Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.11.2013, Az.: 13 LB 99/12

Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG aufgrund der Stellung als jüdischer Zuwanderer aus einem Nachfolgestaat der ehemaligen Sowjetunion; Vertretenmüssen eines fortbestehenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II bei Absolvierung einer Fortbildung anstatt einer (wenigstens sozialleistungsmindernden) Erwerbstätigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.11.2013
Aktenzeichen
13 LB 99/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 50740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1113.13LB99.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 01.08.2011 - AZ: 10 A 5729/10

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Absolviert ein Einbürgerungsbewerber eine Fortbildung, anstatt eine (wenigstens sozialleistungsmindernde) Erwerbstätigkeit auszuüben, hat er den währenddessen fortbestehenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG grundsätzlich aufgrund gegenwärtigen Verhaltens zu vertreten. Ausreichen kann das Bemühen um Fortbildung anstelle einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn ein Vermittlungshemmnis auf dem Arbeitsmarkt besteht (hier: verneint) und dieses nicht aufgrund zurechenbaren vergangenen Verhaltens (hier: jahrelange Passivität) vom Einbürgerungsbewerber zu vertreten ist.

  2. 2.

    Die Stellung als jüdischer Zuwanderer aus einem Nachfolgestaat der ehemaligen Sowjetunion bildet allein keinen Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG.

Tatbestand

Die am ...1977 in H. /damals Ukrainische SSR geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige und begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Sie reiste am 1. März 1993 mit ihren Eltern als sog. Kontingentflüchtling aufgrund einer Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion in das Bundesgebiet ein und erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis i.S.d. § 23 Abs. 2 AufenthG fortgilt. Der ihr zunächst ausgestellte (Genfer) Reiseausweis für Flüchtlinge war zuletzt bis zum 23. Juli 2005 gültig. Danach war sie Inhaberin eines Reiseausweises für Ausländer, der bis zum 8. Februar 2007 erteilt war. Am 2. Juli 2007 stellte ihr die Botschaft der Ukraine in Berlin einen Reisepass aus, der bis zum 2. Juli 2017 gültig ist.

Bereits Ende 1993 hatte die Klägerin eine unbefristete Arbeitserlaubnis erhalten. Seit 1994 bezog sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG und absolvierte verschiedene Sprachkurse und Betriebspraktika. Ihre im September 1998 begonnene Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation, während derer ihr Berufsausbildungsbeihilfe gewährt wurde, schloss sie im Juni 2002 ab. Seitdem ist sie arbeitslos. Bis Ende 2004 bezog sie Arbeitslosenhilfe, seit dem 1. Januar 2005 durchgehend Arbeitslosengeld II nach dem SGB II.

Der erste Einbürgerungsantrag der Klägerin vom 28. März 2002 wurde unter dem 22. Oktober 2004 wegen der nicht erfüllten wirtschaftlichen Voraussetzungen zunächst bis zum 31. Oktober 2006 zurückgestellt und später mit (bestandskräftig gewordenem) Bescheid vom 24. September 2008 abgelehnt, nachdem die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten nicht die Wiederaufnahme des Einbürgerungsverfahrens beantragt hatte.

Am ...2009 gebar die Klägerin ihre Tochter I. J., die gemäß § 4 Abs. 3 StAG deutsche Staatsangehörige ist. Die Klägerin ist mit dem Kindsvater K. J., der in L. lebt, nicht verheiratet und erzieht das Kind allein. Elternzeit hatte die Klägerin bis Ende September 2012 beantragt und genommen.

Den neuerlichen Einbürgerungsantrag der Klägerin vom 12. November 2009, dem sie eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung des Einbürgerungstests und ihr Prüfungszeugnis zur Berufsausbildung beigefügt und zu dem sie den ukrainischen Reisepass vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 9. November 2010 (zugestellt am 15. November 2010) mit der Begründung ab, es fehle an den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 10 StAG; sonstige Rechtsgrundlagen, nach denen eine Einbürgerung in Betracht komme, seien nicht ersichtlich.

Mit ihrer dagegen am 14. Dezember 2010 zum Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage 10 A 5729/10 hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, ihre Erwerbslosigkeit stehe einer Einbürgerung nicht entgegen, weil sie wegen der Erziehung ihres Kindes keine Erwerbsobliegenheit treffe. Ihre Bemühungen um einen Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung seien erfolglos gewesen. Sie rangiere als Bezieherin von SGB-II-Leistungen überall auf einem aussichtslosen Wartelistenplatz.

Die Klägerin hat beantragt,

sie unter Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2010 auf ihren Antrag vom 12. Januar (zutreffend: November) 2009 in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, die Klägerin habe den Leistungsbezug vor der Schwangerschaft und auch aktuell zu vertreten. Ihr sei es trotz der Sorge für ihr Kind möglich und zumutbar, ihre Hilfebedürftigkeit und ihren Leistungsbezug dadurch zu verringern, dass sie stundenweise einer Erwerbstätigkeit nachginge und das (damals mehr als zweijährige) Kind in dieser Zeit betreuen ließe. Dies geschehe jedoch nicht. Auch eine zukünftige Lebensunterhaltssicherung sei - nicht zuletzt angesichts der in der Vergangenheit langjährig fehlenden Eigenbemühungen der Klägerin und einer von der Sozialverwaltung wegen Meldeverstoßes verhängten Sperrzeit - nicht zu erwarten.

Mit Urteil vom 1. August 2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Einbürgerungsanspruch zu. Aktuell habe sie den Leistungsbezug nicht zu vertreten, denn sie treffe im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II sozialrechtlich keine Erwerbsobliegenheit, weil eine Erwerbstätigkeit die Erziehung des Kindes I. gefährdete. Dieses vollende erst im ... 2012 das dritte Lebensjahr; erst im August 2012 habe die Klägerin Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindereinrichtung. Die alleinerziehende Klägerin könne auf keine anderweitige Kinderbetreuung, etwa durch den Kindsvater oder ihre Mutter, zurückgreifen. Unabsehbar sei im Entscheidungszeitpunkt, ob die Klägerin ab August 2012 noch im Leistungsbezug stehen werde. Daraus, dass sie den Bezug von Sozialleistungen zwischen Mitte 2002 und dem Beginn der Mutterschutzfrist (Anfang 2009) zu vertreten habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie einen möglichen Leistungsbezug auch ab August 2012 zu vertreten habe. Zwar habe die langjährige Erwerbslosigkeit der Klägerin deren Erwerbsaussichten deutlich verschlechtert. Allerdings sei der Zurechnungszusammenhang zwischen dem zu verantwortenden Verhalten in der Vergangenheit und einem möglichen Leistungsbezug in der Zukunft unterbrochen worden. Die Geburt ihres Kindes sei für die Klägerin eine deutliche Zäsur gewesen, die sich - wegen der damit verbundenen Vorbildfunktion als Mutter - auch positiv auf ihren Arbeitswillen ausgewirkt habe. So sei sie motiviert worden, eine Qualifizierungsmaßnahme in Anknüpfung an ihre kaufmännische Berufsausbildung zu absolvieren. Für ihre Erwerbschancen werde sich - wesentlich prägender als die jahrelange Erwerbslosigkeit - die Situation der Klägerin als alleinerziehende Mutter einschließlich der Fremdbetreuungsmodalitäten und -zeitfenster erweisen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Senat auf deren Zulassungsantrag vom 6. September 2011 mit Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 LA 198/11 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen hat.

