des Festsetzungsinstruments des § 9 Nrn. 23 bzw. 24 BauGB - zu treffen. Denn die Art der zulässigen Nutzung ergibt sich bei einem sonstigen Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO nicht wie bei den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO aus einem normativ festgelegten Nutzungskatalog, sondern die Gemeinde darf sie nach § 11 Abs. 2 BauNVO gesondert festsetzen. Gerade Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO erhalten ihre Prägung dadurch, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wesentlich unterscheiden. Das kann nicht ohne Folgen für die nach § 11 Abs. 2 BauNVO unumgängliche Festsetzung der Art der Nutzung bleiben. Im Rahmen des § 11 BauNVO ist die Gemeinde weder an die in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten noch an die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (zur näheren Art der Nutzung in einem "Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung" BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BauR 2002, 574 = BRS 65 Nr. 67 = [...] Rn. 21 m.w.N., wg. Laupheim-Entscheidung).
Doch bestehen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit dieser Festsetzung. Der Regelungsgehalt der textlichen Festsetzung des § 4, wonach die Zulässigkeit von Vorhaben in Hinblick auf ihre tierartbezogenen Immissionen mit Hilfe des im - der Begründung anliegenden - Immissionsschutzgutachtens der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom März 2010 im Einzelnen erläuterten modifizierten zweistufigen Beurteilungsverfahrens und auf der Grundlage der nach der GIRL einzuhaltenden Geruchsstundenhäufigkeit ermittelt wird, ist unklar. Zunächst ist es widersprüchlich, dass der Festsetzungstext von der "Vermeidung von schädlichen Geruchsbelästigungen (§ 5 und 22 BImSchG [...]" spricht und damit den Eindruck erweckt, es gehe der Antragsgegnerin bei der Festsetzung um (Vermeidungs-)Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Ausweislich der Planbegründung verfolgt die Antragsgegnerin hingegen eindeutig den Vorsorgegesichtspunkt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG (Planbegründung S. 19, BA C Bl. 978). Anders sind auch die beträchtlichen Abstandsmaße nicht zu erklären. Darüber hinaus lässt sich der Festsetzung nicht klar entnehmen, aus welchem Grund die Festlegung der beiden Beurteilungsradien im so genannten zweistufigen Beurteilungsverfahren erfolgt. Die Einbindung der in der zweiten Stufe ermittelten Wohnnutzung in die "Berechnung bzw. Darstellung der spezifischen bzw. individuellen Immissionssituation" ist jedenfalls nicht hinreichend verständlich. Dies wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nicht deutlicher. Vermutlich soll mit dessen Hilfe die Vorbelastung an einzelnen Wohnorten ermittelt werden. Ungeachtet dessen ist die pauschale Bezugnahme auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) nicht geeignet, die Zulässigkeit der Nutzungen eindeutig genug zu steuern. Denn die GIRL unterscheidet hinsichtlich der zulässigen Immissionswerte nach verschiedenen Baugebieten (bspw. Wohn- und Mischgebieten sowie Gewerbe- und Industriegebiete). Die Festsetzung lässt offen, welcher Gebietstyp für die einzuhaltenden Geruchswerte hier maßgeblich sein soll. Folglich könnten entweder Immissionswerte von 0,10 oder 0,15 zugrunde zu legen sein.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 362 "Tierhaltungsanlagen im westlichen Stadtgebiet" genügt mit hoher Wahrscheinlichkeit ferner nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
Gemessen an diesen Maßstäben leidet die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans - mit einer für das Eilverfahren erforderlichen großen Wahrscheinlichkeit - an einem Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin ist in eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander nicht hinreichend eingetreten.
