Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.11.2013, Az.: 5 LC 107/12
Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten im Verhältnis zu teilzeitbeschäftigten Beamten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.11.2013
- Aktenzeichen
- 5 LC 107/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 48593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:1105.5LC107.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 14.03.2012 - AZ: 3 A 153/09
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 6 Abs. 1 BBesG
- § 72a Abs. 1 S. 2 BBesG
- § 1 Abs. 2 DBZVO
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG, wenn begrenzt dienstfähige Beamte, deren Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG a.F. höher sind als ihre fiktiven Versorgungsbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. zuzüglich des Zuschlags nach § 1 Abs. 2 DBZVO, die gleiche Besoldung erhalten wie im selben Umfang teilzeitbeschäftigte Beamte (Anschluss an VGH Ba. Wü., Urteil vom 16.5.2011 4 S 1003/09 ).
Tatbestand
Die begrenzt dienstfähige Klägerin begehrt eine höhere Besoldung.
Die Klägerin ist Förderschullehrerin. Das Amt ist mit A 13 bewertet. Sie steht seit dem 1. August 19 als Beamtin im Dienst des Landes Niedersachsen. Nach der Geburt ihrer drei Kinder (19 , 19 , 19 ) befand sie sich jeweils über weit mehr als ein Jahr im Erziehungsurlaub bzw. in der Elternzeit. Zwischen diesen Phasen war sie in unterschiedlichem Umfang beschäftigt, zuletzt bis zum 31. Dezember 20 in Teilzeit. Sie ist seit dem 30. August 20 begrenzt dienstfähig mit einem Beschäftigungsumfang von 13,5/26,5 Wochenstunden.
Bei begrenzter Dienstfähigkeit erhält ein niedersächsischer Beamter gemäß § 1 Abs. 3 NBesG a.F. (für die Zeit bis zum 30.11.2011) bzw. § 1 Abs. 2 NBesG n.F. (für die Zeit ab dem 1.12.2011) in Verbindung mit § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) - BBesG a.F. - Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG a.F.. Nach dieser Vorschrift werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. werden sie mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.
Die Klägerin erhält Besoldung entsprechend dem Beschäftigungsumfang gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F.. Denn ihre Dienstbezüge übersteigen das geringere fiktive Ruhegehalt, und zwar ab dem 30. August 20 um monatlich 598,94 EUR, ab dem 1. November 20 um 647,08 EUR, ab dem 1. Januar 20 um 666,58 EUR und ab dem 1. März 20 um 685,46 EUR.
Nach § 1 Abs. 1 der Dienstbezügezuschlagsverordnung - DBZVO - vom 14.10.2008 (Nds. GVBl. S. 324 mit ursprünglicher Befristung bis zum 31.10.2010, die durch Verordnung vom 3.12.2010 gestrichen worden ist <Nds. GVBl. S. 536>) erhalten niedersächsische begrenzt dienstfähige Beamte zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 BBesG a.F. einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO beträgt der Zuschlag vier v. H. der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 180 EUR. Werden Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F., so verringert sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 DBZVO der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.
Mit Bescheid vom 25. Februar 20 beschied der Funktionsvorgänger der Beklagten - das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) -, dass der Klägerin ein solcher Zuschlag nicht zustehe. Zur Begründung führte er aus, der Zuschlag gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 DBZVO werde hier aufgezehrt, da die Dienstbezüge das fiktive Ruhegehalt um einen höheren Betrag überstiegen, als der derzeit geregelte Zuschlag nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO betragen würde.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 25. Februar 20 Widerspruch ein mit der Begründung, die Dienstbezügezuschlagsverordnung sei unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 (- BVerwG 2 C 1.04 -, [...]) dahingehend auszulegen, dass der in § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO festgelegte Zuschlagsbetrag in jedem Fall zu gewähren sei, also ohne eine Anrechnung der die Mindestbesoldungsbezüge übersteigenden Teilzeitdienstbezüge vorzunehmen.
Das NLBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 20 zurück, weil die Rechtsauffassung der Klägerin dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 DBZVO widerspreche. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des § 2 Abs. 2 BBesG a.F. könnten Besoldungsleistungen nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang gezahlt werden.