Zur Begründung macht die Beklagte geltend, aufgrund des Langzeitbezugs von Sozialhilfe und der bisherigen Erwerbsbiographie habe bei der Klägerin die negative Prognose gestellt werden müssen, dass sie auch nach Ablauf der Betreuungsfrist aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II auf öffentliche Leistungen angewiesen sein werde. Diese Voraussage habe sich inzwischen bestätigt. Die vom Verwaltungsgericht am Tage der mündlichen Verhandlung und Entscheidung angestellte augenblicksbezogene Feststellung einer fehlenden sozialrechtlichen Erwerbsobliegenheit der Klägerin, die damals lediglich auf dem jungen Alter des Kindes gefußt habe, greife als "Momentaufnahme" zu kurz. Die einbürgerungsrechtlichen Vorschriften intendierten nicht, der Klägerin infolge der Geburt eines Kindes ein Zeitfenster einzuräumen, in dem sie ihren bisherigen Lebenswandel unverändert fortsetzen und dennoch eine erleichterte Einbürgerung erlangen könnte. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der auf fehlende Bemühungen der Klägerin zurückgehenden langjährigen Erwerbslosigkeit und der dadurch verminderten Erwerbschancen einerseits und dem zukünftig zu erwartenden Leistungsbezug andererseits sei im Übrigen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch die Geburt des Kindes unterbrochen worden. Neben der Eigenschaft als alleinerziehende Mutter werde bei Bewerbungen der Klägerin als gewichtiger Faktor hinzukommen, dass potentielle Arbeitgeber anhand des einzureichenden Lebenslaufs auf eine geringe Motivation und Arbeitsmoral schließen würden. Die Klägerin stehe im Übrigen unverändert im Leistungsbezug. Eine Einbürgerung der Klägerin scheitere auch daran, dass sie noch die ukrainische Staatsbürgerschaft besitze.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 10. Kammer - vom 1. August 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und nimmt im Wesentlichen auf dessen Entscheidungsgründe Bezug. Die darin gefundene positive Prognose zur Nichtfortsetzung ihres Leistungsbezugs in der Zukunft sei in nicht zu beanstandender Weise aufgrund einer umfassenden Würdigung ihrer Erwerbsbiographie gebildet worden. Zu betonen sei überdies, dass auch ihre ukrainische Staatsangehörigkeit erhebliche Vorbehalte potentieller Arbeitgeber bei der Arbeitssuche auslöse, die es bei einer deutschen Staatsangehörigkeit nicht gäbe. Die Versagung der Einbürgerung sei treuwidrig, nachdem die Einbürgerung ihr anlässlich einer Vorsprache im Jahre 2008 von einem Mitarbeiter der Einbürgerungsstelle in Aussicht gestellt worden sei. Im Übrigen begründe es einen Gleichheitsverstoß, wenn andere Bewerber, gegen die erheblich größere Bedenken als gegen sie (die Klägerin) angemeldet werden müssten, ohne weiteres eingebürgert würden. Von Belang sei auch, dass ihre Eltern, die vor 20 Jahren mit ihr zusammen nach Deutschland gekommen seien, ohne Probleme eingebürgert worden seien. Nach einem derart langen Aufenthalt in Deutschland müsse sie einen Einbürgerungsanspruch haben. Schließlich sei sie mit ihren Erwerbsbemühungen vorangekommen. Zum 1. September 2012 habe sie - nach mehrfach erfolgloser Suche - einen Kindergartenplatz (allerdings keinen Tagesplatz bis 16.00 Uhr, sondern nur einen Teilplatz) für I. erhalten; seit Anfang Oktober 2012 werde das Kind im Kindergarten ohne Eingewöhnungsbedarf betreut. Gleich nach Erhalt des Platzes habe sie sich um eine an ihre damalige Lehre anknüpfende Weiterbildung bemüht, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Ihre aktuelle Fortbildungsmaßnahme zur Reiseverkehrs-Kauffrau (mit Praktikum am Flughafen Hannover-Langenhagen im August 2013), die am 5. März 2013 begonnen habe, sei bis Januar 2014 verlängert worden. Im Mai 2014 könne sie die zugehörige IHK-Prüfung ablegen. Mit dem Abschlusszeugnis wolle sie sich um eine Arbeitsstelle bewerben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten A bis C (Einbürgerungs- und Ausländervorgänge) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 9. November 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Vielmehr ist die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils vollumfänglich abzuweisen, weil sie zulässig, aber unbegründet ist, denn der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat in dem auch bei der Verpflichtungsklage in Einbürgerungssachen maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - dem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 - 5 C 8.05 -, BVerwGE 124, 268, 270, [...] Rdnr. 10), hier am 13. November 2013 - gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrages vom 12. November 2009.

I. Eine verständige Würdigung des Klagebegehrens (§§ 88, 125 Abs. 1 VwGO) ergibt, dass sich die Klage nicht nur auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Einbürgerung richtet, sondern dass damit - auch ohne entsprechende Anfügung eines (ohnehin "unechten") Hilfsantrages - zumindest die als ein "minus" (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 42 Rdnr. 8) hierzu zu begreifende Verpflichtung zur Neubescheidung des Einbürgerungsantrages begehrt wird. Auszugehen ist auch davon, dass die Klägerin ihre dahin gehenden vermeintlichen einbürgerungsrechtlichen Ansprüche auf sämtliche denkbaren Anspruchsgrundlagen stützt. Wird eine Beschränkung (etwa auf die Anspruchseinbürgerung) im Einbürgerungsverfahren durch den Einbürgerungsbewerber nicht gegenüber der Behörde klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sind alle in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, BVerwGE 142, 132, 134, [...] Rdnr. 13). So liegt es hier. Dem Einbürgerungsantrag der Klägerin vom 12. November 2009 (Bl. 36 f. des zweiten Teilvorgangs der Beiakte A) sind keine Einschränkungen zu entnehmen; unschädlich ist es, dass im Fragebogen zu diesem Antrag vorrangig Fragen zu den materiellen Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung gestellt werden. Dass die Beklagte im Folgenden diesen Antrag (einseitig) als Anspruchseinbürgerungsantrag (vgl. Bl. 40 des zweiten Teilvorgangs der Beiakte A: "Inhaltsverzeichnis zum Einbürgerungsantrag gem. § 10 StAG") behandelt hat, ist ebenfalls unerheblich. Im Übrigen ist sie diesem ursprünglichen Ansatz auch nicht konsequent gefolgt, weil ihr Bescheid vom 9. November 2010 - nach der Verneinung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG - sonstige Anspruchsgrundlagen für eine Einbürgerung als ebenfalls nicht in Betracht kommend bezeichnet und mithin auch etwaige Ansprüche nach diesen Grundlagen abgelehnt hat. Die Klägerin geht gegen alle Ablehnungsvarianten dieses Bescheides vor.

