Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.11.2013, Az.: 12 ME 187/13

Erforderlichkeit eines ärztlichen Gutachtens zur Abklärung einer Alkoholabhängigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.11.2013
Aktenzeichen
12 ME 187/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 50998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1129.12ME187.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 08.08.2013 - AZ: 7 B 5574/13

Fundstellen

  • Blutalkohol 2014, 130-131
  • Blutalkohol 2014, 190-191

Amtlicher Leitsatz

Im Anschluss an den Streitwertkatalog 2013 gibt der Senat die bisherige Praxis auf, den Streitwert mit Blick auf die Fahrerlaubnisklasse E zu erhöhen.

[Gründe]

Der Antragsteller wendet sich gegen die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis u.a. der Klasse CE.

Im Rahmen präventiver behördlicher Zusammenarbeit wies die Polizeiinspektion D. den Antragsgegner unter dem 10. Juli 2009 auf eine zurückliegende Alkoholabhängigkeit des Antragstellers hin. Am 18. Mai 2012 teilte die Polizeiinspektion D. dem Antragsgegner mit, nach vorliegenden Erkenntnissen bestehe der Verdacht, dass der - bei der Polizei verbeamtete - Antragsteller nach zurückliegender Alkoholabhängigkeit rückfällig geworden sei. Er habe sich 2006 und 2009 einer stationären Entwöhnungstherapie unterzogen, vom 15. März bis 11. April 2012 habe eine präventive klinische Behandlung stattgefunden. Am 24. April 2012 sei der Antragsteller vom Dienststellenleiter der Polizeistation und einem Suchtberater aufgesucht worden, er habe augenscheinlich sehr stark unter dem Einfluss alkoholischer Getränke gestanden. Vom 30. April bis 10. Mai 2012 habe sich der Antragsteller zur Entgiftung in einer Klinik aufgehalten. Am 16. Mai 2012 sei er stark alkoholisiert in eine weitere Klinik eingeliefert und in der Nacht zum 17. Mai 2012 ebenfalls stark alkoholisiert in E. angetroffen worden. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Das am 5. Februar 2013 beim Antragsgegner eingegangene Gutachten des TÜV Nord vom 28. Januar 2013 gelangt zu der Einschätzung, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Ihm wurde geraten, den von ihm bereits praktizierten Alkoholverzicht fortzusetzen und zu stabilisieren.

Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 11. Juli 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Begründung die Fahrerlaubnis, die Eignungsbedenken seien durch das Untersuchungsergebnis nicht ausgeräumt worden. Den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 11. Juli 2013 sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Zu Recht gehe der Antragsgegner davon aus, dass hier ein Fahreignungsmangel in Form einer Alkoholabhängigkeit bestehe. Dieser Sachverhalt stehe aufgrund des medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV Nord vom 28. Januar 2013 mit hinreichender Gewissheit fest. Auf die Berechtigung der Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung durch den Antragsgegner vom 19. Oktober 2012 komme es nicht an, weil der Antragsteller der Anordnung gefolgt sei. Diese habe sich in einer Weise erledigt, dass von einer seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Begutachtung nicht mehr gesprochen werden könne. Zudem schaffe das Ergebnis dieser Untersuchung in Gestalt des jeweiligen medizinisch-psychologischen Gutachtens eine neue Tatsache von selbständiger Bedeutung, die verwertbar sei.

II.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor: Es fehle an der notwendigen, ausschließlich durch einen Facharzt mit entsprechender verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzunehmenden Ermittlung, ob tatsächlich eine Alkoholabhängigkeit vorliege oder nicht. Erst wenn diese Feststellung vorliege, komme die Erstellung eines MPU-Gutachtens in Betracht. Diese zwingende Reihenfolge sei hier nicht eingehalten worden. Das MPU-Gutachten unterstelle einen Sachverhalt, der nicht wissenschaftlich bewiesen sei. Es sei deswegen nicht verwertbar.

Die geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht.

Nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen einer Fahrungeeignetheit im Sinne des § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4, also einer Alkoholabhängigkeit, ausgegangen sind. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass zur Abklärung einer Alkoholabhängigkeit grundsätzlich ein ärztliches Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV erforderlich und ein solches hier nicht eingeholt worden ist. Gleichwohl deuten hier nach Aktenlage gewichtige Umstände darauf hin, dass beim Antragsteller tatsächlich eine Alkoholabhängigkeit vorliegt. Hierfür sprechen zunächst die Mitteilungen der Polizeiinspektion D. vom 10. Juli 2009 und vom 18. Mai 2012. Die im letztgenannten Schreiben enthaltenen Angaben, er habe sich 2006 und 2009 einer stationären Entwöhnungstherapie und vom 15. März bis 11. April 2012 einer präventiven klinischen Behandlung unterzogen, am 24. April 2012 sei er vom Dienststellenleiter der Polizeistation und einem Suchtberater aufgesucht worden, er habe augenscheinlich sehr stark unter dem Einfluss alkoholischer Getränke gestanden, vom 30. April bis 10. Mai 2012 habe er sich zur Entgiftung in einer Klinik aufgehalten, hat der Antragsteller im Rahmen der Untersuchung aus Anlass der Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV Nord vom 28. Januar 2013 bestätigt und ergänzend mitgeteilt, er habe am 18. Mai 2012 unter Alkoholeinfluss einen Suizidversuch unternommen. Er sei danach stationär aufgenommen und es seien u.a. die Diagnosen einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom erstellt worden.

Der Senat verkennt nicht, dass sich eine gutachterliche Prüfung, ob beim Antragsteller mindestens drei von sechs Kriterien einer Alkoholabhängigkeit gemäß ICD (International Classification of Diseases = Internationale Klassifikation psychischer Störung: süchtiges Verlangen, Kontrollminderung, Entzugssymptomatik, Toleranzbildung, Interesseneinengung, anhaltender Konsum trotz Folgeschäden; vgl. zu diesen Kriterien: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Komm., herausgegeben von Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Anm. 2.1 zu Kapitel 3.11.2) vorliegen, nicht bei den Akten befindet. Im medizinisch-psychologisch Gutachten des TÜV Nord vom 28. Januar 2013 (S. 7 f.) werden jedoch die dort nachträglich angeforderten Entlassungsberichte betreffend die stationären Krankenhausaufenthalte des Antragstellers vom 16. bis 27. Mai 2006, 30. April bis 11. Mai 2012 sowie vom 23. Mai bis 15. Juni 2012 referiert. Danach seien jeweils übereinstimmend die Diagnosen einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom erstellt worden. In dem Entlassungsgericht betreffend den Zeitraum 30. April bis 11. Mai 2012 heiße es zusätzlich: Entzugssyndrom. Es deutet Überwiegendes darauf hin, dass die Prüfung einer Alkoholabhängigkeit gemäß ICD anhand der angeführten Kriterien jedenfalls im Rahmen der stationären Krankenhausaufenthalte des Antragstellers stattgefunden hat und dort bejaht worden ist. Ist danach jedenfalls nach summarischer Prüfung im Eilverfahren von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit Nr. 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zutreffend den Nachweis einer einjährigen Alkoholabstinenz nach Abschluss der Entwöhnungsbehandlung gefordert. Vor dem Hintergrund der Angaben des Antragstellers im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung ist eine solche Abstinenz zu Recht verneint worden. Wie aus den Mitteilungen der Polizeistation F. vom 23. Oktober und 13. November 2013 betreffend eine Fahrt des Antragstellers mit einem Fahrrad am 22. Oktober 2013 mit einer BAK von 2,33 Promille folgt, kann von einer Abstinenz auch derzeit nicht ausgegangen werden.

Wollte man - ungeachtet der dargestellten, nach Aktenlage bestehenden gewichtigen, auf eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers hindeutenden Umstände - von offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ausgehen, fiele vor dem dargestellten Hintergrund die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Liegen - wie hier - konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Fahreignung nicht (mehr oder wieder) besteht, so dass die Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sehr wahrscheinlich macht, verdient das öffentliche Interesse daran, dass der Fahrerlaubnisinhaber gehindert wird, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, Vorrang. Der Antragsteller gehört mit dem bei ihm bei der Trunkenheitsfahrt vom 22. Oktober 2013 festgestellten Promille-Wert von 2,33 zu den Personen, für die das Bundesverwaltungsgericht (s. etwa BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163, [...] Rdn. 15 ff. m.w.N.) und der beschließende Senat (s. etwa Beschl. v. 26.10.2011 - 12 ME 181/11 -, DAR 2011, 716, [...]) auf der Grundlage entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse und in Übereinstimmung mit der Wertung des Verordnungsgebers (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit annehmen. Werden diese Personen in einer solchen Lage im Straßenverkehr angetroffen, ist regelmäßig ernsthaft zu besorgen, dass sie zukünftig im alkoholisierten Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen.