Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.11.2013, Az.: 5 LB 57/13
Anerkennung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig bei Beschäftigungszeiten bei privatrechtlich organisierten Bildungsträgern
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.11.2013
- Aktenzeichen
- 5 LB 57/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 48599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:1105.5LB57.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 10.10.2011 - AZ: 3 A 762/10
Rechtsgrundlage
- § 116 BBG
Fundstelle
- IÖD 2014, 46-50
Redaktioneller Leitsatz
Ist ein Lehrer aufgrund seiner in langjähriger Berufspraxis erworbenen Spezialkenntnisse in den höheren Schuldienst eingestellt worden, sind die Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a NBeamtVG anzuerkennen.
[Gründe]
Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig.
Der im September 19 geborene Kläger steht im Statusamt eines Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) im Schuldienst des Landes Niedersachsen und ist als Berufsschullehrer an den Berufsbildenden Schulen (G.) H. tätig.
Nach seinem Realschulabschluss (19 ) besuchte der Kläger die Fachoberschule (19 bis 19 ) und erlangte dort im Juli 19 die Fachhochschulreife. Nach einem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule I. (1. September 19 bis 6. Juli 19 ), welches er 19 mit dem Grad des Betriebswirts abschloss, studierte er vom 1. Oktober 19 bis zum März 19 - z.T. berufsbegleitend - an der Universität J.. Dort belegte er - nach einem 4-semestrigen Studium der Mathematik - den Studiengang "Lehramt Sekundarstufe II mit beruflicher Ausrichtung" in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Sport und legte am 13. März 19 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen ab. Während der Zeit seines Lehramtsstudiums war der Kläger im Angestelltenverhältnis wie folgt tätig gewesen:
-vom 1. Dezember 19 bis zum 31. Dezember 19 bei dem Verein "K." (D.) e. V. bzw. dessen Rechtsnachfolgerin (D. GmbH) als Dozent sowie
-vom 15. Januar 19 bis zum 31. Juli 19 bei dem Unternehmen "L." (E.) GmbH als Lehrer und Ausbilder in einem EG-Modellprojekt der Erstausbildung zum Speditionskaufmann.
Den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen leistete der Kläger vom 1. August 19 bis zum 31. Januar 19 ; dieser war mit Bescheid der Freien Hansestadt J. vom 24. Februar 19 im Hinblick auf die mindestens 6-monatige, für seine pädagogische Ausbildung nachhaltig förderliche Tätigkeit des Klägers bei dem D. e. V./der D. GmbH und der E. GmbH sowie im Hinblick auf den Umstand, dass er sich während des Referendariats bewährt hatte (Note "gut"), um 6 Monate verkürzt worden. Seit dem 1. September 19 bis zu seiner Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst mit Wirkung vom 1. November 20 war der Kläger im Angestelltenverhältnis als Wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Lehraufgaben im Institut M. (N.) beim Verein O. (F. e. V.) tätig.
Unter dem 10. Juli 20 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner - nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgten - Studien- und Beschäftigungszeiten als ruhege-haltfähige Dienstzeiten. Hierauf erkannte der Funktionsvorgänger der Beklagten - das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung - mit Bescheid vom 7. April 20 unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der zugrundeliegenden Rechtslage das Studium des Klägers für das Lehramt an öffentlichen Schulen an der Universität J. (1. Oktober 19 bis 13. März 19 ) gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) mit der Höchstanrechnung von 3 Jahren als ruhegehaltfähige Vordienstzeit an; die weiteren Zeiten seiner Berufstätigkeit als Angestellter in den Jahren 19 bis 20 könnten keine Berücksichtigung finden.
