Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 06.09.2021, Az.: 12 A 3498/19

Bauvorbescheid; Bestimmtheit; Bindungswirkung; Gutachten; Handhubwagen; Immissionsort; Nachbar; Nebenbestimmungen; Rollcontainer; Rücksichtnahmegebot; Schallimmissionen; Unbebautes Grundstück; Verladeschleuse

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
06.09.2021
Aktenzeichen
12 A 3498/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 28. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bauvorbescheid, den die Beklagte der Beigeladenen für die Erweiterung ihres Betriebsgebäudes erteilt hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurstücksnummer D. (früher: E. bzw. F.) der Flur G. der Gemarkung H. (im Folgenden: Flurstück D.) sowie frühere Eigentümerin des Grundstücks I., J., Flurstück K. der Flur L. der Gemarkung H. (im Folgenden: Grundstück I.). Das Grundstück I. befindet sich am nordöstlichen Rand einer Wohnsiedlung und ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Östlich des Grundstücks schließt sich eine Ackerfläche an. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des von der Beklagten erlassenen Bebauungsplans M.. Der Bebauungsplan, der am 14. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, setzt für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest. Das südwestlich des Grundstücks I. gelegene, sich in Ost-West-Richtung erstreckende Flurstück D. ist unbebaut. Es liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans N., dessen Aufstellung am 7. März 2018 von der Beklagten beschlossen worden ist. Der am 16. Februar 2011 in Kraft getretene Flächennutzungsplan der Beklagten stellt das Flurstück D. im westlichen Bereich als Wohnbaufläche, im östlichen Bereich als gemischte Baufläche dar.

Östlich bzw. südöstlich der genannten Grundstücke befindet sich das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück O., Flurstücke P. und Q. der Flur R. der Gemarkung H.. Auf dem Grundstück, das von dem Flurstück D. lediglich durch die Straße S. getrennt ist, betreibt die Beigeladene eine Wäscherei. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans T.. Der Bebauungsplan, der am 5. November 1986 in Kraft getreten ist, setzt für das Grundstück ein sonstiges Sondergebiet (SOG2) fest. Zulässig sind nach den textlichen Festsetzungen eine Wäscherei (Nr. 1), Betriebswerkstätten und Gewächshäuser (Nr. 2) sowie Anlagen für sportliche Zwecke (Nr. 3).

Aus betriebswirtschaftlichen Gründen plant die Beigeladene eine Erweiterung ihres Betriebes. Unter dem 3. November 2017 stellte sie deshalb bei der Beklagten eine Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Anbaus an das vorhandene Betriebsgebäude. Die geplante zweigeschossige Halle mit einer Fläche von 2.307,48 m2 soll nordöstlich an das Bestandsgebäude anschließen. Ausweislich der von der Beigeladenen eingereichten „Anlage zur Bauvoranfrage“ sollen im Zuge des Um- bzw. Anbaus u.a. die Bereiche für die Anlieferung und Verladung der Wäsche neu geordnet werden. So soll die Schmutzwäsche zukünftig an der nordwestlichen Gebäudeseite angeliefert werden. Im Obergeschoss des Neubaus soll u.a. eine Anlage zur Sortierung und Erfassung der Schmutzwäsche entstehen. Der Verladebereich für saubere Wäsche an der Südseite des Gebäudes soll erweitert werden. Grundriss- oder Schnittzeichnungen der geplanten Halle waren der Bauvoranfrage nicht beigefügt.

Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte die Beigeladene auf Anforderung der Beklagten ein unter dem 16. April 2018 erstelltes schalltechnisches Gutachten der Firma U. (im Folgenden: Firma V.) zu den mit dem Betrieb der Wäscherei (einschließlich des geplanten Anbaus) verbundenen Geräuschbelastungen vor. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den untersuchten Immissionsorten in der Nachbarschaft - darunter die südlich an das Grundstück I. anschließenden Gebäude mit den Anschriften W. (IO 5) und X. (IO 6) - durch den Betrieb der Wäscherei im Beurteilungszeitraum Tag nicht überschritten würden. Im Beurteilungszeitraum Nacht seien dagegen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte in der ersten und der letzten Nachtstunde zu erwarten, wenn keine Maßnahmen zur Schallreduzierung ergriffen würden. Als maßgebliche Schallquelle seien die Anlagen auf dem Dach der Maschinenhalle identifiziert worden, sodass Maßnahmen zur Schallreduzierung dort am wirkungsvollsten seien. Nach Rücksprache mit der Beigeladenen sei es möglich, die Abluftöffnungen auf dem Dach der Halle mit Schalldämpfern zu versehen, wodurch die Schallabstrahlung um mindestens 8 dB(A) vermindert werde. Bei Umsetzung dieser Maßnahme würden die Immissionsrichtwerte an den untersuchten Immissionsorten auch im Beurteilungszeitraum Nacht nicht überschritten (vgl. S. 17 und 19 des Gutachtens).

Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 und vom 31. August 2018 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten verschiedene Einwendungen gegen das Schallgutachten geltend. Insbesondere rügte sie, dass das Gutachten an mehreren Stellen - etwa hinsichtlich der Wirksamkeit der empfohlenen Schalldämpfer - nicht auf konkreten Messungen, sondern auf nicht näher begründeten Annahmen beruhe.

Vom 8. Mai 2018 datiert eine „städtebauliche Stellungnahme“ der Beklagten. Darin wird das Vorhaben der Beigeladenen planungsrechtlich unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, dass eine neue Ersatzpflanzfläche angelegt wird und die Lüftungsöffnungen auf dem Dach der Maschinenhalle „entsprechend den Angaben im Schallgutachten“ mit Schalldämpfern versehen werden.