Die Klägerin hat am 4. Dezember 2009 Klage erhoben.
Sie hat im Wesentlichen ihre Rechtsauffassung vertieft und vorgetragen, die Regelung des § 1 Abs. 2 DBZVO bedeute im Ergebnis, dass lediglich zu den fiktiven Ruhestandsbezügen ein Zuschlag gewährt werde, aber nicht zu den Teilzeitbezügen, die bei begrenzt dienstfähigen Beamten entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG a.F. gezahlt würden. Damit verstoße die Regelung gegen die sich aus dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 ergebenden Vorgaben und darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 33 Abs. 5 GG. In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der begrenzt dienstfähige Beamte dem in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verbürgten Leitbild des Beamten, nach dem sich dieser seinem Dienstherrn mit seiner gesamten Persönlichkeit und vollen Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen habe, erheblich näher stehe als der seine volle Leistungsfähigkeit nicht zur Verfügung stellende bloß teilzeitbeschäftigte Beamte. Soweit geltend gemacht werde, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem zum Verfahren 4 S 1003/09 ergangenen Urteil vom 16. Mai 2011 einen Verstoß der baden-württembergischen Landesregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint, sei zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung insoweit eine materiell-rechtlich andere Regelung betreffe, als nach jener Regelung die Bezüge der begrenzt dienstfähigen Beamten mit den Versorgungsbezügen zuzüglich des relevanten Zuschlages verglichen würden, während in Niedersachsen der Vergleich ohne die Berücksichtigung des Zuschlages vorgenommen werde.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die ihr für die Zeit ab dem 30. August 20 gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, und den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 20 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 6. November 20 aufzuheben, als er dieser Feststellung entgegensteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat Bezug genommen auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Mai 2011, wonach es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn der Zuschlagsbetrag bei begrenzter Dienstfähigkeit durch die Anrechnung der die Mindestbesoldungsbezüge übersteigenden Teildienstbezüge aufgezehrt werde und begrenzt dienstfähige Beamte infolgedessen ihre Bezüge bei voller Aufzehrung der Zulage nur in gleicher Höhe wie diejenigen Beamten erhielten, die ohne begrenzte Dienstfähigkeit im selben Umfang teilzeitbeschäftigt seien.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. März 2012 stattgegeben und festgestellt, dass die der Klägerin für die Zeit ab dem 30. August 20 gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Es hat zugleich den Bescheid des NLBV vom 25. Februar 20 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 20 aufgehoben, soweit er dieser Feststellung entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Gleichheitsverstoß liege vor. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 sei zu folgern, dass begrenzt dienstfähige Beamte, deren Teilzeitbezüge die Mindestbezüge nach § 72a Abs. 2 Satz 2 BBesG überschritten, von Verfassungs wegen einen Anspruch auf Besserstellung gegenüber den entsprechend teilzeitbeschäftigten Beamten ohne begrenzte Dienstfähigkeit hätten. Dies ergebe sich aus den von dem Bundesverwaltungsgericht herausgestellten Unterschieden zwischen den Gruppen der begrenzt dienstfähigen und teilzeitbeschäftigten Beamten hinsichtlich der Erfüllung der Dienstleistungspflicht: Während teilzeitbeschäftigte Beamte nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Dienst leisteten, brächten begrenzt dienstfähige Beamte ihre Arbeitskraft ganz ein. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 16. Mai 2011 zu einer - entgegen der Auffassung der Klägerin sehr wohl - vergleichbaren Rechtslage überzeuge nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Beklagte hat am 10. Mai 2012 Berufung eingelegt und sie mit Schriftsätzen vom 6. Juni 20 und 27. Juni 20 begründet. Sie meint, es liege kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2006 (- 2 BvL 13/04 -, [...]) ausgeführt, die fehlende Freiwilligkeit des Übertritts in den Status der Teildienstfähigkeit möge eine Besserstellung im Vergleich zu Teilzeitkräften rechtfertigen, das Bundesverwaltungsgericht habe aber in seiner Entscheidung vom 28. April 2005 keine Bedenken gehabt, die Dienstbezüge teilzeitdienstfähiger Beamter entsprechend der Dienstleistung zu kürzen. Der Grund der Verringerung der Dienstleistung und damit für die Verringerung des Alimentationsanspruchs sei nicht der Sphäre des Dienstherrn, sondern der des Beamten zuzuordnen. Zudem erfolge die Berechnung der fiktiven Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit und eines verminderten Versorgungsabschlags, was der fehlenden Freiwilligkeit der verringerten Dienstleistung Rechnung trage.