Auf den Widerspruch des Klägers präzisierte der Funktionsvorgänger der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 20 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 16. März 20 - die Zeiten der Anerkennung im Hinblick auf die Studienzeiten des Klägers dahingehend, dass sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule I. (1. September 19 bis 6. Juli 19 ) gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG mit 2 Jahren und 309 Tagen als ruhegehaltfähig anerkannt werde und dementsprechend für sein Lehramtsstudium an der Universität J. im Rahmen der Höchstanrechnungsregelung von 3 Jahren nur noch 56 Tage verblieben, welche als ruhegehaltfähig anerkannt werden könnten. Im Hinblick auf die Beschäftigungszeiten des Klägers bei dem D. e. V./der D. GmbH (1. Dezember 19 bis 31. Dezember 19 ) erkannte der Funktionsvorgänger der Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG 1 Jahr als ruhegehaltfähige Dienstzeit an, weil das Niedersächsische Kultusministerium die Laufbahnbefähigung des Klägers mit Schreiben vom 6. September 20 anerkannt habe und diese Anerkennung auch die Feststellung enthalte, dass der Kläger die erforderliche einjährige, der beruflichen Fachrichtung förderliche Tätigkeit durch seine Tätigkeit als Angestellter bei dem D. e. V./der D. GmbH nachgewiesen habe. Eine weitergehende Berücksichtigung der Zeiten des Klägers bei dem D. e. V./der D. GmbH nach § 10 BeamtVG sei schon deshalb nicht möglich, weil es sich bei beiden Arbeitgebern nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handle. Im Hinblick auf die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der E. GmbH (15. Januar 19 bis 31. Juli 19 ) erkannte der Funktionsvorgänger der Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG 6 Monate als ruhegehaltfähige Dienstzeit an, weil die Verkürzung des klägerischen Vorbereitungsdienstes um 6 Monate auch auf seine Tätigkeit bei der E. GmbH gestützt worden sei. Eine weitergehende Berücksichtigung dieser Tätigkeit gemäß § 10 BeamtVG scheide aus, weil es sich bei der E. GmbH um eine juristische Person des Privatrechts handle. Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers beim F. e. V. (1. September 19 bis 31. Oktober 20 ) stehe einer Anerkennung ebenfalls entgegen, dass dieser keine juristische Person des öffentlichen Rechts darstelle.
Der Kläger hat am 15. April 2009 Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass seine Lehrtätigkeit bei dem D. e. V./der D. GmbH, der E. GmbH sowie dem F. e. V. über das bereits anerkannte Maß hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sei. Denn es handle sich hierbei gemäß § 11 Nr. 3a BeamtVG um Zeiten, in denen er besondere Fachkenntnisse auf technischem und wirtschaftlichem Gebiet erworben habe, welche die notwendigen Voraussetzungen für die Wahrnehmung seines Amtes bildeten. Der Kläger sei eingestellt worden, damit er an den G. H. ein pädagogisches Netzwerk plane und beschaffe. Bis heute sei er für die Betreuung und Administration dieses Netzwerks zuständig. Die hierfür erforderlichen EDV-Kenntnisse habe er nicht während des Lehramtsstudiums, sondern durch seine Tätigkeit bei den genannten Bildungsträgern erworben. Ohne diese Kenntnisse wäre er nicht für die Position bei den G. H. ausgewählt worden. Auch kämen seine EDV-Kenntnisse der Beklagten dahingehend zugute, dass der Kläger am Fachgymnasium und der Berufsschule das Fach Informationsverarbeitung unterrichte. Die G. H. hätten im Sommer 20 für den kaufmännischen Bereich eine Lehrkraft gesucht, die zusätzlich zu der üblichen Qualifikation für die Anschaffung und Betreuung des neuen Schulnetzwerks zuständig und darüber hinaus in der Lage sein sollte, ihre EDV-Kenntnisse an die Schüler weiterzugeben. Weil sich unter den aktuellen Bewerbungen keine geeigneten Bewerber gefunden hätten, hätten die G. H. bei der Bezirksregierung P. alte