Die Festsetzung zu § 4 des Bebauungsplanes, die wegen des vorgegebenen modifizierten zweistufigen Beurteilungsverfahren von der TA-Luft und der VDI-Richtlinie abweicht, indem er einen größeren Beurteilungsradius vorsieht, ist bezogen auf die Rinderhaltung unzulässig. Dass die Tierhaltung durch den angegriffenen Bebauungsplan weit stärker beschränkt wird, als dies zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen geboten wäre, ist unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge nicht zu beanstanden. Über Grenzwertregelungen, durch die die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des Schutzstandards der §§ 5 und 22 BImSchG zugunsten der Nachbarschaft auch mit Wirkung für das Städtebaurecht konkretisiert wird, darf die Gemeinde sich nicht sehenden Auges hinwegsetzen. Ist vorhersehbar, dass sich im Falle der Umsetzung der getroffenen Festsetzungen die immissionsschutzrechtlich maßgeblichen Grenzwerte nicht werden einhalten lassen, so ist der Bebauungsplan unwirksam. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde umgekehrt im Interesse von Bauinteressenten von ihren planerischen Befugnissen keinen anderen Gebrauch machen darf, als Nutzungen bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, ohne als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG qualifiziert werden zu können. Die Gemeinde ist nicht strikt an die immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitskriterien gebunden. Vielmehr ist es ihr bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern. Diese Annahme kollidiert nicht mit den Strukturprinzipien des Immissionsschutzrechts. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz beschränkt sich nicht auf die Schutzvorschrift des § 5 Abs. Satz 1 1 Nr. 1 und damit auf die Abwehr erheblicher Nachteile oder Belästigungen im Sinne des § 3, sondern eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, entsprechend dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben (BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, a.a.O., [...] Rn. 34 m.w.N.). Abwägungsfehlerhaft ist ein solches am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientiertes (Abstandsflächen)-Konzept erst dann, wenn es städtebaulich nicht mehr begründbar ist. Das ist hier hinsichtlich der Rinderhaltung der Fall.
Im Plangebiet ist ein Rinderbestand nennenswerten Ausmaßes nicht dargetan. Dieser ist auch den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Die Absichten der Landwirte, im Plangebiet zukünftig Rindermastplätze errichten zu wollen, beschränken sich auf etwa 200 Tiere. Ein tatsächlicher Anlass, die Rinderhaltung in der geschehenen Weise zu reglementieren bzw. zu steuern, besteht schon deshalb nicht. Des Weiteren ist die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Ergebnisse des Immissionsschutzgutachtens der Landwirtschaftskammer Niedersachsen angenommene Transmissionsausbreitung (s. dort Abs. 1, S. 7), d.h. der Entfernung, in der Gerüche noch wahrgenommen werden können, bezogen auf Rinderhaltung überzogen. Die Geruchsschwellenentfernung für einen konventionellen Rinderstall liegt nach der Studie "Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen" der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München - Weihenstephan von Juni 1999, an welcher sich der Senat regelmäßig orientiert, bei etwa 65 m. Eine Transmissionsstrecke bis 600 m für die Rinderhaltung ist daher auch unter Berücksichtigung des Vorsorgegedankens wenig nachvollziehbar und liegt weit über einer Entfernung, die aus städtebaulichen Gründen noch plausibel wäre, um bezüglich der Immissionsproblematik "auf der sicheren Seite" zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = BRS 65 Nr. 95).
Die Antragsgegnerin hat die allgemeinen Interessen der Landwirtschaft (Planbegründung S. 22 bis 34, BA C Bl. 979 R ff.) und die individuellen Belangen des Antragstellers bzw. der D. (Planbegründung S. 32, BA C Bl. 983 R) in eine Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt. Allerdings hat sie die öffentlichen Belange fehlgewichtet. Der Schutz vor Bioaerosolen rechtfertigt ebenso wenig wie die Interessen der "unbeteiligten" Wohnbebauung und die mangelnde Erschließungssituation eine so weitgehende Rückstellung der Interessen der Landwirtschaft. Die konkreten Gefahren, welche von Bioaerosolen ausgehen, sind bislang wissenschaftlich nicht ausreichend erforscht. "[...] Die Problematik einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch die von den Ställen ausgehenden Keimbelastungen" bzw. dem "Besorgnispotential" (Planbegründung S. 8; BA A 1168 R) kommt ein derartiges Gewicht, dass vorsorglich die durch die Planung betroffenen Landwirtschaft so weitgehend beschränkt werden kann, nicht zu (vgl. dazu etwa Nds. OVG, Beschl. v. 9. August 2011 - 12 LA 55/10 -, RdL 2012, 262; Beschl. v. 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -, RdL 2012, 148 = NordÖR 2012, 298 [OVG Niedersachsen 13.03.2012 - 12 ME 270/11]). Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Gesichtspunkt der Bioaerosole weniger der (objektiven) Gefahrenvorsorge, als eher einer Angst der "besorgten Öffentlichkeit" "in jüngerer Vergangenheit" geschuldet ist (Planbegründung S. 8; BA A 1168 R). Das allein reicht als tragfähiger Grund für eine so weitgehende Beschränkung der Tierhaltung nicht aus (vgl. Senatsurt. v. 15. November 2012 - 1 KN 247/11 -, V.n.b.)