Der Gleichheitssatz gebiete es nicht, freiwillig Teilzeitbeschäftigte geringer zu besolden als unfreiwillig Teilzeitbeschäftigte. Denn der Grund für die verminderte Dienstleistung liege nicht in der Sphäre des Dienstherrn. Beide Gruppen erbrächten die gleiche Dienstleistung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. April 2005 ausschließlich auf die beiden Vergleichsgruppen "zur Dienstleistung herangezogene" und "nicht zur Dienstleistung herangezogene" Teildienstfähige abgestellt, die Gruppe "volldienstfähige Teilzeitbeschäftigte" sei nicht genannt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass auch der nur eingeschränkt dienstfähige Beamte volle Bezüge erhalten müsse, weil er seine Arbeitskraft vollständig einbringe. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass der beschränkt dienstfähige Beamte deshalb jedenfalls bessergestellt werden müsse als der voll dienstfähige, freiwillig teilzeitbeschäftigte Beamte. Deshalb müsse einem begrenzt dienstfähigen und beschäftigten Beamten in jedem Fall ein Zuschlag gewährt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Der Senat vermag der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, wonach die der Klägerin für die Zeit ab dem 30. August 20 gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Klägerin für die Zeit ab dem 30. August 20 § 1 Abs. 3 NBesG (a.F. für die Zeit bis zum 30. November 2011) und § 1 Abs. 2 NBesG (n.F. für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011) i.V.m. § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466 - BBesG a.F. -), und § 1 der Dienstbezügezuschlagsverordnung (DBZVO) zugrunde gelegt.
Nach § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. erhält der Beamte bei begrenzter Dienstfähigkeit Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG a.F.. Danach werden die Bezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Nach § 72a Abs. 1 S. 2 BBesG a.F. werden jedoch mindestens Bezüge in der Höhe des Ruhegehalts, das der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde, gewährt.
Ein Anspruch der begrenzt dienstfähigen Klägerin auf volle Alimentation besteht hiernach nicht. Da das fiktive Ruhegehalt der Klägerin geringer wäre als die ihr zustehenden Teilzeitbezüge, findet hier § 72 a Abs. 1 S. 2 BBesG a.F. keine Anwendung, so dass sie Bezüge entsprechend des Beschäftigungsumfangs erhält.
§ 72a BBesG a.F. ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 (- BVerwG 2 C 1.04 -, [...]) gehört die begrenzte Dienstfähigkeit zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht § 72a Abs. 1 S. 2 BBesG a.F. für sich genommen für verfassungswidrig gehalten, soweit begrenzt dienstfähige aktive Beamte nur Bezüge in Höhe ihres Ruhegehalts erhalten. Gleichzeitig hat es jedoch die Vorschrift verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung der dienstleistenden Beamten gegenüber den wegen begrenzter Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Ruhestandsbeamten dadurch hergestellt werden kann, dass ihnen aufgrund einer Verordnung nach § 72a Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zu den Bezügen gewährt wird. Dieser Verpflichtung ist in Niedersachsen durch den Erlass der DBZVO Rechnung getragen worden.
2. Gemäß § 1 Abs. 1 DBZVO erhalten begrenzt dienstfähige Beamte einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zu ihren Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 BBesG a.F.. Dieser beträgt 4 v. H. der Vollzeitbezüge des Beamten, mindestens 180 EUR (§ 1 Abs. 2 S. 1 DBZVO). Werden Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. gezahlt, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 72 a Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. gewährten Bezügen und dem fiktiven Ruhegehalt (§ 1 Abs. 2 S. 2 DBZVO).