Mit Schreiben vom 14. und vom 22. Mai 2018 forderte die Beklagte die Beigeladene zur Vorlage weiterer „Unterlagen“ in Bezug auf die Punkte „Ersatz der Pflanzfläche in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde“, „Einbau von Schalldämpfern an der Lüftung auf dem Dach der Wäscherei [e]ntsprechend den Angaben im Schallgutachten“ sowie „Ergänzung des Schallgutachtens“ - insoweit unter Berücksichtigung der von der Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2018 erhobenen Einwendungen - auf.

Die Beigeladene legte daraufhin einen unter dem 25. Juli 2018 erstellten landschaftspflegerischen Beitrag sowie ein zweites - ergebnisgleiches, aber an mehreren Stellen ergänztes - schalltechnisches Gutachten der Firma V. vom 12. September 2018 (im Folgenden: Schallgutachten vom 12. September 2018) vor. Für die Immissionsorte IO 5 und IO 6 weist das Gutachten unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Schallminderung eine Gesamtbelastung von 42 dB(A) bzw. 41 dB(A) tags und von jeweils 35 dB(A) nachts aus. Zum „Lieferverkehr“ enthält das Gutachten (Kap. 5.5, S. 14-16) folgende Angaben:

„Die Lkw fahren von der Straße S. rückwärts (FW 1) auf das Betriebsgrundstück zur Anlieferung und werden dort an den Ladeschleusen entladen. Die Verladeschleusen sind weitgehend geschlossen, so dass Ladegeräusche und Geräusche aus dem Gebäude gedämpft werden. Nach der Entladung fährt der Lkw vorwärts (FW 2) auf die Straße S. und weiter zur Südseite des Gebäudes zur Beladung. Hier fährt der Lkw vorwärts (FW 3) auf das Betriebsgrundstück, setzt dann zurück an die Ladeschleuse (FW 4) und wird dort beladen. Zum Abschluss fährt der Lkw vorwärts zur Straße S. (FW 5) und dann weiter in nördliche Richtung.
[...]

Als immissionsrelevante Geräuschquelle wird weiterhin die Be- und Entladung der Lkw berücksichtigt. Bei der Beladung wird die Wäsche in Rollcontainern transportiert.
[...]

In der Untersuchung des HLUG wurde LWAT = 87 dB(A) für das Ziehen eines Handhubwagens ermittelt. Dieser Ansatz wird für das Schieben eines Rollcontainers übernommen. Da bei mit Wäsche gefüllten Containern kaum Klappergeräusche auftreten, werden mit diesem Ansatz die tatsächlichen Emissionen sicher nach oben abgeschätzt. Da die Ladevorgänge nicht im Freien stattfinden, wird für die Schalldämpfung durch die geschlossene Beladeschleuse und die Lkw-Wand ein Abschlag von 10 dB berücksichtigt. Die Dauer eine Be- oder Entladung wird mit 15 Minuten abgeschätzt.“

Hinsichtlich der zu erwartenden Zusatzbelastung durch den Betrieb der Wäscherei (Bestandsgebäude und geplanter Anbau) führt das Gutachten (Kap. 6.6, S. 22 f.) Folgendes aus:

„Die Betrachtung der Teilbeurteilungspegel an Immissionsort 1 zeigt, dass die Schallabstrahlung der Abluftöffnungen auf dem Dach der Maschinenhalle und die Schornsteineinmündungen des Kesselhauses die bedeutendsten Schallquellen sind. Nach Rücksprache mit dem Betreiber ist es möglich, die Abluftöffnungen und den Abgasstrang der Heizkessel mit Schalldämpfern zu versehen, so dass die Schallabstrahlung wirksam vermindert wird.

Für die Nachrüstung der Abluftöffnungen [...] und der beiden Abgaskamine [...] liegen Angebote für geeignete Absorptionsschalldämpfer vor [...].
[...]

Mit diesen Maßnahmen zur Schallreduzierung reduziert sich die Zusatzbelastung durch den Wäschereibetrieb auf die in Tabelle 15 dargestellten Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten.“

In der „Zusammenfassung“ (Kap. 7, S. 25) trifft das Gutachten folgende Aussagen:

„Als maßgebliche Schallquelle wurden die Anlagen auf dem Dach der Maschinenhalle identifiziert. Daher sind Maßnahmen zur Schallreduzierung hier am wirkungsvollsten. Die Summe der Schallleistungspegel aller Anlagen auf dem Dach darf künftig einen Gesamt-Schallleistungspegel von 95 dB(A) nicht überschreiten.

Bei Umsetzung dieser Maßnahmen werden die Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten auch im Beurteilungszeitraum Nacht nicht überschritten.“

Vom 19. November 2018 datiert eine weitere „städtebauliche Stellungnahme“ der Beklagten. Danach hat die städtebauliche Stellungnahme vom 8. Mai 2018 weiterhin Bestand. Das Vorhaben sei unter der Voraussetzung zulässig, dass die Pflanzfläche ersetzt werde und Schalldämpfer auf dem Dach der Wäscherei eingebaut würden; dies werde in den Gutachten nur (offenbar gemeint: nun) detailliert.

Mit Bauvorbescheid vom 28. November 2018 bescheinigte die Beklagte der Beigeladenen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Zu den grüngestempelten Bauvorlagen zählen ein Auszug aus der Liegenschaftskarte, der die Lage des geplanten Anbaus kennzeichnet, der landschaftspflegerische Beitrag vom 25. Juli 2018 sowie das schalltechnische Gutachten vom 12. September 2018. Der Beitrag und das Gutachten werden in dem Bauvorbescheid zudem ausdrücklich zu dessen Bestandteil erklärt.

Unter dem 18. Dezember 2018 legte die Klägerin gegen den Bauvorbescheid Widerspruch ein.

Mit notariellem Vertrag vom 4. Juni 2019 erklärten die Klägerin und die jetzigen Eigentümer die Auflassung des Grundstücks I..

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Am 1. August 2019 hat die Klägerin Klage erhoben.

Am 9. August 2019 sind die jetzigen Eigentümer des Grundstücks An den Linden 25 in das Grundbuch eingetragen worden.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, das Schallgutachten vom 12. September 2018 sei fehlerhaft, da es das Flurstück D. als Immissionsort unberücksichtigt lasse. Zwar sei der Bebauungsplan N. bisher nicht als Satzung beschlossen worden. Aufgrund der Nähe zu der Betriebsstätte der Beigeladenen sei das Grundstück jedoch gleichwohl in die Immissionsbetrachtung einzubeziehen. Ausreichend sei nach der TA Lärm, dass auf der Fläche in Zukunft schutzbedürftige Räume erstellt werden dürften. Die Regelung in Nr. A.1.3 Buchst. b TA Lärm sei insoweit „gesetzeskonform“ auszulegen. Dies werde auch durch Nr. 5.1.1 der nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschriften zum Immissionsschutzgesetz bestätigt. Eine zukünftige Bebauung sei durch die im Flächennutzungsplan vorgenommene Ausweisung als Wohnbaufläche bzw. als gemischte Baufläche sowie durch den gefassten Aufstellungsbeschluss bereits hinreichend konkretisiert. Aufgrund der vom 13. Juli bis zum 16. August 2021 erfolgten öffentlichen Auslegung der Planunterlagen habe der Bebauungsplan - ohne dass es darauf ankäme - mittlerweile zudem Planreife im Sinne von § 33 BauGB erlangt. Da sich die Bindungswirkung des erteilten Bauvorbescheides auch auf eine zukünftig zu erteilende Baugenehmigung erstrecke, bestehe ferner die Möglichkeit, dass bei Erteilung der Baugenehmigung der Bebauungsplan Y. bereits in Kraft getreten sei und entsprechende Baugenehmigungen zur Errichtung von Wohnhäusern erteilt worden seien. In diesem Fall ergebe sich eine unauflösbare Konfliktsituation, denn dem Anspruch der Beigeladenen auf Erteilung der Baugenehmigung stünden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht die erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung von Wohnhäusern entgegen. Durch die Nichtberücksichtigung des Grundstücks als Immissionsort werde sie, die Klägerin, auch in ihren Rechten verletzt. Dessen räumliche Nähe zum Betrieb der Beigeladenen führe insbesondere nachts zu einer erheblichen Überschreitung der einzuhaltenden Grenzwerte. Dies ergebe sich schon daraus, dass nach dem Schallgutachten auch bei den weiter entfernt gelegenen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nachts nur knapp eingehalten würden. Das Schallgutachten sei auch deshalb fehlerhaft, weil darin die Geräusche eines Rollcontainers mit denen eines Handhubwagens gleichgesetzt würden. Dabei werde übersehen, dass leere Wäscherollcontainer durch das Aneinanderschlagen der - nicht starren - seitlichen Aufbauten erhebliche Geräusche erzeugten. Die vom Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie vorgenommenen Messungen von Beladevorgängen von Handhubwagen stellten in Niedersachsen keine anerkannte Referenz dar. Entgegen der Annahme der Beklagten seien die Rollcontainer außerdem nicht stets mit Wäsche beladen, sondern würden auch im unbeladenen Zustand bewegt. Soweit die Beklagte von einer Immissionsminderung aufgrund einer geschlossenen Verladeschleuse ausgehe, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den Antragsunterlagen und aus dem Bauvorbescheid ergebe sich an keiner Stelle, dass von der Beigeladenen eine solche geschlossene Verladeschleuse vorgesehen sei. Die entsprechenden Ausführungen im Schallgutachten seien widersprüchlich. Zwischen einer geschlossenen und einer weitgehend geschlossenen Verladeschleuse, deren Begriff im Gutachten an keiner Stelle definiert werde, bestehe schalltechnisch ein erheblicher Unterschied. Zudem fehle eine Nebenbestimmung, wonach diese Verladeschleuse zu schließen und die Motoren der Lkw abzustellen seien. Auch die Lage der geplanten Verladeschleusen sei unklar. Grundrisse oder Ansichten seien weder Bestandteil der Antragsunterlagen noch des Schallgutachtens.