Bewerbungsunterlagen durchgesehen. Nur der Kläger habe das Anforderungsprofil erfüllt und sei deshalb von der Leitung der G. gezielt zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Die Leitung der G. habe dann bei der Bezirksregierung P. erwirkt, dass der Kläger außerhalb der üblichen Einstellungstermine eingestellt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihn hinsichtlich der Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden und den Bescheid des Funktionsvorgängers der Beklagten vom 7. April 20 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 20 aufzuheben, soweit damit die Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten abgelehnt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei nicht als Administrator eines Netzwerks, sondern als Lehrkraft an Berufsbildenden Schulen eingestellt worden. Entsprechend seiner Fächerkombination unterrichte er überwiegend Betriebswirtschaft und Informatik; die hierfür erforderlichen Kenntnisse habe er im Rahmen des Lehramtsstudiums erworben. Dass er zusätzlich für EDV-Fragen beratend zur Verfügung stehe, ändere an seiner hauptsächlichen Funktion als Lehrer nichts. Seine außerhalb der Lehrerausbildung erworbenen EDV-Kenntnisse seien sicherlich nützlich, nicht aber entscheidend für die Einstellung gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 11 Nr. 3a BeamtVG nicht vorlägen. Entscheidend sei insoweit, ob die von dem Beamten erworbenen Fachkenntnisse zwingend für das von ihm wahrgenommene Amt im funktionellen Sinne gefordert worden seien. Gemessen hieran komme die Berücksichtigung weiterer Zeiten als ruhegehaltfähig nicht in Betracht. Dem Kläger sei das Amt eines Studienrates an den G. H. mit der Fächerkombination Wirtschaft und Sport übertragen worden. Notwendige Kenntnis hierfür sei allein die Lehrbefähigung für die Laufbahn des Lehramts an berufsbildenden Schulen; die Neubeschaffung und Administration der Schul-EDV gehörten nicht zum Amt des Berufsschullehrers, ebenso wenig wie Infomatikkenntnisse. Es sei auch nicht festzustellen, dass der Kläger nur auf einer Lehrerplanstelle "geparkt" worden und seine überwiegende Tätigkeit eine andere als die der Lehrertätigkeit gewesen sei. Denn er habe für seine IT-Tätigkeit lediglich eine Freistellung von maximal 3,5 Stunden pro Woche erfahren, was bei einer Regelstundenzahl von 24,5 Unterrichtsstunden weniger als 1/6 entspreche.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2013 (5 LA 82/12) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, dass unter dem Begriff des "Amtes" im Sinne des § 11 Nr. 3a BeamtVG das Amt im konkret-funktionellen Sinne, also der konkrete Dienstposten, zu verstehen sei. Maßgeblich sei also die Frage, ob er für den Dienstposten an den G. H. - mit dem weiteren Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Informatik und der elektronischen Datenverarbeitung - auch ohne seine außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbenen EDV-Fachkenntnisse ausgewählt worden wäre. Diese Frage sei, wie aus dem Vermerk des stellvertretenden Leiters der G. vom 4. November 20 /1. September 20 hervorgehe, zu verneinen. Auch der Einstellungsvermerk vom 25. August 20 sowie der Bericht der G. H. über den Einsatz des Klägers vom 3. Dezember 20 bestätigten dies. Die Gesamtheit der Erfahrungen, welche der Kläger während seiner Tätigkeiten in den Jahren 19 bis 20 gesammelt habe, habe den Ausschlag für seinen Einsatz bei den G. H. gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihn hinsichtlich der Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten - betreffend seine Tätigkeiten bei dem D. e. V./der D. GmbH (1. Dezember 19 bis 31. Dezember 19 ), bei der E. GmbH (15. Januar 19 bis 31. Juli 19 ) sowie bei dem F. e. V. (1. September 19 bis 31. Oktober 20 ) - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden und den Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung vom 7. April 20 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 20 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und macht ergänzend Folgendes geltend: Tätigkeiten, die mit dem Aufbau und der Betreuung eines Schulnetzwerks zusammenhingen, stellten keine originäre Aufgabe eines Berufsschullehrers dar und seien deshalb nicht dem Amt im konkret-funktionellen Sinne zuzuweisen. Auch werde von Lehrern grundsätzlich erwartet, dass sie auch Unterricht in Fächern erteilten, für die sie nicht ausgebildet seien, wenn sie eine geeignete Vorbildung besäßen oder ihnen dies sonst aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden könne (vgl. § 51 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG -). Dementsprechend gehöre es zum Amt jedes Lehrers, ggf. vorhandene Vorbildungen und Erfahrungen einzubringen. In der Praxis müsse hier an das gesamte Spektrum - vom Vertretungsunterricht über Arbeitsgemeinschaften bis hin zu dauerhaft fachfremdem Unterricht - gedacht werden. Wenn derartige Vorbildungen und Erfahrungen Vorverwendungszeiten im Sinne des § 11 Nr. 3a BeamtVG wären, dann würden sie nur bei denjenigen Lehrern zur Anerkennung führen, bei denen der entsprechende Bedarf zum Zeitpunkt der Einstellung in den Schuldienst (zufällig) erkennbar gewesen sei. Bei solchen Lehrkräften hingegen, bei denen sich der Bedarf erst später gezeigt habe, unterbleibe eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten. Diese Privilegierung von Lehrkräften wie dem Kläger sei nicht gerechtfertigt. Selbst wenn man jedoch die Auffassung verträte, der Kläger habe durch seine beruflichen Tätigkeiten bei dem D. e. V./der D. GmbH, der E. GmbH und dem F. e. V. besondere Fachkenntnisse als notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes erworben, stellte sich die Frage nach dem Umfang der Anrechnung. Der Kläger habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, EDV-Kenntnisse durch seine Tätigkeiten bei dem D. e. V./der D. GmbH und der E. GmbH erworben zu haben; beim F. e. V. habe er erstmals ein Netzwerk aufgebaut, wobei er in den ersten 2 Jahren ausschließlich mit diesem Projekt befasst gewesen sei und in den Folgejahren mindestens 50% seiner Arbeitszeit auf den Bereich der Netzwerkbetreuung entfallen sei. Da die Betreuung eines Netzwerks bereits umfangreiche Fachkenntnisse voraussetze, könnten daher - bezogen auf die Tätigkeit beim F. e. V. - allenfalls Zeiten vor der Reduzierung des Arbeitsumfangs anerkannt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen, denn diese ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht im Hinblick auf die begehrte Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten bei privatrechtlich organisierten Bildungsträgern im Zeitraum vom 1. Dezember 19 bis zum 31. Oktober 20 als ruhegehaltfähig ein Anspruch auf Neubescheidung zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
I. Anspruchsgrundlage für das Anerkennungsbegehren des Klägers ist die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, Satz 2, 2. Variante des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73). Diese Bestimmung entspricht ihrer seit dem 1. Dezember 2011 in Kraft befindlichen Vorgängerfassung, welche wiederum ohne inhaltliche Änderung an die Stelle des § 11 Nr. 3a BeamtVG getreten ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a NBeamtVG kann die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG darf die Zeit u.a. nach Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift höchstens bis zur Hälfte und in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der streitgegenständlichen Zeiten als ruhegehaltfähig vor.
a) Der Kläger hat während seiner Beschäftigung bei dem D. e. V./der D. GmbH, der E. GmbH und dem F. e. V. auf technischem und/oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a NBeamtVG erworben.