II. Auf eine wirksame Zusicherung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) der Einbürgerung aus dem Jahre 2008 kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn diese setzt Schriftform voraus. Die Klägerin hat jedoch lediglich vorgetragen, ein Mitarbeiter der Einbürgerungsstelle habe ihr anlässlich einer Vorsprache (mündlich) die Einbürgerung in Aussicht gestellt. Mangels Erheblichkeit muss der Senat diesem Vorbringen daher nicht nachgehen.

III. Gesetzlich maßgeblich für die Verneinung aller von der Klägerin verfolgter Ansprüche im vorliegenden Fall sind die §§ 8 ff. des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG - in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I, S. 1224). Etwaige günstigere Normen des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der bis zum 28. August 2007 geltenden Fassung des Artikels 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950) kommen hingegen nach der Übergangsvorschrift des § 40c StAG nicht - auch nicht teilweise - zur Anwendung, weil die Klägerin den hier streitgegenständlichen (zweiten) Einbürgerungsantrag erst am 12. November 2009 und damit nicht bis zum 30. März 2007 gestellt hat. Gegen die abgrenzende Wirkung dieser Übergangsvorschrift bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere verstößt sie nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Urt. d. Senats v. 13. Februar 2013 - 13 LC 33/11 -, AuAS 2013, 63, 64).

IV. Aufgrund der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 11 StAG steht der Klägerin kein Anspruch auf Einbürgerung zu.

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein handlungsfähiger oder gesetzlich vertretener Ausländer einzubürgern, wenn er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (vgl. hierzu Ausnahmen in Abs. 3 und § 12b StAG); sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und eine Loyalitätserklärung abgibt (Nr. 1); eine vom Zweck her nichtschädliche Aufenthalts- oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt (Nr. 2); den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bestreiten kann oder die Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat (Nr. 3); seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (Nr. 4) oder einen Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG erfüllt; nicht wegen einer (nach § 12a StAG und dem BZRG zu berücksichtigenden) Straftat sanktioniert worden ist (Nr. 5); ausreichende (dem Sprachniveau B1 GER entsprechende) Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt (Nr. 6 i.V.m. Abs. 4) oder eine Ausnahme nach Abs. 6 erfüllt; über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 und der Einbürgerungstestverordnung) verfügt oder eine Ausnahme nach Abs. 6 erfüllt und schließlich keine sicherheitsrelevanten Ausschlussgründe des § 11 StAG verwirklicht.

2. Ein Einbürgerungsanspruch scheidet im vorliegenden Fall aus, weil es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - an der Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) fehlt.

a) Die Klägerin ist nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihres unterhaltsberechtigten viereinhalbjährigen Kindes I. J. (für das auch Kindergeld und Kindesunterhalt gezahlt werden) eigenständig ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu sichern (1. HS. der Vorschrift).

Die Lebensunterhaltssicherung wäre nur gegeben, wenn ihr aktuell und in einem absehbaren Zeitraum der Zukunft Mittel in einer Höhe zur Verfügung stünden, um den Mindestbedarf an Lebensunterhalt nach dem Maßstab des SGB II zu decken. Das ist bei ihr nicht der Fall. Sie selbst bezieht fortlaufend seit geraumer Zeit (für sich selbst länger als acht Jahre; für ihr Kind länger als vier Jahre) derartige existenzsichernde Sozialleistungen.

Die Klägerin hat im Laufe des Berufungsverfahrens (vom 5. März bis zum 1. November 2013) eine selbstgewählte Fortbildung zur Reiseverkehrs-Kauffrau (mit Praktikum am Flughafen Hannover) absolviert, die bis Januar 2014 verlängert worden ist, damit die Klägerin im Mai 2014 an der zugehörigen Abschlussprüfung vor der IHK teilnehmen kann. Diese Umstände mögen ihre Erwerbschancen abstrakt verbessert haben und ggf. weiter verbessern, ändern jedoch an der aktuellen Bedarfsunterdeckung der Klägerin und ihres unterhaltsberechtigten Kindes nichts. Auf die nur im Falle aktueller Bedarfsdeckung überhaupt relevant werdende zusätzliche Prognose, ob sie ihren Lebensunterhaltsbedarf auch in absehbarer Zukunft eigenständig decken können wird, ohne zumindest auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II angewiesen zu sein, oder ob eine gegenwärtige Lebensunterhaltssicherung voraussichtlich unbeständig sein wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142, 144, [...] Rdnr. 12; zu der insoweit parallelen Anforderung aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG), kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. Im Übrigen rechtfertigt die bisherige Absolvierung der Fortbildung eine positive Prognose auch (noch) nicht. Die zugehörige IHK-Prüfung hat die Klägerin bisher nicht abgelegt; ein konkretes Angebot zu einem länger befristeten oder gar unbefristeten Arbeitsverhältnis aufgrund der durchlaufenen Fortbildung ist weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Gericht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II auch zu vertreten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. HS. StAG).

Der Begriff des "Vertretenmüssens" bzw. des "zu vertretenden Grundes" in diesem Sinne ist - wie auch sonst im öffentlichen Recht - wertneutral auszulegen und setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Er beschränkt sich mithin nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln i.S.d. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2009 - 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, 160 f., [...] Rdnr. 23; Beschl. d. Senats vom 2. Mai 2012 - 13 LA 198/11 -, S. 2 des Beschlussabdrucks; Berlit, in: GK-StAR, Stand: 13. EL Oktober 2007, § 10 StAG Rdnr. 242; Hailbronner, in: ders./Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 10 StAG Rdnr. 39, jew. m.w.N.). Der von dem Begriff vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug ist aber in zweifacher Hinsicht begrenzt. Zum einen erfordert dieser Zusammenhang in quantitativer Hinsicht stets, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung der Inanspruchnahme einbürgerungsschädlicher Sozialleistungen zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür, wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. (wesentlich) prägend ist (BVerwG, a.a.O.). Zum anderen kommt diesem Begriff ein qualitativ-zeitliches Moment zu. Ausgehend von dem Anliegen des Gesetzgebers, Personen mit achtjährigem rechtmäßigem Inlandsaufenthalt grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit einzuräumen, hat der Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für einen aktuellen schädlichen Sozialleistungsbezug mitursächliches Verhalten der Vergangenheit (dessen Wirkungen unabänderlich geworden sind) nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (BVerwG, a.a.O. S. 163 f., [...] Rdnr. 28 m.w.N.).