Diese Aufzehrungsregel hat bei der Klägerin zur Folge, dass der Zuschlag entfällt, weil der Unterschiedsbetrag (598,94 EUR 2007 bis 685,46 [EuGH 07.06.2007 - C 335/05] EUR 2009) höher ist als der zu gewährende Zuschlag. Die Klägerin erhält deshalb zu Recht keinen Zuschlag nach § 1 DBZVO.
Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Senat den Mindestzuschlag in § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO von monatlich 180,-- EUR in seinen Urteilen vom 1. November 2011 (- 5 LC 50/09 und 5 LC 207/09 -, [...]; bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 14.5.2013 - BVerwG 2 B 4.12 und BVerwG 2 B 6.12 -, [...]) als verfassungswidrig zu gering bemessen erachtet hat. Denn es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden, dass der sich bei den Bezügen der Klägerin ergebende monatliche Unterschiedsbetrag von 598,94 EUR bis 685,46 EUR gegenüber dem fiktiven Ruhegehalt nicht ausreichen würde, um die aufgrund der Diensterbringung entstehenden Mehrkosten und finanziellen Nachteile (z.B. durch den vollen Versorgungsabschlag, die ungünstigere Behandlung im Einkommensteuerrecht, im Beihilferecht und ggf. wegen eines Aufwandes für den Weg zur Arbeitsstätte, siehe BVerwG, Beschluss vom 14.5.2013 - BVerwG 2 B 4.12 -, [...] Rn. 12) auszugleichen und einen Anreiz zur Dienstleistung gegenüber einem in den vorzeitigen Ruhestand versetzten begrenzt dienstfähigen Beamten zu bewirken.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Klägerin entsprechend des Beschäftigungsumfangs gewährten Bezüge bestehen nach Ansicht des Senats nicht.
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Besoldung mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwäh-len, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Ungleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orien-tierte Betrachtungsweise ergibt, dass die Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihnen Rechnung getragen werden muss. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf. Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O., Rnrn. 22, 23).
aa) Die Klägerin wird nicht im Hinblick auf die aktiven, begrenzt dienstfähigen Beamten gleichheitswidrig behandelt, die Dienstbezüge gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG entsprechend ihres fiktiven Ruhegehalts und einen Zuschlag gemäß § 1 Abs. 2 DBZVO erhalten. Die Dienstbezüge dieser Beamten unterliegen zwar nicht der Aufzehrungsklausel des § 1 Abs. 2 Satz 2 DBZVO. Der nach § 1 Abs. 2 DBZVO zu gewährende Zuschlag hat seinen Zweck aber darin, einen Nachteilsausgleich für aktiv begrenzt dienstfähige Beamte gegenüber den in den Ruhestand versetzten Beamten (z.B. für den vollen Versorgungsabschlag, die ungünstigere Behandlung im Einkommensteuerrecht, im Beihilferecht und ggf. wegen eines Aufwandes für den Weg zur Arbeitsstätte, siehe BVerwG, Beschluss vom 14.5.2013 - BVerwG 2 B 4.12 -, [...] Rn. 12) und ihre Besserstellung zu bewirken. Im vorliegenden Fall wird dieser Nachteilsausgleich und diese Besserstellung nicht durch einen Zuschlag zur Besoldung hergestellt, sondern durch die entsprechend des Beschäftigungsumfangs gezahlten Bezüge (siehe auch VG Göttingen, Urteil vom 20.6.2013 - 4 A 30/12 -, nicht rechtskräftig; insoweit ist bei dem erkennenden Senat das Berufungszulassungsverfahren 5 LA 191/13 anhängig).