Die Klägerin beantragt,

den Bauvorbescheid der Beklagten vom 28. November 2018 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2019 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, da auf dem Flurstück D. nach dem geltenden Bau- und Planungsrecht derzeit noch keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürften, sei das Grundstück nach Nr. A.1.3 Buchst. b TA Lärm nicht als Immissionsort zu berücksichtigen. Ein Bebauungsplan bestehe für das Grundstück nicht. Da das Grundstück im Außenbereich liege, ergebe sich auch aus § 34 BauGB kein Recht zur Bebauung. Aus den Darstellungen eines Flächennutzungsplans ließe sich ein solches Recht von vornherein nicht herleiten. Das Schallgutachten vom 12. September 2018 sei auch nicht fehlerhaft. Beladevorgänge von Handhubwagen bildeten eine anerkannte Referenz. Diese Wagen mit ihren harten Rollen und ihren typischen Klappergeräuschen beim Überfahren von Bodenwellen verursachten eine höhere Lärmbelästigung als die mit Wäsche beladenen Rollcontainer. Die vom Hessischen Landesamt angewandte Methodik entspreche den Vorgaben der TA Lärm. Da es sich dabei um eine Bundesvorschrift handele, könne der Bericht des Landesamtes auch in Niedersachsen herangezogen werden. Bei von der Firma V. durchgeführten Messungen hätten die von Rollcontainern ausgehenden Geräuschemissionen zudem stets unterhalb des Geräuschpegels von Handhubwagen gelegen. Dies gelte auch für die in dem Schallgutachten zugrunde gelegten unbeladenen Rollcontainer auf unebenem Boden, die ein hohes Maß an Klappergeräuschen verursachten. So sei für das Schieben eines unbeladenen Rollcontainers ein Wert von 86,7 dB(A) und für das Schieben eines beladenen Rollcontainers ein Wert von 81,8 dB(A) ermittelt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin gehe sie, die Beklagte, bzw. das Schallgutachten nicht von einer vollständig, sondern - den Verhältnissen vor Ort entsprechend - von einer weitgehend geschlossenen Verladeschleuse aus. Der Aufnahme einer Nebenbestimmung in den Bauvorbescheid habe es nicht bedurft, weil die Immissionsrichtwerte ausweislich des Schallgutachtens selbst bei einer solchen weitgehend geschlossenen Verladeschleusen eingehalten würden. Die von der Gutachterin unter Berufung auf Messergebnisse der TH Bingen veranschlagte Schalldämpfung von 10 dB(A) entspreche - anders als es der auf Seite 16 des Schallgutachtens verwendete Begriff der geschlossenen Verladeschleuse nahelege -, nicht einem abgedichteten, sondern einem lückenhaften Bauteil. So verfügten die im Betrieb der Beigeladenen vorgefundenen Verladeschleusen über eine Torrandabdichtung, die bei der Verladung an der Laderaumwand des Lkw anliege. Gleichwohl werde durch eine solche Konstruktion in der Regel keine vollständige Abdichtung erreicht, da sich kleine Spalten an der Überladebrücke oder zwischen den Gummilappen bildeten. Der Bauvorbescheid sei auch bestimmt genug, um eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber der Klägerin auszuschließen. Die Bauvoranfrage der Beigeladenen ziele lediglich auf die Feststellung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Bauvorbescheid auch über die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks mit einem Vorhaben ergehen, dessen Ausführung im Einzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibe. Eine solche Bauvoranfrage ziele auf die Feststellung, dass das zunächst nur allgemein umschriebene Vorhaben nicht schon bereits grundsätzlich und damit unabhängig von den Details der Bauausführung bauplanungsrechtlich unzulässig, sondern durch eine bestimmte Art der baulichen Gestaltung und durch technische Vorkehrungen so plan- und ausführbar sei, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen komme. Mit welchen baulichen und technischen Vorkehrungen sowie mit welchen Nutzungsauflagen sich das Bauvorhaben einfüge und dem Rücksichtnahmegebot gerecht werde, sei dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die Lage der Verladeschleusen habe sich für die Gutachterin aus einer Grundrisszeichnung des Erdgeschosses ergeben, die ihr die Beigeladene zur Verfügung gestellt habe. In dieser Zeichnung, die auch als Planungsgrundlage in dem Schallgutachten erwähnt werde, seien an den Orten der Schallquellen jeweils drei Rolltore eingezeichnet.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich schriftsätzlich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 6. September 2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere verfügt die Klägerin als Eigentümerin eines Nachbargrundstücks über die erforderliche Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.1989 - 4 C 1.88 -, juris Rn. 43; Nds. OVG, Urt. v. 26.07.2012 - 1 LC 130/09 -, juris Rn. 61; VG Hannover, Urt. v. 21.04.2021 - 12 A 1805/20 -, n.v.).

Auch in Bezug auf das Grundstück I. ist die Klägerin zur Geltendmachung baurechtlicher Nachbarrechte befugt. Zwar ist sie nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks. Ist die Nachbarklage des früheren Eigentümers jedoch zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels bereits rechtshängig gewesen, hat die Veräußerung nach § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. Der frühere Eigentümer führt den Prozess als gesetzlicher Prozessstandschafter fort, solange nicht - was hier nicht der Fall ist - der Rechtsnachfolger mit Zustimmung oder auf Antrag des Prozessgegners den Rechtsstreit als Hauptpartei übernimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1977 - IV B 124.77 -, juris Rn. 1, und Beschl. v. 06.05.1992 - 4 B 139.91 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Urt. v. 26.07.2012 - 1 LC 130/09 -, juris Rn. 56; OVG NRW, Urt. v. 15.09.1980 - 11 A 2306/78 -, juris Rn. 3 ff.). Zwar haben die Klägerin und die jetzigen Eigentümer des Grundstücks bereits am 4. Juni 2019 - und damit vor Klageerhebung - die Auflassung erklärt. Die nach § 873 Abs. 1 BGB für die Eigentumsübertragung erforderliche Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch ist jedoch erst nach Klageerhebung, nämlich am 9. August 2019, erfolgt.

II. Die Klage ist auch begründet.

Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 28. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines erteilten Bauvorbescheides, der nach § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO nur dann versagt werden darf, wenn das Vorhaben den zur Prüfung gestellten öffentlich-rechtlichen Vorschriften (hier: den Be-stimmungen des Bauplanungsrechts) widerspricht, hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn der Bauvorbescheid rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung des Bauvorbescheides weiter voraus, dass der Nachbar durch den Bauvorbescheid zugleich in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 06.06.1997 - 4 B 167.96 -, juris Rn. 8).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheides - nicht des Erlasses des Widerspruchsbescheides -, wobei nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43/10 -, juris Rn. 9, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.08.2020 - 10 N 15/20 -, juris Rn. 17, jeweils für die Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung).

Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.

Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens der Beigeladenen ist § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans T.. Zwar entspricht das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung, die eine Wäscherei in dem Plangebiet zulassen (Nr. 1 der textlichen Festsetzungen). Es stellt sich der Klägerin gegenüber jedoch als rücksichtslos dar.