Als wesentlich prägend ist es bei einem arbeitslosen Ausländer anzusehen, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer Beschäftigung bemüht oder wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von seiner bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen. Nicht zu vertreten mangels hinreichender tatsächlicher Prägung seines Verhaltens hat der Einbürgerungsbewerber einen Leistungsbezug wegen Verlusts des Arbeitsplatzes aufgrund gesundheitlicher, betriebsbedingter oder konjunktureller - nicht: verhaltensbezogener - Ursachen oder wenn er trotz hinreichend intensiver Stellensuche aus konjunkturellen Gründen oder wegen objektiv vermittlungshemmender Umstände - deren Eintritt er selbst nicht zurechenbar verursacht hat - keine Beschäftigung findet. Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich (§§ 10 SGB II, 11 SGB XII) nicht erwerbsverpflichtet sind, haben den Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten. Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts der gesetzlichen Konstruktion von Regel und Ausnahme - und weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die seiner persönlichen Sphäre entstammen - der Einbürgerungsbewerber (vgl. Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 10 StAG Rdnrn. 244 ff., 254).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu vertreten.

aa) Dies gilt zunächst, soweit es ursächliches gegenwärtiges Verhalten der Klägerin betrifft.

(1) Ein derzeitiger normativer Ausschluss des Vertretenmüssens wegen des Alters oder Gesundheitszustandes der Klägerin ist nicht ersichtlich. Gegenwärtig ist die Klägerin aber auch - anders als zum Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 1. August 2011 - selbst unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als alleinerziehende Mutter gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3, 2. HS. SGB II nicht aus sozialen Gründen vollständig von ihrer Erwerbsobliegenheit befreit, weil die Tochter I. schon mehr als viereinhalb Jahre alt ist und seit Oktober 2012 in einem Kindergarten betreut wird, so dass die Kindererziehung nicht per se durch Erwerbstätigkeit gefährdet wird.

(2) Dass, wie die Klägerin geltend macht, diese Betreuung nur auf einem Teilplatz erfolgen könne, weil sie einen (die Zeit bis 16.00 Uhr an Werktagen abdeckenden) Ganztagesplatz trotz intensiver Bemühungen nicht erhalten habe, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Soweit die Klägerin damit sinngemäß meinen sollte, sie könne infolge einer nur möglichen zeitweiligen Betreuung allenfalls eine Teilzeitstelle annehmen, mit der kein insgesamt bedarfsdeckendes Einkommen erzielt werden könnte, griffe dieses Vorbringen nicht durch. Denn nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2009 - 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, 157, [...] Rdnrn. 15 f.) ist nicht erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber bei größtmöglicher Erfüllung seiner Erwerbsverpflichtungen die Möglichkeit hat, den Bezug von Leistungen nach dem SGB II überhaupt (dem Grunde nach) zu vermeiden. Zu vertreten hat er vielmehr bereits eine betragsmäßige Erhöhung der von ihm bezogenen Sozialleistungen, die auf seine Nichteinhaltung der Erwerbsobliegenheit adäquat-kausal zurückgeht. So liegt es hier.

Die Klägerin könnte und müsste derzeit zumindest eine dem Betreuungsumfang ihrer Tochter entsprechende Teilzeittätigkeit annehmen, welche die Höhe der bezogenen Leistungen nach dem SGB II verringert. Dies geschieht nicht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Klägerin um derartige Teilzeitbeschäftigungen auch nur bemüht geschweige denn sie ausgeübt hätte. Dass die ukrainische Staatsangehörigkeit oder ihre Eigenschaft als alleinerziehende Mutter sie konkret an der Erlangung einer Teilzeitstelle gehindert hätten, trägt die Klägerin nicht vor.

(3) Aktuell ist vielmehr die bewusste und freiwillige Entscheidung der Klägerin (vgl. Mitteilung des Jobcenters Region Hannover vom 18. September 2013, Beiakte B: "hat sich eigeninitiativ um Qualifikation gekümmert") für die Durch- und Weiterführung der seit dem 5. März 2013 andauernden und bis Januar 2014 verlängerten Fortbildung zur Reiseverkehrs-Kauffrau - mag sie auch als Verbesserung ihrer zukünftigen Erwerbschancen zu begrüßen sein - wesentlich prägende Ursache für die Nichterzielung eines die Sozialleistungen verringernden Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Die täglich aktualisierte Entscheidung für Fortbildung und gegen Erwerbstätigkeit verursacht damit adäquat-kausal, dass die Klägerin weiterhin Leistungen nach dem SGB II in unveränderter Höhe bezieht, und zwar sowohl in der derzeitigen Situation als auch in absehbarer Zukunft (bis zur anvisierten IHK-Prüfung im Mai 2014, zumindest aber bis Januar 2014).

(4) Die Entscheidung für Fortbildung statt Erwerbstätigkeit führt auch nicht aus anderen Gründen dazu, dass die Klägerin den Leistungsbezug nicht zu vertreten hätte.

Zwar wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14. September 2012 - 11 K 410/12 -, [...] Rdnr. 21) teilweise vertreten, dass ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug (normativ) nicht zu vertreten habe, wenn er die Schule besucht, sich in Ausbildung befindet, ein Studium absolviert oder wenn er sich nach dem Schulabschluss nachhaltig um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bemüht.

Der Senat kann jedoch offenlassen, ob diesem Ansatz ausnahmslos zu folgen ist, weil es sich hier lediglich um eine Fortbildungsmaßnahme und nicht um den Erwerb eines Schulabschlusses oder eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses handelt. Die Klägerin verfügt bereits seit Juni 2002 über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kauffrau für Bürokommunikation, an welche die Fortbildung erklärtermaßen anknüpft.