Die im Plangebiet vereinzelnd bestehende Wohnbebauung liegt im Außenbereich und muss dementsprechend naturgemäß höhere Gerüche hinnehmen als in einem allgemeinen Wohngebiet. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, was die Antragsgegnerin mit der Bezeichnung "unbeteiligter Außenbereichswohnhäuser" meint (Planbegründung S. 11; BA A 1170). Dass der Schutzanspruch dieser Wohnbebauung hinter den Interessen der Landwirtschaft zurücktritt, hat der Senat in dem Verfahren 1 KN 56/08 bereits für den hier angefochtenen Bebauungsplan aufgezeigt. Die mangelnde Erschließung des Plangebiets mag der Genehmigung zukünftiger Standorte für die Tierhaltung entgegenstehen, sie spricht dem Plangebiet jedoch nicht von vornherein die Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung ab. Siedlungserweiterungen stehen hier ersichtlich nicht an; dieser Gesichtspunkt war für den Bebauungsplan Nr. 360 "verbraucht" worden.
Einzig der öffentliche Belang, den Restbestand der dem Außenbereich zukommenden Erholungsfunktion zu erhalten (Planbegründung S. 32, BA C Bl. 983 R), ist im Grundsatz hier geeignet, die privaten Belange auf Zulassung neuer Hähnchenmastanlagen zu beschränken bzw. auszuschließen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen die naturgegebene Bodennutzung des Außenbereichs und seine Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit als Schutzgüter nebeneinander (vgl. z.B. Urt. v. 3.5.1974 - IV C 10.71 -, BauR 1974, 328; Urt. v. 14.3.1975 - IV C 41.73 -, BVerwGE 48, 109 = NJW 1975, 2114; Beschl. v. 8.9.1977 - IV B 41.77 -, BauR 1977, 403; Urt. v. 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = DVBl. 1994, 1141). In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits im Normkontrollverfahren - 1 KN 56/08 - festgestellt, dass eine Gemeinde einen gefährdeten Restbestand der Erholungsfunktion ihres Außenbereichs durch bauleitplanerisches Tätigwerden erhalten und sicherstellen kann. Es ist z.B. ein grundsätzlich zulässiges Anliegen, den Aufbau eines großflächigen, zusammenhängenden "Geruchsteppichs" zu verhindern, der einen Aufenthalt im an sich dafür geeigneten Außenbereich zu Erholungszwecken unzumutbar macht. Das gilt auch dann, wenn die fragliche Landschaft - wie hier - nicht durch besondere Attraktionen zum Verbleib einlädt. Daher spricht der Umstand allein, dass Rad- und Fußwege durch die A 31 durchschnitten werden, dem gesamten Plangebiet nicht gänzlich die Erholungsfunktion ab. Gleichwohl greift dieser Gesichtspunkt aller Voraussicht nach nicht durch. Zwar hat die Antragsgegnerin ihre Abwägung ausweislich der Planbegründung (Seiten 32 und 49 f., BA C Bl. 983 R und 992 R) ausdrücklich auch auf den Erhalt eines Restbestandes an Erholungsfunktion des Außenbereichs gestützt. Doch hat sie dabei nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Erholungsfunktion bereits erheblich durch die vorhandenen Tierhaltungsanlagen, die A 31 im Westen, den Euro-Industriepark nordwestlich des Plangebiets und die Gewerbeflächen nördlich des Plangebiets in I. vorbelastet ist. Das wird im "Bestandsplan" Bl. 542 der Beiakte B (Bd. 2 der Aufstellungsvorgänge) geradezu augenfällig deutlich. Der von der Antragsgegnerin als schutzwürdig angesehene Restbestand an Erholungsfunktion des Außenbereichs hätte vor diesem Hintergrund näher erläutert werden müssen. Insbesondere hätte es einer Begründung bedurft, in welchen Bereichen ein derartiger Restbestand noch gegeben sein soll und weshalb dieser dort schutzwürdig ist. Die These der Antragsgegnerin, dass "der Restbestand an Erholungsfunktion des Außenbereiches in dem zweifellos stark vorbelasteten Westgemeinden der Stadt C. ohne eine planerische Steuerung bzw. Reglementierung durch den vorliegenden Bebauungsplan zwangsläufig verloren gehen [würde] (Planbegründung S. 12, BA C Bl. 974 R), genügt daher nicht.
