Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.11.2013, Az.: 12 ME 188/13

Prüfungsbefugnis und Berechtigung der nationalen Behörden und Gerichte zur Einholung von Informationen bei Eintragung eines ausländischen Wohnsitzes im Führerschein; Berechtigung zum Führen von Kfz innerhalb der BRD mit einer tschechischen Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.11.2013
Aktenzeichen
12 ME 188/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 48586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1112.12ME188.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 09.08.2013 - AZ: 7 B 5439/13

Fundstellen

  • Blutalkohol 2014, 188-189
  • DAR 2014, 44-45
  • DÖV 2014, 131
  • NordÖR 2014, 148
  • zfs 2014, 179-180

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch bei Eintragung eines ausländischen Wohnsitzes im Führerschein sind die nationalen Behörden und Gerichte befugt zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, und berechtigt, im Ausstellermitgliedstaat Informationen zu dieser Frage einzuholen.

  2. 2.

    Nach summarischer Prüfung steht § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, der für das Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes auf den Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und nicht der Ausstellung des Führerscheins abstellt, mit der EU Führerscheinrichtlinie im Einklang.

[Gründe]

Der Antragsteller wendet sich gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Feststellung des Antragsgegners, dass ihm die Berechtigung fehle, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B Kraftfahrzeuge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Unter dem 8. Februar 2012 hatte der Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt, weil der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Im Folgenden wurde der Antragsteller am 22. April 2013 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und überprüft. Die ihm entnommene Blutprobe erbrachte einen THC-COOH-Wert von 9,3 ng/ml im Serum. Ein von ihm vorgelegter tschechischer Führerschein, der am 26. November 2012 ausgestellt worden war und eine am 13. Juli 2012 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B auswies, wurde sichergestellt. Mit Bescheid vom 11. Juni 2013 stellte der Antragsgegner fest, dass dem Antragsteller die Berechtigung fehle, aufgrund der ihm erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht seit 185 Tagen in Tschechien gehabt.

Den dagegen gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage des Antragstellers werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Der angegriffene Bescheid sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV könne die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen, wenn ein Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis im Umfang seiner Berechtigung Kraftfahrzeuge nicht im Inland führen dürfe, weil er ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften seien hier unstreitig erfüllt. Die maßgeblichen Erwägungen des Antragsgegners im Bescheid und im Verfahren seien mit Unionsrecht vereinbar. Auch nach der neueren Rechtsprechung des EuGH sei wohl bei der Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ein Wohnsitzverstoß i.S.v. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu verlangen. Maßgeblich sei insoweit Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach als ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Richtlinie der Ort gelte, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohne. Diese Voraussetzungen müssten bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis erfüllt sein. Eine solche Verletzung der Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 1e i.V.m. der vorzitierten Vorschrift aus Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG stehe hier aufgrund der "Bescheinigung des vorübergehenden Aufenthalts" des Antragstellers durch das Innenministerium der tschechischen Republik/Abteilung Asyl- und Migrationspolitik vom 12. Juli 2012 fest. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 12. Juli 2012 erst seit dem 4. April 2012 in Tschechien gemeldet gewesen sei. Damit stehe aufgrund einer Mitteilung durch tschechische Behörden fest, dass die tschechische Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller nicht davon ausgegangen sei bzw. mangels entsprechender Prüfungen nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass der Antragsteller die erforderliche Mindestwohndauer von 185 Tagen für einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien erfüllt gehabt habe. Insoweit lasse sich nicht einwenden, die vorgenannte Mitteilung schließe ihrem Inhalt nach nicht die Möglichkeit aus, dass der Antragsteller gleichwohl für die erforderliche Zeit seinen Wohnsitz in Tschechien gehabt hätte, ohne dass dies den tschechischen Behörden bekannt gewesen sei. Es komme nur darauf an, ob der Ausstellungsstaat die Voraussetzung eines Wohnsitzes in seinem Gebiet bei der Erteilung der Fahrerlaubnis ungeprüft gelassen bzw. missachtet habe, nicht hingegen, ob sie unabhängig hiervon - insbesondere ohne Kenntnis der ausländischen Ausstellungsbehörde - tatsächlich vorgelegen habe. Im Übrigen sei weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsteller nach Maßgabe von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG seinen Wohnsitz für mindestens 185 Tage bei der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis für ihn am 12. Juli 2012 in Tschechien gehabt hatte.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Der Antragsteller macht geltend, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gelte bei EU-Führerscheinen der Anerkennungsgrundsatz. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht wollten entgegen dieser Wertung quasi "durch die Hintertür" eine Prüfungsbefugnis wieder einführen. Ein Wohnsitzverstoß, der es rechtfertigen könne, die Anerkennung eines EU-Führerscheins abzulehnen, liege nicht vor. In seinem Führerschein sei ein tschechischer Wohnsitz eingetragen. Auch die aus dem Ausstellerstaat herrührenden Informationen deuteten eher darauf hin, dass seinerzeit das Wohnsitzerfordernis geprüft und beachtet worden sei. Der Führerschein trage nämlich das Ausstellungsdatum "26.11.2012". Zu diesem Zeitpunkt seien seit seiner Anmeldung in Tschechien (4. April 2012) mehr als 185 Tage verstrichen. Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht stützten sich praktisch allein auf das auf der Rückseite des Führerscheins angegebene Datum "13.07.12". Dass er seine Fahrerlaubnis aber faktisch erst mit der Ausstellung des Führerscheins am 26. November 2012 erhalten habe, werde völlig ignoriert. Zudem sei der Entscheidung des EuGH nicht zu entnehmen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz bereits seit 185 Tagen im Ausstellermitgliedstaat gehabt haben müsse. Es reiche vielmehr aus, dass er an 185 Tagen im Kalenderjahr seinen ordentlichen Wohnsitz in dem betreffenden Staat habe.