Die alleinige Absolvierung einer Qualifizierungsmaßnahme oder das Bemühen hierum können im Übrigen nur ausreichend sein, wenn der Einbürgerungsbewerber darlegt und nachweist, dass er langanhaltende, intensive und breitgefächerte Bemühungen um eine einkommenserzielende Erwerbstätigkeit gezeigt hat, diese jedoch erfolglos gewesen sind (vgl. hierzu VG Berlin, Urt. v. 14. September 2005 - 2 A 93/03 -, [...] Rdnr. 18). Nur in diesen Fällen stellt sich nämlich die Qualifizierung nicht nur als nützlich, sondern als zwingend notwendig dar, weil dann feststeht, dass der Bewerber schon wegen seiner geringen beruflichen Qualifikation ein objektives Vermittlungshemmnis aufweist. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da die Klägerin vor Beginn der Fortbildung keinerlei Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hat erkennen lassen. Es ist daher nicht nachgewiesen, dass sie nicht auch unter Einsatz ihrer bisher erworbenen Qualifikation als Kauffrau für Bürokommunikation hätte erwerbstätig sein können. Auszugehen ist daher davon, dass es sich vorliegend nur um eine nützliche Fortbildung handelt, mit welcher lediglich die zukünftigen Erwerbschancen der Klägerin eventuell verbessert werden können. Die Durch- und Weiterführung dieser Maßnahme begründet damit jedoch nicht per se ein Nichtvertretenmüssen des währenddessen weiterhin gegebenen Sozialleistungsbezugs.

bb) Selbst wenn man dies anders sieht und die Fortbildung zum jetzigen Zeitpunkt als notwendige Voraussetzung einer sozialleistungsmindernden Erwerbstätigkeit der Klägerin überhaupt einstuft, hat die Klägerin diesen gegenwärtig eingetretenen und vorerst andauernden Zustand durch ihr vergangenes Verhalten zurechenbar verursacht und den fortlaufenden Sozialleistungsbezug während der Fortbildung damit gleichwohl zu vertreten.

(1) Denn die wesentlich prägende Ursache für ihren - unterstellt - absoluten Fortbildungsbedarf und den daraus folgenden heute fortgesetzten Leistungsbezug liegt darin, dass die Klägerin in der Vergangenheit (bis zum Beginn der vorgeburtlichen Mutterschutzfrist Anfang 2009 und seit dem Ende der Betreuungsfrist im Oktober 2012) überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, deshalb weder Berufserfahrung gesammelt noch sich im Arbeitsalltag ("on the job") fortgebildet hat und auch weder um eine Erwerbstätigkeit noch um eine Qualifizierungsmaßnahme bemüht gewesen ist, obwohl sie schon seit langer Zeit (ab dem 2. Dezember 1993) unbeschränkt zur Erwerbstätigkeit berechtigt war und bereits seit Juni 2002 über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kauffrau für Bürokommunikation verfügte. Von den unzulänglichen Erwerbsbemühungen zwischen Juni 2002 und Anfang 2009 und seit Oktober 2012 sind ihr in Anwendung der eingangs dargelegten Grundsätze des BVerwG (Urt. v. 19. Februar 2009 - 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, 164, [...] Rdnr. 28) alle Verstöße gegen die Erwerbsobliegenheit innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren vor der Berufungsverhandlung - d.h. seit dem 13. November 2005 - entgegenzuhalten. Die dadurch bedingte zunehmende erhebliche Verschlechterung ihrer Berufschancen hat die Klägerin durch die nach Einschätzung des Senats deutlich gezeigte jahrelange Arbeits- und Bildungsunwilligkeit zu einem maßgeblichen und prägenden Anteil willentlich selbst verursacht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, inwieweit die Arbeits- und Sozialverwaltung ihr in den genannten, erheblichen Zeiträumen Arbeits- und Bildungsangebote unterbreitet hat oder nicht. Denn die Klägerin durfte sich insoweit nicht auf Bewerbungen auf von dort vermittelte Stellen beschränken oder weitere Vermittlungsvorschläge abwarten; vielmehr oblag es ihr, stets auch eigeninitiativ tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203, 206 f., [...] Rdnr. 16 f., zum insoweit übertragbaren sozialhilferechtlichen Maßstab). Dies hat sie in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt getan. Weil die Unwilligkeit der Klägerin nach Auffassung des Senats offenkundig ist, kann auch dahinstehen, inwieweit gegen sie überdies sozialrechtlich Sperrzeiten bzw. leistungsmindernde Sanktionen (§§ 31 ff. SGB II, §§ 144 SGB III a.F./ 159 SGB III n.F.) verhängt worden sind, denen Indizwirkung für eine Unwilligkeit zukommen könnte (vgl. Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 10 StAG Rdnrn. 246 f.). Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat keine Veranlassung, die die Klägerin betreffenden Sozialakten beizuziehen.

(2) Von einem Vertretenmüssen der Klägerin, soweit es die Zeit bis Anfang 2009 angeht, ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Allerdings hat es in der Geburt der Tochter I. im ... 2009 eine Unterbrechung des objektiven Zurechnungszusammenhangs gesehen. Dieser Einschätzung kann der Senat nicht beitreten. Die Folgen des Verhaltens der Klägerin in der Vergangenheit wirken bis heute nach und prägen ihre aktuelle Situation noch immer wesentlich.

Mutterschutz und Betreuungszeit (Anfang 2009 bis Oktober 2012) haben gemessen an dem bereits zuvor eingetretenen absoluten Fortbildungsbedarf der Klägerin keine wesentliche Änderung mehr zu erzeugen vermocht; insbesondere kommt ihnen keine "überholende Kausalität" gegenüber den von der Klägerin in der Vergangenheit durch ihr Verhalten gesetzten Ursachen zu. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Motivationsänderung der Klägerin, die auf die neue "Vorbildfunktion als Mutter" zurückgehe, könnte die objektive Zurechnung eines auf jahrelangem Vorverhalten beruhenden absoluten Fortbildungsbedarfs nach Auffassung des Senats frühestens dann unterbrochen haben, wenn diese Änderung der inneren Einstellung auch zur Beseitigung des entstandenen objektiven Vermittlungshemmnisses geführt hätte, d.h. bereits mit Erfolg betätigt worden wäre. Dieser Prozess ist jedoch hier noch nicht beendet, weil die Fortbildung fortgesetzt worden ist und erst im Mai 2014 die zugehörige IHK-Prüfung abgelegt werden soll. Feststellungen dazu, ob eine Motivationsänderung zurechnungsunterbrechende objektive Momente gezeitigt hat, können mithin erst nach diesem Zeitpunkt getroffen werden. Vor diesem Hintergrund muss der Senat der Frage, ob die erwähnte Änderung der inneren Haltung bei der Klägerin auf eigenen Antrieb oder aber nur unter dem Druck des Berufungsverfahrens erfolgt ist, nicht nachgehen.

3. Daneben scheitert ein Einbürgerungsanspruch der Klägerin nach §§ 10, 11 StAG auch daran, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht erfüllt und auch keinen Grund für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit (hier: Beibehaltung der ukrainischen Staatsbürgerschaft) nach § 12 StAG verwirklicht.

a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG muss der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit spätestens zeitgleich mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aufgeben oder verlieren. Dies ist bzw. wird nicht geschehen.