bb) Die Besoldung der begrenzt dienstfähigen Klägerin ist nach Ansicht des Senats auch im Vergleich zu teilzeitbeschäftigten Beamten mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 2005 (a.a.O., Rn. 25) das Folgende festgestellt hat:
"Wie sich aus dem Verweis in § 72 a Abs. 1 Satz 1 BBesG auf § 6 Abs. 1 BBesG ergibt, behandelt der Gesetzgeber begrenzt dienstfähige Beamte hinsichtlich der Bemessung der Dienstbezüge wie teilzeitbeschäftigte Beamte. Die Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zieht die zeitanteilige Kürzung der Dienstbezüge nach sich. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Dienstbezüge begrenzt dienstfähiger Beamter in ein unmittelbares Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem zeitlichen Umfang der Dienstleistung gestellt. Dagegen hat er den Unterschieden keine Bedeutung beigemessen, die zwischen den Gruppen der begrenzt dienstfähigen und teilzeitbeschäftigten Beamten hinsichtlich der Erfüllung der Dienstleistungspflicht bestehen. Während teilzeitbeschäftigte Beamte nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Dienst leisten, bringen begrenzt dienstfähige Beamte ihre Arbeitskraft ganz ein. Daher stehen sie dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher."
Aus diesen Ausführungen haben einige Gerichte geschlossen, dass teildienstfähige Beamte gegenüber teilzeitbeschäftigten Beamten besser gestellt werden müssen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 30.11.2009 - 14 B 06.2477 -, [...] Rn. 39; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3.5.2010 - 1 K 5123/08 -, [...] Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 31.3.2006 - 13 K 7646/03 -, [...] Rn. 35; das hier zu überprüfende Urteil des VG Osnabrück vom 14.3.2012 - 3 A 153/09 -).
Andere Gerichte halten die Gleichbehandlung der begrenzt dienstfähigen Beamten mit freiwillig Teilzeitbeschäftigten dagegen für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (so VGH Ba.-Wü., Urteil vom 16.5.2011 - 4 S 1003/09 -, [...] Rnrn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.4.2011 - 26 K 8463/10 -, [...] Rn. 46; VG Stuttgart, Urteil vom 1.4.2009 - 3 K 1366/08 -, [...] Rn. 25; VG München, Urteil vom 10.2.2009 - M 5 K 08.687 -, [...] Rn. 21; VG Göttingen Urteil vom 20.6.2013 - 4 A 30/12 -).
Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 1. November 2011 (a.a.O., Rn. 61) über diese Frage nicht entscheiden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Mai 2011 (a.a.O.) zu einer nahezu gleichlautenden Aufzehrungsregel bislang noch nicht entschieden.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württenberg in seinem Urteil vom 16. Mai 2011 (a.a.O.) an, wonach es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn begrenzt dienstfähige Beamte, deren Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG a.F. höher sind als ihre fiktiven Versorgungsbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. zuzüglich des Zuschlags nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DBZV BW, die gleiche Besoldung erhalten wie im selben Umfang teilzeitbeschäftigte Beamte (siehe [...] Leitsatz). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist jene Entscheidung zu einer mit der hier in Rede stehenden vergleichbaren baden-württembergischen Vorschrift ergangen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei der Besoldung teildienstfähiger Beamter dem zeitlichen Umfang der Dienstleistung entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Denn ein Beamter mit begrenzter Dienstfähigkeit erbringt objektiv dieselbe Leistung wie ein in gleichem Umfang teilzeitbeschäftigter Beamter. Es bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, dass der Dienstherr dieselbe Leistung, die er objektiv erhält, auch gleich besoldet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 28. April 2005 (a.a.O.) - wie dargelegt - herausgestellt, dass der teildienstfähige Beamte im Gegensatz zum teilzeitbeschäftigten Beamten seine volle Arbeitskraft einbringt. Es hat aber nicht entschieden, dass diesen Unterschieden nur durch die Gewährung eines Zuschlags für alle begrenzt dienstfähigen Beamten Rechnung getragen werden könnte. Vielmehr ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Fall ergangen, der das Verhältnis des aktiven begrenzt dienstfähigen zum in den Ruhestand versetzten begrenzt dienstfähigen Beamten betraf.