Unter derartigen Fachkenntnisse sind nur solche Kenntnisse zu verstehen, die über das Maß der an allgemeinen Schulen, Fach- oder Hochschulen vermittelten allgemeinen oder weiterbildenden Kenntnisse deutlich hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.1.1963 - BVerwG 6 C 10.61 -, Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 3; Urteil vom 14.2.1963 - BVerwG 6 C 54.61 -, Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 4; Urteil vom 26.5.1966 - BVerwG 2 C 43.63 -, [...] Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4.2.2000 - 10 A 11479/99 -, [...] Rn. 5; Fürst u.a., GKÖD, Stand: September 2013, Bd. I, Teil 3b, § 11 BeamtVG Rn. 41). Dies ist hier der Fall. Der Kläger verfügte bei seiner Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst aufgrund seiner langjährigen Berufspraxis über umfangreiche EDV-Kenntnisse, die sich unter anderem auf die Computerhardware, die Konzeption und den Einsatz verschiedener EDV-Anwendungen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, die Erteilung von EDV-Unterricht bzw. -schulungen sowie die Administration von Computernetzwerken erstreckten und die ihn befähigten, über seine Unterrichtsfächer Wirtschaft und Sport hinaus vom ersten Unterrichtstag an das Fach Informatik zu unterrichten. Solche praktisch erprobten Kenntnisse wurden - wie sich auch aus der Stellungnahme des stellvertretenden Schulleiters der G. H. vom 4. November 20 /1. September 20 (Bl. 75/GA) ergibt, welcher im Sommer 20 an dem Auswahlvorgang in Bezug auf den Kläger beteiligt gewesen war - zum damaligen Zeitpunkt im Rahmen der allgemeinen Schulbildung sowie des Lehramtsstudiums nicht vermittelt.
b) Diese besonderen Fachkenntnisse bildeten im Falle des Klägers auch im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a NBeamtVG eine notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes.
Für die Annahme einer solchen notwendigen Voraussetzung genügt es nicht, dass die besonderen Fachkenntnisse für das Amt förderlich oder nützlich waren oder dass sie den Beamten für dieses Amt haben besonders geeignet erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.1.1963, a.a.O.; Beschluss vom 3.10.1984 - BVerwG 2 B 82.84 -, Buchholz 232.5 § 11 BeamtVG Nr. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2000 - 2 L 4037/98 -; Bay. VGH, Urteil vom 24.7.2001 - 3 B 96.292 -, [...] Rn. 35; Hess. VGH, Urteil vom 24.6.2008 - 1 UE 2602/07 -, [...] Rn. 34; Fürst, a.a.O., § 11 BeamtVG Rn. 42; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2013, Bd. 2, § 11 BeamtVG Rn. 71). Notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes sind besondere Fachkenntnisse vielmehr erst dann, wenn sie entweder aufgrund von Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften oder aber aus tatsächlichen Gründen für die Besetzung des Amtes gefordert wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1961 - BVerwG 2 C 29.60 -, Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 1; Urteil vom 14.2.1963, a.a.O.; Urteil vom 5.12.1963, a.a.O.), wenn das Amt dem Beamten also ohne sie nicht übertragen und er deshalb nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.10.1984, a.a.O.; Groepper/Tegehtoff, a.a.O., § 11 BeamtVG Rn. 67). Dabei ist der Begriff des "Amtes" - wie der Kläger zutreffend hervorgehoben hat - auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne bezogen, also auf den Dienstposten, dessen Übertragung die anstellende Behörde konkret in Aussicht genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.2.1963, a.a.O.; Urteil vom 5.12.1963, a.a.O.; Urteil vom 26.5.1966, a.a.O., Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2000 - 2 L 4037/98 -) bzw. den sie dem Betreffenden als ersten zugewiesen hat (Bay. VGH, Urteil vom 24.7.2001, a.a.O., Rn. 35f.; Fürst, a.a.O., § 11 BeamtVG Rn. 42; Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 11 BeamtVG Rn. 68).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kommt es demnach allein darauf an, ob dem Kläger im November 20 das Amt eines Studienrates mit der Fächerkombination Wirtschaft und Sport - und zwar, wie der Kläger zu Recht eingewandt hat, zum Einsatz auf einem Dienstposten mit einem weiteren Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Informatik und EDV inklusive des Aufbaus und der Betreuung eines neu einzurichtenden Schulnetzwerks - ohne seine oben genannten besonderen Kenntnisse nicht übertragen worden wäre und ob er damals nicht in den höheren Schuldienst eingestellt worden wäre, wenn nicht seine Verwendung auf dem Dienstposten mit dem genannten besonderen Tätigkeitsfeld vorgesehen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.2.1963, a.a.O.; Beschluss vom 3.10.1984, a.a.O.). Diese Frage ist nach Überzeugung des Senats zu bejahen.