Verlust ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes, während eine Aufgabe in denjenigen Fällen vorliegt, in denen das Erlöschen an eine einseitige Willenserklärung des Einbürgerungsbewerbers oder an einen Hoheitsakt des Herkunftsstaates (wie Entlassung, Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeitswechsel) geknüpft ist (vgl. Berlit, in: GK-StAR, a.aO., § 10 StAG Rdnrn. 270, 274). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. September 1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233, 234, [...] Rdnr. 15).

aa) Anhaltspunkte für eine Entlassung der Klägerin aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft (Art. 18 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Ukraine - ukrStBG - vom 18. Januar 2001, vgl. Textnachweis bei von Albertini, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 203. NL September 2013, Abschnitt Ukraine, S. 20 f.) und damit für eine wirksame Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor oder bei Einbürgerung sind nicht erkennbar. Die Klägerin hat bislang nicht einmal einen auf Entlassung gerichteten Antrag gestellt.

bb) Durch die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband würde nach den einschlägigen Vorschriften des ukrStBG gesetzesunmittelbar kein Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG bewirkt. Zwar stellt der freiwillige Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates durch einen Volljährigen nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 ukrStBG einen "Verlustgrund" dar. Wirksam i.S. eines Entfalls der ukrainischen Staatsbürgerschaft würde dieser "Verlust" indessen erst zeitlich später, nämlich nachdem der Präsident der Ukraine einen den "Verlust" und damit die Beendigung der Staatsbürgerschaft bestätigenden Erlass nach Art. 19 Abs. 3 ukrStBG getroffen hat; bis zur Rechtskraft dieses Erlasses hätte die Klägerin gemäß Art. 20 ukrStBG alle Rechte und Pflichten einer ukrainischen Staatsbürgerin (vgl. dieselbe Deutung durch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, [...] Rdnr. 23 ff., mit näheren Ausführungen zum Verfahren in der Ukraine).

b) Ein Grund für die - auch nur vorübergehende - Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist nicht gegeben.

aa) Auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG kann sich die Klägerin nicht berufen.

(1) Unmittelbar ist diese Norm aus mehreren Gründen nicht auf die Klägerin anwendbar. Sie besitzt keinen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) i.V.m. § 1 Abs. 3 AufenthV (mehr), sondern ist Inhaberin eines ukrainischen Reisepasses, der am 2. Juli 2007 ausgestellt wurde und noch bis zum 2. Juli 2017 gültig ist. Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob aus seiner Rechtsprechung zur Nichtanwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG in Fällen eines bereits widerrufenen Asylstatus', aber wegen §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2, 75 Satz 1 AsylVfG weiterhin besessenen Reiseausweises (vgl. Urt. v. 10. September 2008 - 13 LB 208/07 -, [...] Rdnr. 20) folgt, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden über den Besitz des Ausweises hinaus ein diese Innehabung rechtfertigender, noch nicht erloschener asylrechtlicher Status erforderlich wäre.

Ungeachtet dessen könnte der Klägerin ein Reiseausweis für Flüchtlinge jetzt mangels Flüchtlingsstatus' ohnehin nicht mehr ausgestellt werden. Denn die Klägerin gehört zum Personenkreis der jüdischen Zuwanderer aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, die als (unechte) Kontingentflüchtlinge nur entsprechend § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz - HumHAG -) vom 22. Juli 1980 (BGBl. I, S. 1057) durch Aufnahmezusage gegenüber dem Bundesverwaltungsamt aus dem Ausland aufgenommen wurden und denen nur entsprechend § 1 Abs. 3 HumHAG damals eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Für Angehörige dieses Personenkreises hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, 188 ff., [...] Rdnrn. 21, 32) entschieden, dass sie (jedenfalls) seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 keinen Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG mehr besitzen. Aus der Differenzierung in § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und einem Umkehrschluss aus § 103 AufenthG - der nur für (echte) Kontingentflüchtlinge gemäß § 1 HumHAG die Fortgeltung des Flüchtlingsstatus' und die Anwendbarkeit der hierauf bezogenen Erlöschensgründe aus §§ 2a, 2b HumHAG anordne - ergebe sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, dass der Flüchtlingsstatus bei unechten Kontingentflüchtlingen ab dem 1. Januar 2005 entfallen und ihnen lediglich ausländerrechtlich nach § 101 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. AufenthG eine Niederlassungserlaubnis i.S.d. § 23 Abs. 2 AufenthG belassen werden solle. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Hinzu kommt bei der Klägerin, dass sie, selbst wenn sie entgegen dieser Ansicht ihren Flüchtlingsstatus nicht schon am 1. Januar 2005 durch gesetzliche Neuregelung verloren hätte, sondern auch seit diesem Zeitpunkt als echter Kontingentflüchtling hätte behandelt werden müssen, den Status jedenfalls später durch freiwillige Annahme des am 2. Juli 2007 ausgestellten ukrainischen Reisepasses kraft Erlöschens (§§ 103 Satz 1 AufenthG, 2a Abs. 1 Nr. 1 HumHAG) verloren hat und ihn daher jetzt nicht mehr innehat. Der Freiwilligkeit der Passannahme im Rechtsverhältnis zur Ukraine steht nicht entgegen, dass die Klägerin von der Ausländerbehörde der Beklagten im Februar 2007 zur Passbeschaffung aufgefordert worden ist (vgl. Bl. 91 der Beiakte C).

(2) Die nach dem oben Dargelegten verbliebene Sonderstellung als jüdische Zuwanderin rechtfertigt auch keine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG auf die Klägerin. Es fehlt bereits an der Planwidrigkeit einer etwaigen Regelungslücke. Die früher in dieser Vorschrift enthaltene privilegierende zweite Alternative, die bei Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG ebenfalls die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ermöglichte, ist im Wege bewusster gesetzgeberischer Entscheidung bereits mit Wirkung vom 28. August 2007 durch das (Erste) Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) gestrichen worden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5065 vom 23. April 2007, S. 229, und Ergänzende Anmerkung unter Nr. 12.1.2.6 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz - VAH-StAG - des Bundesministeriums des Innern vom 17. April 2009).

bb) Keine Anhaltspunkte ergeben sich dafür, dass die Ukraine eine Entlassung der Klägerin aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Alt. StAG zumindest im faktischen Sinne von unzumutbaren Entlassungsbedingungen abhängig machen würde und deshalb die Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.