In diesem Zusammenhang macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass das Plangebiete (zumindest ganz weitgehend) identisch ist mit dem in der 72. Änderung des Flächennutzungsplans (2006 und damit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beginn des Aufstellungsverfahrens zu diesem Plan Nr. 362 beschlossen) bezeichneten, ganz maßgeblichen Vorranggebiet B. Wenn die Antragsgegnerin in diesen Darstellungen ihr Gemeindegebiet dahin "eingeräumt" hat, dass Tierhaltungen (nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) an die westliche, südöstliche und nordöstliche Peripherie des Gemeindegebiets gerückt wird (vgl. Plan Seite 10 der Planbegründung) und zu den landwirtschaftlich geprägten Ortsteilen G., Groß und Klein F. sowie H. (nur) diesen Abstand einhalten soll, dann ist damit zugleich ausgedrückt, dass der Außenbereich seine Erholungsfunktion im Wesentlichen anderenorts erfüllen soll, nämlich im unmittelbaren Umkreis zu diesen vier Ortsteilen, außerdem im Norden und Süden des Gemeindegebiets. Die Vorranggebiete A und B bieten sich hierfür wegen der BAB 31 und der im Knie zur B 402 eingerichteten gewerblichen Nutzung ohnedies nicht an.
Diesem Umstand kommt bei der Abwägung eine ähnliche Bedeutung zu wie dem Vertrauensgrundsatz bei der Umplanung von Baugebieten. Er hindert die Gemeinde zwar nicht grundsätzlich an einer Planung. Er verpflichtet sie aber, den Umstand gebührend in die Abwägung einzustellen, dass sie bei der "Einrichtung ihres Gebiets" die Konzentrationszone unter Ausschluss anderer Gemeindebereiche vorrangig bestimmten Nutzungen reserviert, andere Belangen hingegen als hier nicht so maßgeblich zurückgestellt hat. Da Erholungsinteressen geradezu klassischerweise mit Tierhaltungsanlagen kollidieren, hätte es erheblich eingehenderer Darlegung bedurft, weshalb hier der 2006 (72. Flächennutzungsplan-Änderung) getroffenen Entscheidung zuwider Erholungs- sowie die Nutzungsinteressen einzelnstehender Außenbereichs-Wohnhäuser den Interessen an der Tierhaltung mit diesem Gewicht gegenübergestellt werden sollen. Das fehlt. Gerade Wohnhäuser im Außenbereich sind, wie dargelegt, nie "unbeteiligt". Sie sind dort erheblich stärkeren Umfangs zur Hinnahme von Tierhaltungsgerüchen verpflichtet.
Auch das Argument hoher Viehdichte wird durch den Vorrangstandort relativiert. Es dürfte zutreffen, dass selbst in Vorranggebieten die Viehdichte nicht uneingeschränkt steigen darf. Es bedarf dann aber gerade bei so großen Vorranggebieten, wie es das Gebiet B darstellt, besonderer Darlegung, ob eine bestimmte Viehdichte sozusagen flächendeckend nicht überschritten werden darf, oder ob es nicht angezeigt ist, in Bereichen, die ohnehin schon einen Schwerpunkt von Tierhaltung darstellen, weitere Verdichtungen zu konzentrieren, dafür andere (hier etwa: im Süden des Plan-/Vorranggebietes B gelegene) Flächen in davon abweichender Weise zu überplanen.