Im Übrigen rechtfertigt der Umstand, dass der teildienstfähige Beamte im Gegensatz zum teilzeitbeschäftigten Beamten seine volle Arbeitskraft einbringt, nach Auffassung des Senats es nicht, dass teildienstfähige Beamte gegenüber teilzeitbeschäftigten Beamten besoldungsrechtlich besser gestellt werden müssten. Allerdings ist die Beamtenbesoldung kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste. Sie ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, [...] Rn. 71). Dies zugrunde gelegt, setzen Beamte, die aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt sind, ihre Arbeitskraft zwar nicht vollständig nach Kräften zur Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeit ein. Dabei kann jedoch nach Auffassung des Senats nicht außer Acht gelassen werden, dass diese teilzeitbeschäftigten Beamten ihre verbleibende Arbeitskraft für die Sorge ihrer Familie erbringen. Insoweit dient ihre verbleibende Arbeitskraft einem gesellschaftspolitisch erwünschten und von dem Dienstherrn durch die Möglichkeit der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung geförderten Ziel. Die Arbeitskraft, die ein begrenzt dienstfähiger Beamter seinem Dienstherrn gegenüber erbringt, ist deshalb nach Ansicht des Senats durchaus mit einer Arbeitskraft, die ein aus familiären Gründen teildienstbeschäftigter Beamter für den Dienstherrn zur Verfügung stellt, gleichzustellen.
Einen wesentlichen Unterschied sieht der Senat auch nicht im Hinblick auf diejenigen Beamten, denen Teilzeit gewährt wird, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen (vgl. § 61 Abs. 1 NBG). Denn auch in diesen Fällen sind die Möglichkeiten für diese Teilzeitbeschäftigten, die verbleibende Arbeitskraft anderweitig - insbesondere zur Einkommenserzielung - einzusetzen, begrenzt.
Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 NBG verpflichtet sich ein solcher Teilzeitbeschäftigter, während des Bewilligungszeitraums entgeltliche Nebentätigkeiten nur mit einer zeitlichen Beanspruchung auszuüben, die auch bei Vollzeitbeschäftigten zulässig wäre. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist (§ 61 Abs. 2 Satz 2 NBG).
b) Die der Klägerin gewährten Bezüge sind nach Ansicht des Senats auch nicht mit Blick auf das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip zu niedrig bemessen.
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a.a.O., Rn. 70). Im Hinblick auf die Funktion des Alimentationsgrundsatzes, der gemeinsam mit dem Lebenszeitprinzip die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sichern soll, sind der Absenkung der Bezüge, wie sie mit einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung verbunden ist, aber Grenzen gesetzt. Denn durch die entsprechend der Arbeitszeit reduzierte Besoldung erreicht der betroffene Beamte nicht das Einkommensniveau, das der Besoldungsgesetzgeber selbst als dem jeweiligen Amt angemessen eingestuft hat (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a.a.O., Rn. 72).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. September 2007 (a.a.O., Rn. 73) eine Einschränkung der Alimentation im Falle der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung hingenommen, weil das Teilzeitmodell im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird (a.a.O., Rn. 73). Im Falle der unfreiwilligen Einstellungsteilzeit von Lehrkräften hat das Bundesverfassungsgericht hingegen einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip bejaht, weil allein aus den entsprechend der Arbeitszeit gekürzten Bezügen der Beamte kein Einkommen erhält, das als Grundlage wirtschaftlicher Unabhängigkeit für das konkrete Amt angesehen werden konnte (a.a.O., Rn. 74).
Ausgehend von diesen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vermag der Senat einen Verstoß gegen den Alimentationsgrundsatz hier nicht erkennen. Denn die reduzierte Arbeitszeit und Besoldung eines teildienstfähigen Beamten unterscheidet sich von der bei der Einstellung eines Beamten aufgezwungenen Teilzeitbeschäftigung. Die Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund eingeschränkter Dienstfähigkeit erfolgt zwar nicht freiwillig aufgrund eines Antrags des Beamten. Jedoch sind die Gründe, die zur Reduzierung der Arbeitszeit geführt haben, nicht der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen, sondern es handelt sich um in der Gesundheit des Beamten liegende Gründe. Demgegenüber wurde die Einstellungsteilzeit den Lehramtsbewerbern unabhängig von ihren persönlichen Verhältnissen vom Dienstherrn aufgezwungen.