Der Herkunftsstaat macht die Entlassung dann von unzumutbaren Bedingungen abhängig, wenn dieser bei einer normativ geleiteten Betrachtung nicht mehr als sachgerecht anzuerkennen sind. Der Begriff der unzumutbaren Bedingungen unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und eröffnet der Einbürgerungsbehörde keinen Beurteilungsspielraum. Es ist keine abstrakte Bewertung der Berechtigung des Herkunftsstaates zur Gestaltung der Entlassungsvoraussetzungen vorzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Erfüllung der Entlassungsbedingungen nach Maßgabe eines objektivierenden normativen Maßstabs aus nationaler Sicht zuzumuten ist. Die bloß subjektiv definierte Unzumutbarkeit reicht dabei allerdings nicht aus. Auf der anderen Seite schließt allein der Umstand, dass eine Entlassungsbedingung dem Grunde nach in rechtsvergleichender Sicht jedenfalls nicht unüblich ist und den Rahmen des in der Staatenpraxis Üblichen wahrt, deren Unzumutbarkeit im Einzelfall nicht aus (vgl. Urteile d. Senats vom 8. Februar 2012 - 13 LC 240/10 -, [...] Rdnr. 58, und - 13 LC 64/09 -, S. 8 des Urteilsabdrucks; Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 12 StAG, Rdnrn. 106 ff). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin nicht geltend machen, die Ukraine mache ihre Entlassung aus der Staatsbürgerschaft von einer unzumutbaren Bedingung abhängig.

Zwar hat das OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, [...] Rdnrn. 36 ff.) entschieden, dass es konsularisch nicht als "Auslandsukrainer" registrierten ukrainischen Staatsangehörigen regelmäßig unzumutbar sein soll, die Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Als "Auslandsukrainer" sind Personen erst registriert, wenn sie das ordnungsgemäße "Abmeldungsverfahren" in der Ukraine durchlaufen und ihren Inlandspass (Personalausweis) abgegeben haben und in ihrem Reisepass der Vermerk "Ständiger Wohnsitz im Ausland" angebracht worden ist. Die Registrierung bewirkt, dass für pass-, melde- und staatsangehörigkeitsrechtliche Angelegenheiten des betroffenen ukrainischen Staatsbürgers nach der Verwaltungspraxis nicht länger inländische Behörden, sondern fortan die im Wohnsitzstaat gelegenen Auslandsvertretungen der Ukraine zuständig sind (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine - Lagebericht - vom 19. März 2003, S. 21). Die Unzumutbarkeit der Stellung eines Entlassungsantrags soll sich bei Nichtregistrierten aus dem Erfordernis ergeben, in die Ukraine reisen und bei Inlandsbehörden zunächst die Registrierung mit unabsehbar langer Verfahrensdauer, aber permanenter Anwesenheitspflicht während dieses Verfahrens nachholen zu müssen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 44).

Der Senat kann offenlassen, ob dieser Einschätzung beizutreten ist. Denn sie ist im Falle der Klägerin nicht einschlägig. Bei ihr ist nämlich davon auszugehen, dass sie bereits als "Auslandsukrainerin" registriert ist und daher auch bei ukrainischen Auslandsvertretungen ihre Entlassung beantragen kann. Die Vorsprache bei einer Auslandsvertretung seines Heimatstaates zum Zwecke der Stellung eines Entlassungsantrags ist einem Einbürgerungsbewerber - der wie die Klägerin keinen Flüchtlingsstatus hat - nicht schlechthin unzumutbar (vgl. Hailbronner, in: ders./Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O., § 12 StAG Rdnr. 23). Anhaltspunkte dafür, dass das Entlassungsverfahren als solches dann eine ungewisse, gar mehrjährige Dauer annimmt, sind nicht ersichtlich.

Zwar befindet sich der Teil ihres ukrainischen Reisepasses vom 2. Juli 2007, der einen ausdrücklichen Vermerk "Ständiger Wohnsitz im Ausland" enthält, in Kopie weder in der Gerichtsakte noch in den Verwaltungsvorgängen (vgl. Bl. 34 f. der Beiakte A und Bl. 93 der Beiakte C). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Reisepass im Jahre 2007 nicht von einer ukrainischen Inlandsbehörde, sondern von der ukrainischen Botschaft in Berlin ausgestellt worden ist, die sich demnach bereits als für die Klägerin zuständig erachtete. Dies geht aus dem Code "2D" im Feld "Authority" (ausstellende Behörde) hervor. Damit ist die ukrainische Botschaft auch für die Entgegennahme eines Entlassungsantrags der Klägerin i.S.d. Artt. 18, 25 Abs. 1 Nr. 3 ukrStBG zuständig.

cc) Ausnahmegründe für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 StAG kommen nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre ukrainische Staatsbürgerschaft im Sinne der Generalklausel des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG aus sonstigen Gründen nur unter besonders schwierigen Umständen aufgeben kann, sind nicht ersichtlich. Auch § 12 Abs. 2 und 3 StAG sind nicht anwendbar.

V. Aus § 9 i.V.m. § 11 StAG kann die Klägerin keinerlei Ansprüche herleiten.

§ 9 Abs. 1 StAG gewährt ihr - ungeachtet der weiteren Voraussetzungen und Ausschlussgründe - schon deshalb keinen Regeleinbürgerungsanspruch, weil sie derzeit nicht mit dem Kindsvater K. J. - über dessen deutsche Staatsangehörigkeit im Übrigen nichts bekannt ist (vgl. standesamtliche Geburtsmitteilung des Kindes I. J. vom 25. Mai 2009 auf Bl. 96 der Beiakte C) - verheiratet ist.

Die Sonderregelung des § 9 Abs. 2 StAG, nach welcher § 9 Abs. 1 StAG - dessen eigentlichen Anwendungsbereich erweiternd - unter weiteren personensorgebezogenen Voraussetzungen bei Einbürgerungsanträgen heranziehbar ist, die innerhalb eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach der rechtskräftigen Eheauflösung gestellt wurden, findet auf die Klägerin schon deshalb keine Anwendung, weil sie niemals mit K. J. verheiratet war.

VI. Auch aus § 8 i.V.m. § 11 StAG folgt für die Klägerin weder ein Einbürgerungsanspruch noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrages vom 12. November 2009. Denn weder die Voraussetzungen eines unmittelbaren Einbürgerungsermessens aus § 8 Abs. 1 StAG noch eines Absehensermessens nach § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 StAG (und damit eines mittelbaren Einbürgerungsermessens) sind erfüllt, so dass erst recht eine (ohnehin nur ausnahmsweise denkbare) Reduktion eines Einbürgerungsermessens "auf Null" zugunsten eines Einbürgerungsanspruchs ausscheiden muss.