Das durch § 15 Abs. 1 BauNVO für Plangebiete konkretisierte Gebot der Rücksichtnahme unterfällt in zwei Fallgruppen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 14.04.1997 - 1 L 7286/95 -, juris Rn. 33). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind sie auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rn. 32; Bayer. VGH, Beschl. v. 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167 -, juris Rn. 13; Hess. VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rn. 23). Soweit - wie hier - ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, ist zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückzugreifen (vgl. z.B. Bayer. VGH, Beschl. v. 23.02.2021 - 15 CS 21.403 -, juris Rn. 13). Bei Gewerbelärm wird die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig durch die Richtwerte der TA Lärm konkretisiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12).

Daran gemessen greift das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos in die Belange der Klägerin ein.

Zwar kommt das von der Beigeladenen eingeholte Schallgutachten vom 12. September 2018 zu dem Ergebnis, dass die Gesamtbelastung durch den Betrieb der Wäscherei (einschließlich des geplanten Anbaus) sowie des südwestlich des Baugrundstücks gelegenen Betriebshofs der Z. unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Schallminderung an sämtlichen untersuchten Immissionsorten die für ein allgemeines Wohngebiet (IO 1, 2, 3, 5 und 6) bzw. für ein Mischgebiet (IO 4) geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreitet. So weist das Gutachten für die südlich des Grundstücks I. gelegenen Immissionsorte IO 5 und IO 6 eine Gesamtbelastung von 42 dB(A) bzw. 41 dB(A) tags und von jeweils 35 dB(A) nachts - und damit unterhalb der nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) (tags) und 40 dB(A) (nachts) - aus. Der Bauvorbescheid stellt jedoch nicht ausreichend sicher, dass es durch das Vorhaben tatsächlich zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte zulasten der Klägerin kommt.

1. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Firma V. in ihrem Schallgutachten vom 12. September 2018 keine Immissionsorte auf dem Grundstück I. sowie auf dem Flurstück D. berechnet hat. Die Festlegung der Immissionsorte in dem Gutachten entspricht den Vorgaben der TA Lärm.

Nach Nr. 2.3 Satz 1 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nach Nr. A.1.3 Satz 1 des Anhangs der TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes (Buchst. a) und bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Buchst. b).

Im Hinblick darauf, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und in § 22 Abs. 1 Satz 1 den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche lediglich für die überschaubare Zukunft verlangt, setzt die Berücksichtigung unbebauter Flächen als Immissionsort nach allgemeiner Auffassung zudem voraus, dass dort in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist; bloß denkbare Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.09.2020 - 2 B 691/20 -, juris Rn. 24 f., und Urt. v. 16.04.2021 - 2 D 67/19.NE -, juris Rn. 41 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.2015 - 5 S 2020/13 -, juris Rn. 75, und Urt. v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, juris Rn. 111; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Nr. 2 Rn. 32a; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 94. EL Dezember 2020, Nr. 2 TA Lärm Rn. 17). Nichts anderes ergibt sich aus den von der Klägerin angeführten - in Niedersachsen ohnehin nicht verbindlichen - nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Gem. RdErl. v. 01.09.2000), wonach die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten aus § 5 BImSchG nicht nur für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sondern auch „für die überschaubare Zukunft“ sichergestellt sein muss (Nr. 5.1.1).

a) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet danach zunächst, dass das Schallgutachten keine Immissionsorte auf dem vormals im Eigentum der Klägerin stehenden - zum Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheides offensichtlich noch unbebauten - Grundstück I. berechnet hat. Von den im Geltungsbereich des Bebauungsplans M. gelegenen potentiellen Immissionsorten weisen die Gebäude mit den Anschriften W. (IO 5) und X. (IO 6) den geringsten Abstand zu den untersuchten Emissionsquellen auf (vgl. Abbildung 5 auf S. 19 des Gutachtens), sodass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte dort am ehesten zu erwarten gewesen ist. Dass auf dem Grundstück I. signifikant höhere Belastungen eintreten könnten bzw. würden als an den Immissionsorten IO 5 und IO 6 macht die Klägerin auch nicht geltend. Lassen die getroffenen Feststellungen - wie hier - hinreichende Schlüsse auf die Immissionsbelastung an anderen Immissionsorten zu, stellt der Verzicht auf weitergehende Untersuchungen die Brauchbarkeit eines schalltechnischen Gutachtens nicht in Frage (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.01.2012 - 1 MN 93/11 -, juris Rn. 65; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 94. EL Dezember 2020, Nr. 2 TA Lärm Rn. 14).

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch das in ihrem Eigentum stehende Flurstück D. bei der Begutachtung zu Recht als Immissionsort unberücksichtigt geblieben.

Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass es sich bei dem Flurstück D. um ein unbebautes Außenbereichsgrundstück handelte und daher dort keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden durften (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.09.2020 - 2 B 691/20 -, juris Rn. 22, und Urt. v. 16.04.2021 - 2 D 67/19.NE -, juris Rn. 38-40; Bayer. VGH, Beschl. v. 02.11.2016 - 22 CS 16.2048 -, juris Rn. 36). Jedenfalls waren Bauvorhaben auf dem Flurstück zum Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheides noch nicht hinreichend konkret. Denn die Klägerin hatte weder eine einigermaßen konkret definierte Planungsabsicht geäußert noch einen Bauantrag gestellt (vgl. zu diesen Kriterien OVG NRW, Beschl. v. 08.09.2020 - 2 B 691/20 -, juris Rn. 3 und 26; auf die Genehmigung des Vorhabens abstellend VG Augsburg, Beschl. v. 04.05.2007 - Au 5 S 07.395 -, juris Rn. 90 unter Verweis auf Bayer. VGH, Urt. v. 01.07.2005 - 25 B 99.86 -, juris). Dass die Beklagte am 7. März 2018 die Aufstellung des Bebauungsplans N. als mögliche bauplanungsrechtliche Grundlage (auch) für etwaige Wohnbauvorhaben auf dem Grundstück der Klägerin beschlossen hatte, genügt für die Annahme einer hinreichenden Konkretisierung ebenso wenig wie der Umstand, dass der am 16. Februar 2011 in Kraft getretene Flächennutzungsplan der Beklagten das Flurstück D. als Wohnbaufläche bzw. als gemischte Baufläche darstellte.