Bereits der in der Personalakte des Klägers enthaltene Einstellungsvermerk vom 25. August 20 zeigt, dass die G. H., welche seine Anstellung betrieben, eine Lehrkraft für das Fach Wirtschaft mit Informatikkenntnissen suchten (vgl. die dortige Rubrik "Benötigte Fächer", Bl. 64/Beiakte B). Über diese Kenntnisse verfügte der Kläger ausschließlich aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen, insbesondere im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 19 bis zum 31. Oktober 20 . Der Begründung des Einstellungsvermerks ist weiter zu entnehmen, dass gerade die während der berufspraktischen Tätigkeit erworbene vertiefte unterrichts- und praxisbezogene Kompetenz des Klägers im PC-, EDV- und IT-Bereich und der deshalb mögliche Unterrichtseinsatz im gesamten berufsbezogenen Informatikbereich von den G. H. erwartet worden sind.
Dieser spezifische Bedarf der G. H. wird auch in deren Bericht über den Einsatz des Klägers vom 12. März 20 (Bl. 91/Beiakte B) deutlich. Der Bericht zeigt, dass der Kläger im Fach Informatik zum Einsatz gelangt ist, Schulunterricht im Bereich der EDV erteilt und darüber hinaus in ganz erheblichem Umfang zur Einführung von IT-Systemen an den G. H. beigetragen hat. Als Mitglied der Arbeitsgruppe "Beschaffung der neuen Hard- und Software im Zusammenhang mit der Neuordnung des Fachgymnasiums Wirtschaft" hatte der Kläger maßgeblichen Anteil an der Erarbeitung eines umfangreichen EDV-Konzeptes, der Evaluation und Ausschreibung der sehr umfangreichen Neubeschaffung von Hard- und Software sowie der Ausgestaltung der Räume, in denen diese Systeme eingesetzt werden sollten. Außerdem oblag ihm im Rahmen seiner Mitwirkung an der Arbeitsgruppe auch die Kontrolle und Prüfung der gelieferten Hard- und Software, die Aufgabe der Softwareinstallation, die Einbindung der neuen EDV-Systeme in das Schulnetz sowie die Einweisung und Beratung der Kolleginnen und Kollegen im Umgang mit den neuen Medien.
Die Bedeutung der im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Klägers erworbenen besonderen Fachkenntnisse ergibt sich schließlich auch aus der im Klageverfahren vorgelegten, die näheren Umstände der Einstellung des Klägers betreffenden Stellungnahme des stellvertretenden Schulleiters der G. H. vom 4. November 20 /1. November 20 . Dort heißt es, dass die G. H. im Sommer 20 für den kaufmännischen Bereich eine Lehrkraft gesucht hätten, die zusätzlich zu den üblichen Qualifikationen eines Berufsschullehrers für die Neuanschaffung und Ausrichtung der Schul-EDV sowie für die Betreuung des Schulnetzes unter NOVELL zuständig sein sollte. Darüber hinaus habe diese Lehrkraft praktische Erfahrungen im Einsatz kaufmännischer und sonstiger Software besitzen sollen sowie die Befähigung, diese auch an Schülerinnen und Schüler zu vermitteln. Das entsprechende Anforderungsprofil habe man nach Durchsicht alter Bewerbungsunterlagen bei der Bezirksregierung P. in der Person des Klägers erfüllt gefunden. Daraufhin sei er nach den Sommerferien zu einem Vorstellungsgespräch an die G. H. geladen worden, um ihn gezielt als Berufsschullehrer "anzuwerben". Infolge der "Wunschmeldung" der G. sei die Einstellung des Klägers durch die (insoweit damals zuständige) Bezirksregierung P. außerhalb der üblichen Einstellungsfristen erfolgt.