1. Es fehlt bereits an der gesetzlichen Mindestvoraussetzung eines (unmittelbaren) Einbürgerungsermessens aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, dass die Klägerin imstande sein muss, sich und ihre Angehörigen zu ernähren, d.h. den Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Denn sie ist (weiterhin) auf Leistungen nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - angewiesen. Derartige Leistungen sind in jedem Fall anspruchsschädlich (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142, 143, [...] Rdnr. 9, für die mit dem Arbeitslosengeld II vergleichbare Vorläuferleistung Arbeitslosenhilfe; und Beschl. v. 5. Mai 1997 - 1 B 94.97 -, [...] Rdnr. 4, für die ebenfalls steuerfinanzierte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren BSHG). Insoweit kommt es tatbestandlich nicht auf ein Vertretenmüssen des Leistungsbezugs an. Ob zwischen einem vom Ausländer zu verantwortenden Verhalten und dessen Unfähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren, ein objektiver Zurechnungszusammenhang besteht, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG - im Unterschied zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG - ohne Belang (st. Rspr. des BVerwG, vgl. jüngst Beschl. v. 6. Februar 2013 - 5 PKH 13/12 -, [...] Rdnr. 6).

2. Im vorliegenden Fall ist der Beklagten nach § 8 Abs. 2 StAG auch kein Ermessen eröffnet, von der fehlenden Voraussetzung aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG abzusehen und sodann nach § 8 Abs. 1 StAG im Ermessenswege über das Einbürgerungsbegehren der Klägerin zu entscheiden. Denn schon die engen Tatbestandsvoraussetzungen eines Absehensermessens sind nicht erfüllt.

a) Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin (1. Alt.) scheidet aus. Ein solches ist nur gegeben, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Ausländer trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit (oder fehlender Unbescholtenheit) einzubürgern (vgl. Beschl. d. Senats v. 7. Januar 2013 - 13 PA 243/12 -, [...] Rdnr. 4; unter Anschluss an OVG Saarlouis, Urt. v. 28. Juni 2012 - 1 A 35/12 -, [...] Rdnr. 61) Anhaltspunkte hierfür sind im individuellen Fall der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Ein Absehen von der Mindestvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte (2. Alt.) erforderlich. Eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein, gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. Urt. d. Senats v. 13. Februar 2013 - 13 LC 33/11 -, [...] Rdnr. 47; BVerwG, Urt. v. 20. März 2012 - 5 C 5.11 -, BVerwGE 142, 145, 158, [...] Rdnr. 39). Nr. 8.2 VAH-StAG vom 17. April 2009 enthält zwei äußerst spezielle Beispiele (infolge Entlassung staatenlos zu werden drohende Ehefrau und Behinderung/Krankheit), die im Falle der Klägerin nicht einschlägig sind. Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände begründen eine besondere Härte nicht.

aa) Dass sie aufgrund ihrer bisherigen (ukrainischen) Staatsangehörigkeit Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt unterliege, die nach einer Einbürgerung ausblieben, hat sie nur pauschal behauptet, ohne diese Vorfälle zu konkretisieren und die Kausalzusammenhänge zu substantiieren. Im Übrigen begründete dieser Vortrag einen atypischen Fall nicht, sondern ließe sich auf nahezu alle einbürgerungswilligen Ausländer übertragen.

bb) Das Interesse an einer im Hinblick auf die Familieneinheit wünschenswerten einheitlichen staatsangehörigkeitsrechtlichen Behandlung einer Familie (vgl. dazu Hailbronner, in: ders./Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O., § 8 StAG Rdnr. 98 ff.) wiegt im vorliegenden Fall nicht derart schwer, dass deshalb ein Härtefall vorläge. Der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gebietet ein Absehen von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht. Dem Vortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, dass die unterschiedliche Staatsangehörigkeit von Mutter und Tochter sich als gravierendes Problem darstelle, insbesondere die Beziehung der Klägerin zu ihrem deutsch geborenen Kind gefährde oder auch nur belaste. Die Klägerin ist mit der nach § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG übergeleiteten Niederlassungserlaubnis i.S.d. § 23 Abs. 2 AufenthG Inhaberin eines unbefristeten Aufenthaltstitels, der auch zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt. Diese gesicherte Position ermöglicht es ihr auch ohne Einbürgerung, für sich und ihre Tochter zu sorgen. Dass sie zwingend der Einbürgerung unter Hintanstellung hierfür geltender Voraussetzungen bedürfte, um erhebliche Nachteile zu beseitigen, ist nicht ersichtlich.

cc) Auch die Eigenschaft als jüdische Zuwanderin aus der ehemaligen Sowjetunion präjudiziert keine Sonderstellung der Klägerin unter den Einbürgerungsbewerbern. Auf das Wohlwollensgebot aus Art. 34 GK, welchem zufolge die vertragsschließenden Staaten soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern und insbesondere bestrebt sind, Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten dieser Verfahren soweit wie möglich herabzusetzen, kann sich die Klägerin nicht (mehr) berufen, nachdem sie nach dem bereits Dargelegten schon am 1. Januar 2005, spätestens aber mit Annahme des ukrainischen Passes vom 2. Juli 2007 ihres Flüchtlingsstatus' verlustig gegangen ist und für sie die Rechtsfolgennormen der Artt. 2 bis 34 GK daher nicht mehr gelten. Darauf, ob Art. 34 GK mit Bezug auf ein Fehlen der Unterhaltsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG) überhaupt eine besondere Härte i.S.d. § 8 Abs. 2, 2. Alt. StAG begründen könnte (verneinend Senat, Urt. v. 13. Februar 2013 - 13 LC 33/11 -, [...] Rdnr. 50, für fehlende Unbescholtenheit i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG wegen der insoweit vorrangigen spezialgesetzlichen Würdigung gegen die Person des Einbürgerungsbewerbers gerichteter Bedenken), kommt es nicht mehr an.

VII. Unerheblich ist schließlich das Vorbringen der Klägerin, ihre Eltern seien ebenso wie Personen, gegen die erhebliche Bedenken bestünden, unproblematisch eingebürgert worden. Daraus kann die Klägerin auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Rechtsposition für sich herleiten.

Sollten bei diesen in Bezug genommenen Personen die Einbürgerungsvoraussetzungen ebenfalls gefehlt haben und eine Einbürgerung dennoch erfolgt sein, besteht aufgrund des Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch der Klägerin auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht". Soweit die Einbürgerungen zu Recht erfolgt sind, liegen schon deshalb keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor, weil bei der Klägerin jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen der in diesem Verfahren verfolgten Ansprüche nach dem StAG gerade fehlen.

Die übrigen Ausführungen der Klägerin betreffen rein rechtspolitische Erwägungen zu einem ihrer Ansicht nach anders zu fassenden Staatsangehörigkeitsrecht und sind rechtlich daher nicht von Belang.