Soweit die Klägerin argumentiert, im Fall der Nichtberücksichtigung ihres Grundstücks als Immissionsort ergebe sich eine „unauflösbare Konfliktsituation“, folgt dem die Kammer ebenfalls nicht. Zwar ist es denkbar, dass bei Beantragung oder Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen der Bebauungsplan Y. bereits in Kraft getreten sein wird. Im Rahmen der Bauleitplanung wird die Beklagte als planende Gemeinde jedoch zuvor das - durch die gestellte Bauvoranfrage hinreichend konkretisierte - Erweiterungsinteresse der Beigeladenen und die Bindungswirkung des erteilten Bauvorbescheides, insbesondere im Hinblick auf die von der Wäscherei ausgehenden Lärmemissionen, berücksichtigt und den dadurch hervorgerufenen Konflikt mit potentiellen Wohnbauvorhaben bewältigt haben müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.2000 - 4 B 56.00 -, juris Rn. 7). Entsprechend enthält der von der Beklagten vorgelegte Bebauungsplanentwurf detaillierte Festsetzungen zum Schallschutz (§ 8 der textlichen Festsetzungen) und sieht im östlichen Bereich des Plangebiets nicht die Festsetzung eines Wohn-, sondern eines Mischgebiets vor.

2. Auch der in dem Schallgutachten zugrunde gelegte Schallleistungspegel für die Ladevorgänge ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt sich dieser Pegel nicht deshalb als unrealistisch dar, weil die Gutachterin für das Schieben der zum Transport der Wäsche verwendeten Rollcontainer den durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ermittelten Taktmaximal-Schallleistungspegel für das Ziehen eines Handhubwagens von 87 dB(A) übernommen hat.

Soweit die Klägerin rügt, die vom Hessischen Landesamt vorgenommenen Messungen stellten in Niedersachsen keine anerkannte Referenz dar, verkennt sie, dass es sich hier nicht um die Anwendung einer Vorschrift des hessischen Landesrechts, sondern um die bloße Verwendung von Ergebnissen technischer Messungen handelt. Dass die vorgenommenen Messungen in Hessen nach anderen technischen Standards vorgenommen würden als in Niedersachsen, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der TA Lärm, nach deren Vorgaben die Messungen nach Angaben der Firma V. erfolgt sind, um eine Bundesvorschrift handelt.

Nach ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 hat die Firma V. darüber hinaus bei einem vergleichbaren Projekt eigene schalltechnische Messungen für das Schieben von Rollcontainern durchgeführt und dabei Werte von 81,8 dB(A) (beladene Container) bzw. 86,7 dB(A) (unbeladene Container) - und damit unterhalb des im Gutachten zugrunde gelegten Pegels von 87 dB(A) - ermittelt. Das Ergebnis dieser Messungen stellt die Klägerin nicht in Frage. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der angenommene Wert von 87 dB(A) zu niedrig bemessen ist. Ein der Kammer vorliegender Bericht der Hessischen Landesanstalt für Umwelt zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen vom 16. Mai 1995 (dort auf S. 26) weist für das Be- und Entladen eines Rollcontainers über eine fahrzeugeigene Ladebordwand vielmehr einen zeitbezogenen mittleren Schallleistungspegel von lediglich 78 dB(A) aus.

3. Der Bauvorbescheid verstößt jedoch zulasten der Klägerin gegen das Bestimmtheitsgebot.

Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) verlangt, dass die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid als deren vorweggenommener Teil (vgl. Thür. OVG, Urt. v. 17.04.2007 - 1 KO 1127/03 -, juris Rn. 39) sowohl den Regelungsadressaten als auch Inhalt, Reichweite und Umfang des genehmigten Vorhabens bzw. der verbindlich beantworteten Fragen eindeutig erkennen lässt, sodass der Bauherr den Umfang der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung (dem Bauvorbescheid) erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.2019 - 3 S 1470/19 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschl. v. 23.07.2018 - 2 B 565/18 -, juris Rn. 24; VG Hannover, Beschl. v. 21.05.2013 - 12 B 2554/13 -, n.v.). Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bescheid selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung seines objektiven Erklärungsinhalts heranzuziehen sind (OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2020 - 10 B 944/20 -, juris Rn. 11; Hüwelmeier, in: BeckOK Bauordnungsrecht NRW, 8. Edition, Stand: 01.05.2021, § 74 BauO NRW 2018 Rn. 76). Bestimmtheitsmängel der Bauvorlagen wirken sich ihrerseits unmittelbar auf die Baugenehmigung bzw. auf den Bauvorbescheid aus (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 08.10.2015 - 1 CS 15.1876 -, juris Rn. 4).

Ist eine Genehmigung bzw. ein Bauvorbescheid in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.03.2007 - 12 LA 1/07 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, juris Rn. 4; Bayer. VGH, Beschl. v. 16.04.2015 - 9 ZB 12.205 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 23.07.2018 - 2 B 565/18 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch für die mit einem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen (vgl. VG Köln, Urt. v. 26.10.2012 - 23 K 3942/11 -, juris Rn. 37).