All dies verdeutlicht, dass die G. H. gezielt nach einem Berufsschullehrer mit besonderen Kenntnissen im Informatik-, EDV- und IT-Bereich gesucht hat und wegen dieses speziellen Anforderungsprofils gerade an den Kläger herangetreten ist. Dementsprechend wäre ihm ohne Erfüllung dieses Anforderungsprofils der beschriebene spezifische Dienstposten nicht zugewiesen worden. Gerade weil die G. H. den ihr spezifisches Anforderungsprofil erfüllenden Kläger erst nach Durchsicht alter - also bislang nicht erfolgreicher - Bewerbungen ermittelt und sodann gegenüber der Einstellungsbehörde dessen Einstellung außerhalb der üblichen Einstellungsfristen erwirkt hat, lässt sich ausschließen, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt in den höheren Schuldienst eingestellt worden wäre, wenn nicht seine Verwendung auf dem spezifischen, seine besonderen Kenntnisse voraussetzenden Dienstposten an den G. H. vorgesehen gewesen wäre.
Nach alledem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a NBeamtVG vor. Die Frage, in welchem Umfang die Vordienstzeiten des Klägers im Zeitraum 1. Dezember 19 bis 31. Oktober 20 anerkannt werden können, ist - anders, als die Beklagte meint - keine Frage des Tatbestandes der Norm, sondern betrifft die Ermessensausübung.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt im Streitfall auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet u.a., wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 5.7.2013 - 2 BvR 708/12 -, [...] Rn. 26 m. w. Nw.). Er bindet in Gestalt der Rechtssetzungsgleichheit auch den Gesetzgeber und ist verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; die vom Gesetzgeber vorgenommene rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden (BVerfG, Beschluss vom 5.7.2013, a.a.O., Rn. 26). Hieran gemessen ist Art. 3 Abs. 1 GG im Streitfall nicht verletzt.
Wenn die Beklagte ausführt, es gehöre zum Amt eines jeden Lehrers, ggf. vorhandene Vorbildungen und Erfahrungen einzubringen und entsprechend fachfremden Unterricht zu erteilen, unabhängig davon, ob sich ein entsprechender Bedarf bereits bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis oder später zeige, so erscheint bereits fraglich, ob diese "ggf. vorhandenen Vorbildungen und Erfahrungen" den "besonderen Fachkenntnissen" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a NBeamtVG entsprechen, die Beklagte hier also wesentlich gleiche Personengruppen miteinander vergleicht. Denn vielseitige berufliche, menschliche oder politische Erfahrungen sind nicht stets mit "besonderen Fachkenntnissen" gleichzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1965 - BVerwG 2 C 64.63 -, Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 21; Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 11 BeamtVG Rn. 64). Mit seinen Kenntnissen über die Konzeption und den Einsatz von EDV im kaufmännischen Bereich, über die pädagogisch-didaktische Vermittlung der entsprechenden Programme sowie mit seiner Fähigkeit zur Administration von Computernetzwerken, die er im Rahmen seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit erworben hat, besitzt der Kläger ein Spezialwissen, das sich - jedenfalls im Zeitpunkt seiner Einstellung im Jahr 20 - von allgemein bekanntem bzw. durch Fortbildungen erweitertem "EDV-Wissen" qualitativ deutlich unterschieden hat.
