Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.11.2013, Az.: 4 OA 284/13

Streitwert bei Gewährung laufender Leistungen i.R.d. Jugendhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.11.2013
Aktenzeichen
4 OA 284/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 49782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1126.4OA284.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 13.11.2013 - AZ: 4 A 132/13

Fundstelle

  • JurBüro 2014, 145

[Gründe]

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens mit 495 EUR (11 Wochen x 45 EUR je Reitstunde) zu niedrig festgesetzt.

Der Gegenstandswert ist in gerichtskostenfreien Verfahren, zu denen das vorliegende Verfahren gemäß § 188 VwGO gehört, nach § 23 Abs. 3 RVG zu bestimmen. Streiten die Beteiligten um die Gewährung laufender Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe, bemisst sich der Gegenstandswert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe u. a. Beschlüsse vom 1.6.2011 - 4 LC 304/08 -, 21.2.2011 - 4 LB 257/09 -, 15.7.2009 - 4 OA 142/09 - und 11.2.2009 - 4 LA 656/07 -) in der Regel nach dem Jahreswert der streitigen Leistungen. Das Verwaltungsgericht weist in den Gründen seines Urteils vom 23. September 2013 zwar zu Recht darauf hin, dass Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich nur der Zeitraum zwischen der Antragstellung bei der Behörde und der behördlichen Entscheidung über den Antrag ist. Das Interesse des Klägers an einer für ihn positiven gerichtlichen Entscheidung geht aber regelmäßig über sein wirtschaftliches Interesse am Leistungsbezug in diesem relativ kurzen Zeitraum hinaus, weil er erwarten kann, dass sich die Behörde bei unveränderter Sachlage, von der hier das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Urteilsgründe für die Zeit nach dem Erlass des Bescheides des Beklagten vom 30. April 2013 ausgegangen ist, auch für Folgezeiträume an der gerichtlichen Entscheidung orientieren wird. Daher hält es der Senat für sachgerecht, bei der Bemessung des Gegenstandswertes regelmäßig nicht auf den Betrag der streitigen Leistungen in dem im gerichtlichen Verfahren konkret zu überprüfenden Zeitraum abzustellen, sondern den Jahresbetrag der streitigen Leistungen heranzuziehen. Dies ist hier der Betrag von 2.340 EUR (52 Wochen x 45 EUR je Reitstunde).