Der Senat verkennt allerdings nicht, dass der begrenzt dienstfähige Beamte unfreiwillig auf eine entsprechende Teilalimentierung verwiesen wird, während der teilzeitbeschäftigte Beamte die Möglichkeit hat, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a.a.O., Rn. 73). Auch hat der teildienstfähige Beamte anders als ein teilzeitbeschäftigter Beamter nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, wieder in Vollzeit zu arbeiten, es sei denn - was selten der Fall sein dürfte -, der Grund für die begrenzte Dienstfähigkeit entfällt.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der teildienstfähige Beamte vor der Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit (erstmalig eingeführt zum 1. Januar 1999 durch Art. 2 Nr. 5 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998, BGBl. I S. 1666, 3128) in den Ruhestand versetzt worden wäre und ein Ruhegehalt erhielte, das der Gesetzgeber grundsätzlich als (für Ruhestandsbeamte) amtsangemessen ansieht.
Außerdem ist zu beachten, dass in vielen Fällen die begrenzt dienstfähigen Beamten eine höhere Besoldung als die teilzeitbeschäftigten Beamten erhalten. Denn der teildienstfähige Beamte erhält Besoldung zumindest in Höhe seines fiktiven Ruhegehalts zuzüglich eines Zuschlags, der die mit der Dienstleistung verbundenen Mehrbelastungen ausgleichen und eine Besserstellung gegenüber dem in den Ruhestand versetzten Beamten gewährleisten soll. Hierdurch hat der Gesetzgeber bereits Regelungen geschaffen, die ein Ungleichgewicht zwischen teildienstfähigen aktiven und Ruhestandsbeamten vermeiden sollen und zugleich verhindern, dass die Bezüge bei Reduzierung der Arbeitszeit auf ein Niveau absinken, das dem Beamten und seiner Familie ein wirtschaftliches Auskommen nicht mehr ermöglicht. Dagegen bemessen sich die Bezüge von teilzeitbeschäftigten Beamten allein nach dem Umfang der Arbeitszeit, ohne dass ihnen ein solcher Mindestbetrag oder ein Zuschlag zur Verfügung steht.
Dass ein begrenzt dienstfähiger Beamter ebenso besoldet wird wie ein teilzeitbeschäftigter Beamter beschränkt sich im Wesentlichen auf die Fälle, in denen die Teildienstfähigkeit nur eine geringe Reduzierung der Dienstleistung erfordert oder in denen bei Eintritt der Teildienstfähigkeit - so wie im vorliegenden Fall - nur in geringem Umfang Versorgungsanwartschaften bestehen und damit der Zuschlag durch die höheren Teilzeitbezüge aufgezehrt wird. In den Fällen aber, in denen die Teildienstfähigkeit nur eine geringe Reduzierung der Dienstleistung erfordert, dürfte der Alimentationsgrundsatz nicht verletzt werden. Denn es ist nicht erkennbar, dass in jenen Fällen der Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldung entsprechend dem geringfügig eingeschränkten Beschäftigungsumfang und der Besoldung bei einer Vollbeschäftigung so hoch wären, dass eine angemessene Alimentation des begrenzt dienstfähigen Beamten nicht mehr gewährleistet würde.
In den Fällen, in dem nur in geringem Umfang Versorgungsanwartschaften bestehen und dem teildienstfähigen Beamten deshalb dieselbe Besoldung wie einem teilzeitbeschäftigten Beamten gezahlt wird, hat der Beamte allerdings im Verhältnis zu seiner Besoldung bei Vollbeschäftigung eine deutlich geringere Besoldung hinzunehmen, wenn seine Dienstfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Dass der Beamte nur geringe Versorgungsbezüge erwirtschaftet hat, liegt aber ebenfalls nicht in der Sphäre des Dienstherrn. Der Beamte steht zudem jedenfalls besser da, als wenn er sich bereits im Ruhestand befände. Insoweit muss er sich auch den Vorteil entgegen halten lassen, dass er in das Arbeitsleben integriert bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 127 BRRG zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 30. November 2009 (a.a.O.) grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe auch VGH Ba.-Wü., Urteil vom 16.5.2011, a.a.O., Rn. 32).