Daran gemessen stellt sich der streitgegenständliche Bauvorbescheid als zu unbestimmt dar, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm und damit die Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots gegenüber der Klägerin bzw. gegenüber der auf ihrem früheren Grundstück I. ausgeübten Wohnnutzung mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

a) Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht im Hinblick auf die nach dem Inhalt des Schallgutachtens vorgesehenen Verladeschleusen, aufgrund derer die Gutachterin bei der Ermittlung der Emissionen einen Abschlag von 10 dB(A) berücksichtigt hat (vgl. S. 16 des Gutachtens).

Zwar sind die im Gutachten verwendeten Begriffe der „weitgehend geschlossenen“ (S. 14 des Gutachtens) und der „geschlossenen“ (S. 16 des Gutachtens) Verladeschleuse widersprüchlich und dort auch nicht definiert. Insoweit hat die Beklagte bzw. die Gutachterin im Klageverfahren jedoch klargestellt, dass die in dem Betrieb der Beigeladenen vorgefundenen Verladeschleusen über eine Torrandabdichtung mit Gummilappen verfügen, die bei der Verladung an der Laderaumwand des Lkw anliegen, aber aufgrund von Spalten (z.B. an der Überladebrücke oder zwischen den Gummilappen) gleichwohl in der Regel keine vollständige Abdichtung bewirken; der auf Seite 16 des Gutachtens verwendete Begriff der „geschlossenen Verladeschleuse“ sei daher „formal weniger präzise“ (vgl. die von der Beklagten mit Schriftsätzen v. 27.04. und 24.07.2020 vorgelegten Stellungnahmen der Firma V. v. 14.04. und 23.07.2020). Diesen Ausführungen, deren Richtigkeit auch der Geschäftsführer der Beigeladenen im Termin der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, lässt sich mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, wie die im Betrieb der Beigeladenen verwendeten - und von der Gutachterin zugrunde gelegten - Verladeschleusen beschaffen sind. Zugleich ist hinreichend erkennbar, dass die aufgrund der geplanten Verlegung und Erweiterung des Anlieferbereiches neu zu errichtenden Verladeschleusen in ihrer Ausführung den vorhandenen Schleusen entsprechen sollen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Lage der geplanten Verladeschleusen aus den grüngestempelten Bauvorlagen erkennbar. Zwar fehlt es in den Bauvorlagen an detaillierten Grundriss- oder Schnittzeichnungen der geplanten Halle. Soweit die Beklagte argumentiert, die Lage der Verladeschleusen habe sich für die Gutachterin aus einer Grundrisszeichnung des Erdgeschosses ergeben, die ihr die Beigeladene zur Verfügung gestellt habe, ist einzuwenden, dass diese Zeichnung weder Teil des Gutachtens noch Bestandteil der sonstigen grüngestempelten Bauvorlagen ist. Der auf Seite 4 des Gutachtens in Bezug genommene Anhang A enthält keine Grundrisszeichnung, sondern eine grafische Darstellung der Schallausbreitung. Anhand der in dem Schallgutachten verzeichneten Lkw-Fahrwege (vgl. Abbildung 5 auf S. 19 des Gutachtens) sowie der in dem landschaftspflegerischen Beitrag (dort auf S. 3) enthaltenen Planzeichnung des Bestandgebäudes und des geplanten Anbaus (vgl. die dort eingezeichneten schwarzen Dreiecke) lässt sich jedoch erkennen, dass die Errichtung von drei Verladeschleusen an der Nordwestseite des Anbaus geplant ist.

b) Als zu unbestimmt erweist sich der Bauvorbescheid jedoch im Hinblick auf die in dem Schallgutachten für erforderlich gehaltenen immissionsmindernden Maßnahmen.

Zum einen sind die entsprechenden Ausführungen im Gutachten widersprüchlich. Während das Gutachten auf Seite 22 die Schallabstrahlung der Abluftöffnungen auf dem Dach der Maschinenhalle und die Schornsteinmündungen des Kesselhauses als „die bedeutendsten Schallquellen“ beschreibt und den Einbau von Schalldämpfern sowohl an den Abluftöffnungen auf dem Dach der Maschinenhalle als auch im Abgasstrang der Heizkessel fordert, führt es in der Zusammenfassung auf Seite 25 aus, als maßgebliche Schallquelle seien die Anlagen auf dem Dach der Maschinenhalle identifiziert worden, sodass Maßnahmen zur Schallreduzierung hier am wirkungsvollsten seien; bei Umsetzung „dieser Maßnahme“ würden die Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten auch im Beurteilungszeitraum Nacht nicht überschritten. Welche Maßnahmen aus Sicht der Gutachterin tatsächlich erforderlich sind, bleibt damit bei objektiver Betrachtung offen.

Zum anderen fehlt es in dem Bauvorbescheid an einer Nebenbestimmung, die die Umsetzung der von der Gutachterin für erforderlich gehaltenen Maßnahme(n) verbindlich gegenüber der Beigeladenen festschreibt.