Diese Einwände überzeugen nicht. In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass die EU-Führerscheinrichtlinie es der Bundesrepublik erlaubt, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis abzulehnen, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen von dem Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der Führerscheinrichtlinie ergibt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 - Wiedemann und Funk, NJW 2008, 2403; Beschl. v. 9.7.2009 - C-445/08 - Wierer, NJW 2010, 217 [EuGH 09.07.2009 - C-445/08]; Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz, NJW 2012, 1341, [EuGH 01.03.2012 - Rs. C-467/10] jeweils m.w.N.). Anders als der Antragsteller offenbar meint, hat der EuGH nicht etwa entschieden, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Ortes im Führerschein die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) positiv bewiesen wird und sie daher von den Behörden anderer Mitgliedstaaten als unbestreitbare Tatsache hinzunehmen ist. Er geht vielmehr auch in diesen Fällen von einer Verpflichtung der Gerichte aus zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (Beschl. v. 26.4.2012 - C-49/10 - Hofmann, NJW 2012, 1935). Dabei ist der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt, sondern berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (vgl. EuGH, Beschl. v. 9.7.2009 - C-445/08 - Wierer, NJW 2010, 217/219 [EuGH 09.07.2009 - C-445/08]). Es obliegt dann den nationalen Gerichten zu bewerten, ob die so gewonnenen Informationen der Behörden des Ausstellermitgliedstaates "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz, NJW 2012, 1341 [EuGH 01.03.2012 - Rs. C-467/10]).

Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht für die Frage, ob der Antragsteller seinen Wohnsitz in Tschechien hatte, den Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und nicht der Ausstellung des Führerscheins für maßgeblich erachtet hat. In der hier einschlägigen nationalen Norm des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV heißt es "Die Berechtigung nach Abs. 1" gilt nicht wenn der Betreffende ... "zum Zeitpunkt der Erteilung" seinen Wohnsitz im Inland hatte. Die "Erteilung" bezieht sich erkennbar auf die Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV, d.h. das unter Nr. 10 vermerkte Datum der Fahrerlaubniserteilung (vgl. Anhang I Nr. 3 Buchst. d) der Richtlinie 2006/126/EG) und nicht etwa auf das gemäß Nr. 4 a) einzutragende Ausstellungsdatum des Führerscheindokuments. Nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist auch nicht davon auszugehen, dass dies im Widerspruch zu europäischem Recht steht. Derartige Bedenken hat auch der Verordnungsgeber bei der Anpassung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV - wie seiner Begründung zur Änderungsverordnung vom 7. Januar 2009, VkBl 2009, 126; abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 28 FeV Rn. 7, entnommen werden kann - zu Recht nicht gehabt. Die EU-Führerscheinrichtlinie unterscheidet nicht in der Weise zwischen einer "Fahrerlaubnis" und einem "Führerschein", wie dies im deutschen Fahrerlaubnisrecht der Fall ist. In der Richtlinie wird in aller Regel derselbe Begriff verwendet unabhängig davon, dass es sich nach dem jeweiligen Sachzusammenhang zum Teil um die materielle Berechtigung (vgl. etwa Art. 2 sowie der hier einschlägige Art. 7) und an anderer Stelle um das Ausweispapier handelt (etwa Art. 1, Art. 3) (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2012 - 3 C 34.11 -, NJW 2013, 487). Danach kann - je nach Sachzusammenhang - unter der Terminologie "Ausstellen des Führerscheins" im Sinne der Führerscheinrichtlinie auch die "Erteilung der Fahrerlaubnis" im Sinne von § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu verstehen sein (zu allem: Bay. VGH., Urt. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 -, [...]). Der hier maßgebliche Art. 7 Abs. 1 der 3. Führerscheinrichtlinie normiert erkennbar die Voraussetzungen für die Erteilung der materiellen Berechtigung, d.h. für die Erteilung der Fahrerlaubnis und nicht etwa die Ausstellung des Führerscheindokuments. Angesichts dessen spricht vieles dafür, dass das dort unter Buchst. e) vorgesehene Wohnsitzerfordernis nach der Richtlinie (jedenfalls auch schon) im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gegeben sein muss. In diesem Zeitpunkt waren seit dem Beginn des erlaubten Aufenthalts des Antragstellers in Tschechien (4. April 2012) unstreitig noch keine 185 Tage verstrichen. Dass der Antragsteller über solche persönlichen (sowie ggf. beruflichen) Bindungen nach Tschechien verfügt(e), die es schon bei der Erteilung der Erlaubnis als gesichert erscheinen ließen, dass er dort während des Kalenderjahres 185 Tage wohnen werde (vgl. dazu: Bay. VGH, Urt. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 -, [...]), hat er weder substantiiert geltend gemacht, noch ist es anderweitig ersichtlich.