§ 30 NPOG - Grundsätze der Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. 2Bei einer oder einem Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

  1. 1.

    eine Rechtsvorschrift dies zulässt,

  2. 2.

    Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen,

  3. 3.

    offensichtlich ist, dass die Erhebung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde,

  4. 4.

    die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können,

  5. 5.

    die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,

  6. 6.

    die Erhebung bei der betroffenen Person die Erfüllung der Aufgaben gefährden oder wesentlich erschweren würde oder

  7. 7.

    es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.

3Betroffene oder Dritte sind auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen.

(2) 1Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. 2Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig

  1. 1.

    in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 5,

  2. 2.

    in den Fällen der §§ 33a bis 37 (besondere Mittel oder Methoden),

  3. 3.

    in den Fällen des § 37a,

  4. 4.

    wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder

  5. 5.

    wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.

3Daten dürfen nur durch die Polizei verdeckt erhoben werden. 4Sie darf keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln oder Methoden vergleichbar sind.

(3) Zur Durchführung verdeckter Datenerhebungen oder zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer Angehörigen oder eines Angehörigen der Zeugin oder des Zeugen können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.

(4) 1Über die Erhebung personenbezogener Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden oder mittels verdeckt angefertigter Aufzeichnungen nach § 32 Abs. 2 ist die betroffene Person nach Beendigung der Maßnahme zu unterrichten; dies gilt nicht für Auskunftsverlangen zu einfachen Bestandsdaten (§ 33c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). 2Über eine Maßnahme nach § 37a ist die betroffene Person zu unterrichten, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden. 3Die betroffene Person ist mit der Unterrichtung auf die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung und das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 9 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes das Auskunftsrecht nach § 51 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sowie auf das Recht der Beschwerde gegen eine richterliche Anordnung einschließlich der hierfür geltenden Frist hinzuweisen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten.

(5) 1Die Unterrichtung nach Absatz 4 wird zurückgestellt, solange

  1. 1.

    eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann,

  2. 2.

    Zwecke der Verfolgung einer Straftat entgegenstehen,

  3. 3.

    durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden,

  4. 4.

    ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder

  5. 5.

    durch das Bekanntwerden der Datenerhebung der weitere Einsatz einer in § 36 oder § 36a genannten Person gefährdet wird und deshalb die Interessen der betroffenen Person zurücktreten müssen.

2Soll die Unterrichtung über eine Maßnahme, die richterlich anzuordnen war, nach Ablauf von einem Jahr weiter zurückgestellt werden, so entscheidet das Gericht, das die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat. 3Die weitere Zurückstellung nach Satz 2 ist auf höchstens ein Jahr zu befristen; sie kann um jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. 4Bei Maßnahmen nach den §§ 33d und 35a betragen die Fristen nach den Sätzen 2 und 3 jeweils sechs Monate. 5In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 5 kann das Gericht eine längere Frist bestimmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die weitere Zurückstellung während der längeren Frist nicht entfallen werden; dies gilt nicht bei Maßnahmen nach den §§ 33d und 35a. 6Lehnt das Gericht die weitere Zurückstellung ab oder entfällt zwischenzeitlich der Grund für die Zurückstellung oder die weitere Zurückstellung, so ist die Unterrichtung unverzüglich von der Polizei vorzunehmen. 7Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.

(6) 1Die Zurückstellung der Unterrichtung über eine Maßnahme, die nicht richterlich anzuordnen war, ist nach Ablauf von zwei Jahren unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. 2Eine Mitteilung ist erneut erforderlich, wenn die angegebene Dauer der Zurückstellung überschritten wird.

(7) 1Die Polizei kann mit Zustimmung des Gerichts, das die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat, endgültig von einer Unterrichtung nach Absatz 4 absehen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen der Zurückstellung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch nicht entfallen sind,

  2. 2.

    die Voraussetzungen der Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht entfallen werden und

  3. 3.

    die Voraussetzungen für eine Löschung der Daten vorliegen.

2Wurde die Maßnahme nicht von einem Gericht angeordnet oder bestätigt, so ist die Zustimmung des Amtsgerichts einzuholen, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 3Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.