Zwar ist das Schallgutachten mit einem Grünvermerk versehen und wird in dem Bauvorbescheid zudem ausdrücklich zu dessen Bestandteil erklärt. Da sämtliche Gutachten mit Prämissen, Wertungen und darauf aufbauenden Schlussfolgerungen arbeiten, führt eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt eines Gutachtens jedoch nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt. Um den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots zu genügen, hat die Bauaufsichtsbehörde deshalb grundsätzlich konkret - gegebenenfalls durch Nebenbestimmung - zu regeln, welcher Teil des Gutachtens mit welchem Rechtscharakter und welchem vollstreckungsfähigen Inhalt Bestandteil ihres Bescheides sein soll (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 31.10.2005 - 1 CS 05.2597 - juris Rn. 40; OVG NRW, Beschl. v. 16.02.1996 - 10 B 248/96 -, juris Rn. 23, und Beschl. v. 26.04.2002 - 10 B 43/02 -, juris Rn. 7 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 22.04.2010 - 10 L 312/10 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.; Hüwelmeier, in: BeckOK Bauordnungsrecht NRW, 8. Edition, Stand: 01.05.2021, § 74 BauO NRW 2018 Rn. 79; Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 37 Rn. 49). Dies gilt insbesondere auch für empfohlene immissionsmindernde Maßnahmen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 10.07.2018 - 2 A 2504/16 -, juris Rn. 50; VG Münster, Urt. v. 04.03.2021 - 2 K 1905/16 -, juris Rn. 154).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Eine Nebenbestimmung, die die Umsetzung der von der Gutachterin für erforderlich gehaltenen Maßnahmen für die Beigeladene verbindlich festschreibt, fehlt in dem erteilten Bauvorbescheid. Eine Baubeschreibung, die den Einbau von Schalldämpfern auf dem Dach der Maschinenhalle sowie im Bereich des Kesselhauses vorsehen würde, findet sich unter den mit Grünvermerk versehenen Bauvorlagen ebenfalls nicht. Zwar lässt sich dem Schallgutachten vom 12. September 2018 entnehmen, dass die Gutachterin die Frage des nachträglichen Einbaus von Schalldämpfern offenbar mit der Beigeladenen besprochen hat. Eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Umsetzung der Maßnahme lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, zumal der Einbau lediglich als „möglich“ in den Raum gestellt wird. Entsprechend hat der Geschäftsführer der Beigeladenen im Termin der mündlichen Verhandlung erklärt, die Beigeladene sehe sich durch den Bauvorbescheid nicht zum Einbau von Schalldämpfern verpflichtet.

Dass die Beklagte während des Verwaltungsverfahrens den Einbau von Schalldämpfern „entsprechend den Angaben im Schallgutachten“ aus planungsrechtlicher Sicht für erforderlich gehalten (vgl. ihre städtebaulichen Stellungnahmen v. 08.05.2018 und 19.11.2018) und die Beigeladene zudem zur Vorlage weiterer „Unterlagen“ in Bezug auf den „Einbau von Schalldämpfern an der Lüftung auf dem Dach der Wäscherei [e]ntsprechend den Angaben im Schallgutachten“ aufgefordert hat (vgl. ihr Schreiben v. 14.05.2018), führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass die Beigeladene nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten in der Folgezeit keine „Unterlagen“ betreffend den Einbau von Schalldämpfern vorgelegt hat, ist weder die städtebauliche Stellungnahme noch das Schreiben vom 14. Mai 2018 mit einem Grünvermerk versehen. Im Übrigen bleibt auch hier unklar, ob nur die Abluftöffnungen auf dem Dach der Maschinenhalle oder auch der Abgasstrang der Heizkessel mit Schalldämpfern versehen werden müssen.

Soweit die Beklagte einwendet, die Bauvoranfrage ziele lediglich auf die Feststellung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, die Frage, mit welchen baulichen und technischen Vorkehrungen sowie mit welchen Nutzungsauflagen sich das Bauvorhaben einfüge und dem Rücksichtnahmegebot gerecht werde, sei dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trifft es zu, dass ein Bauvorbescheid auch über die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks mit einem Vorhaben ergehen kann, dessen Ausführung im Einzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, juris Rn. 13 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 23.05.1975 - IV C 28.72 -, juris). Bei einem so gefassten Antrag, bei dem die von dem Antragsteller zur Konkretisierung seiner Absichten beigefügte Beschreibung des Vorhabens letztlich nicht mehr als einen Vorschlag darstellt, wie das Vorhaben in die Tat umgesetzt werden könnte, lässt ein darauf ergehender positiver Bescheid auch die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung noch offen. Maßgeblich ist in diesen Fällen, ob das Vorhaben in irgendeiner Weise so ausgestaltet werden kann, dass es mit den anzuwendenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften im Einklang steht. Für Nebenbestimmungen ist insoweit kein Raum (BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, juris Rn. 13; Burzynska/Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 73 Rn. 24). Da die Beigeladene ihrer Bauvoranfrage keine Grundriss- oder Schnittzeichnungen der geplanten Halle beigefügt hatte, spricht auch einiges dafür, dass sie ihre Bauvoranfrage auf die Feststellung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beschränken wollte. Auch die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens hängt nach dem Ergebnis des Gutachtens aber von der Umsetzung der empfohlenen immissionsmindernden Maßnahme(n) ab. Ob es zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes darüber hinaus erforderlich gewesen wäre, eine entsprechende Regelung in den Bauvorbescheid aufzunehmen, die eine (zu) weitgehende Bindungswirkung ausschließt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 26.04.2017 - AN 9 K 16.01416 -, juris Rn. 32), bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

Aufgrund der Nähe des ehemaligen Grundstücks der Klägerin zu den Immissionsorten 5 und 6 erscheint eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ohne den Einbau von Schalldämpfern schließlich auch als sehr wahrscheinlich.

4. Die im Termin der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob sich der Bauvorbescheid auch im Hinblick auf den mit dem Betrieb der Wäscherei verbundenen Fahrzeugverkehr auf öffentlichen Straßen als rücksichtslos gegenüber der Klägerin erweist, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch die Klägerin war notwendig, weil die Klägerin die Zuziehung angesichts der Komplexität der hier aufgeworfenen Rechtsfragen vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich halten durfte und es ihr nach ihren persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v. 09.05.2012 - 2 A 5.11 -, juris Rn. 2, und Beschl. v. 27.02.2012 - 2 A 11.08 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.