Selbst wenn man indes davon ausginge, dass die Beklagte Lehrkräfte mit besonderen Fachkenntnissen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a NBeamtVG hätte miteinander vergleichen wollen, wäre eine willkürliche versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung solcher Lehrkräfte, bei denen diese Fachkenntnisse die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres (ersten) Amtes waren, gegenüber solchen Lehrkräften, bei denen dies nicht der Fall war, die aber später auf einem diese Fachkenntnisse erfordernden Dienstposten eingesetzt werden, nicht gegeben. Der Vorschrift des § 11 NBeamtVG liegt die Absicht zugrunde, Versorgungslücken zu schließen (BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 - BVerwG 2 C 4.10 -, [...] Rn. 19). Sie stellt eine Ausnahmeregelung zu dem Grundsatz des Beamtenversorgungsrechts dar, dass sich der Beamte seine Altersvorsorge im Beamtenverhältnis zu "erdienen" hat, dass ruhegehaltfähig also grundsätzlich nur die im Beamtenverhältnis abgeleistete Dienstzeit ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1967 - BVerwG 2 C 56.64 -, [...] Rn. 21). Dadurch, dass der Gesetzgeber ausnahmsweise die Ruhegehaltfähigkeit bestimmter, vor Beginn des Beamtenverhältnisses liegender Zeiten vorgesehen hat, hat er eine Privilegierung geschaffen, um lebens- und berufserfahrenen Bewerbern einen Anreiz zu bieten, auch noch in einem späteren Lebensabschnitt die Begründung eines Beamtenverhältnisses anzustreben (Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 11 BeamtVG Rn. 6). Dem nach einer Betätigung außerhalb des öffentlichen Dienstes eingestellten und damit in der Regel dienstälteren Beamten soll eine Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (BVerwG, Urteil vom 28.6.1982 - BVerwG 6 C 97.78 -, [...] Rn. 19; Urteil vom 16.7.2009 - BVerwG 2 C 43.08 -, [...] Rn. 20; Urteil vom 27.1.2011, a.a.O., Rn. 19); d.h. er soll versorgungsrechtlich "Nur-Beamten" weitgehend gleichgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1967, a.a.O., Rn. 23). Es ist jeder Ausnahmevorschrift immanent, dass bestimmte Fallkonstellationen ihr tatbestandlich nicht unterfallen. Dieser Umstand allein - insbesondere auch vor dem Hintergrund des bei begünstigenden Regelungen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG bestehenden weiten Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 -, [...] Rn. 31 m. w. Nw.) - begründet noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Dass das Tatbestandsmerkmal der "notwendigen Voraussetzung der besonderen Fachkenntnisse für die Wahrnehmung des Amtes" diesen weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum überschritte, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
2. Da der Beklagten - innerhalb der Höchstgrenze des § 11 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG (Anerkennung der entsprechenden Zeiten höchstens bis zur Hälfte und in der Regel insgesamt nicht über 10 Jahre hinaus) sowie unter Berücksichtigung derjenigen Zeiten aus dem Zeitraum vom 1. Dezember 19 bis zum 31. Oktober 19 , die bereits rechtskräftig anerkannt wurden - ein Spielraum für die Ausübung ihres Ermessens bleibt, sie ihr Ermessen aber bislang weder ausgeübt hat noch eine Ermessensreduzierung auf null in Betracht kommt, war sie - wie beantragt - (lediglich) zur Neubescheidung zu verpflichten.
Die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck des § 11 NBeamtVG (s. o.) auszuüben und muss sachlich gleichgelagerte Fälle gleich behandeln; insoweit sind insbesondere auch Verwaltungsvorschriften bzw. eigene Verwaltungsgrundsätze bedeutsam. Bei der Ermessensausübung kann die Dauer und die Qualität der Vordiensttätigkeit sowie die Art der erstmals im Beamtenverhältnis ausgeübten Tätigkeit berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - BVerwG 2 C 38.03 -, [...] Rn. 26). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner zu beachten, dass eine Doppelversorgung, die sich aus dem Erwerb einer Rente im Sinne des § 55 BeamtVG durch die vordienstliche Tätigkeit ergibt, bereits durch diese Ruhensregelung ausgeglichen wird (vgl. insoweit auch die entsprechende Vorschrift des § 66 NBeamtVG). Die gesetzgeberische Entscheidung, ob und in welchem Umfang sich der Bezug einer Rente nachteilig auf das Ruhegehalt auswirken solle, dürfe nicht zum Nachteil des Beamten durch eine Verwaltungspraxis für die Ermessensausübung nach § 11 BeamtVG korrigiert werden, die auf eine generelle Absenkung des Ruhegehalts hinauslaufe, das nach Anwendung der Ruhensregelungen auszuzahlen sei (BVerwG, Urteil vom 16.7.2009 - BVerwG 2 C 43.08 -, [...] Rn. 24).