Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.11.2013, Az.: 10 LB 104/12

Gewährung der Bewilligung einer Betriebsprämie für den Betriebsinhaber bei Vorliegen einer Mindestfläche von einem Hektar (hier: für Mähweiden)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.11.2013
Aktenzeichen
10 LB 104/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 49784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1119.10LB104.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 29.06.2011 - AZ: 6 A 180/11

Fundstelle

  • AUR 2014, 196-198

Amtlicher Leitsatz

Die Bewilligung einer Betriebsprämie setzte jedenfalls im Jahr 2010 nicht voraus, dass der Betriebsinhaber über eine Mindestfläche von einem Hektar hinaus zugleich auch über mindestens einen (ganzen) Zahlungsanspruch verfügte.

[Tatbestand]

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie auch dann zu gewähren ist, wenn dem Betriebsinhaber zwar eine Fläche von mehr als einem Hektar, aber weniger als ein Zahlungsanspruch zur Verfügung steht.

Der Kläger beantragte am 7. Mai 2010 mit dem Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2010 eine Betriebsprämie für zwei in Niedersachsen gelegene Mähweiden von 0,63 und 1,53 ha. Ihm standen 0,63 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 1.386,08 EUR/Hektar zur Verfügung.

Die Beklagte lehnte den Betriebsprämienantrag mit Bescheid vom 1. Februar 2011 ab. Nach § 2a der InVeKoS-Verordnung (InVeKoS-Verordnung a. F.) müsse die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Stützungsregelungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse mindestens 1 Hektar groß sein. Diese Schwelle beziehe sich i. V. m. Art. 2 Nr. 23 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mittelbar auch auf die Höhe der Zahlungsansprüche, da nach der letztgenannten Norm im Rahmen der Betriebsprämienregelung die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche gelte. Der Kläger habe jedoch zum 17. Mai 2010 nur über 0,63 Zahlungsansprüche verfügt. Daher besitze er keine ermittelte (und damit auch keine "beihilfefähige") Fläche von mindestens einem Hektar.

Der Kläger hat am 9. Februar 2011 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass sich die streitige Mindestschwelle zur Gewährung einer Betriebsprämie lediglich auf die bewirtschaftete Fläche von mehr als einem Hektar beziehe, nicht aber zusätzlich auf mindestens einen Zahlungsanspruch. Auf die von der Beklagten angeführte Legaldefinition der ermittelten Fläche in Art. 2 Nr. 23 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 könne insoweit nicht ergänzend zurückgegriffen werden. Diese Verordnung regele das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, nicht aber materielle Bewilligungsvoraussetzungen. Im Übrigen werde diese Legaldefinition nicht einmal innerhalb der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 selbst stringent umgesetzt, wie sich aus der zutreffenden, abweichenden Praxis (u.a. der Beklagten) bei der Anwendung von Art. 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zeige. Nach der Auffassung der Beklagten wäre die ermittelte Fläche immer dann kleiner als die angemeldete, wenn die angemeldete Fläche in Hektar über der Zahl der Zahlungsansprüche liege. Nach der Auffassung der Beklagten würde sich daher dann immer eine Kürzung nach Artikel 58 der Verordnung ergeben. Das sei aber - richtigerweise - nicht die Praxis der Beklagten.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 1. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie von 873,23 Euro zu bewilligen, und die Beklagte zu verurteilen, auf den zu bewilligenden Betrag 0,5% Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Gemäß Art. 35 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 melde der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprächen. Gemäß Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung werde eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 78 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei für die Zahlung der Stützung im Rahmen der Beihilferegelung dieselbe Anzahl von Zahlungsansprüchen und beihilfefähiger Hektar erforderlich. Deshalb sei vorzuschreiben, dass für die Berechnung der Zahlung die niedrigere Größe zugrunde gelegt werde, wenn die angemeldeten Zahlungsansprüche und die angemeldete Fläche voneinander abwichen. Gemäß Art. 2 Nr. 23 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genüge. Im Rahmen der Betriebsprämienregelung sei die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu behandeln. Auch gemäß Art. 57 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werde für die Berechnung der Zahlung die niedrigere Größe zugrunde gelegt, wenn die angemeldeten Zahlungsansprüche und die angemeldete Fläche voneinander abwichen. Gemäß Art. 28 Abs.1 b Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit § 2a InVeKoS-Verordnung a. F. werde ab 2010 keine Direktzahlung gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als ein Hektar sei, bevor die in Artikel 21 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse angewendet werden. Daraus folge, dass die Gewährung einer Betriebsprämie ab 2010 auch die Aktivierung mindestens eines Zahlungsanspruches erfordere. Diese Koppelung von einem Zahlungsanspruch und einem Hektar sei von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe beschlossen worden und werde bundesweit angewendet. Das könne man den Merkblättern und Pressemitteilungen der anderen Bundesländer, in Niedersachsen einem Artikel in "Land und Forst' entnehmen. Da der Kläger über weniger als einen Zahlungsanspruch verfüge, gelte deshalb auch nur eine Fläche von weniger als einem Hektar als ermittelt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Juni 2011 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, dem geltend gemachten Anspruch stehe § 2a InVeKoS-Verordnung a. F. in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 b Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entgegen. Die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Stützungsregelung beantragt werde oder zu gewähren sei, müsse vor Anwendung der in Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse mindestens ein Hektar groß sein. Nach Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung werde eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung nur bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Fläche gewährt. Nach Art. 2 Nr. 23 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gelte eine Fläche als ermittelt, die allen in den Vorschriften über die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genüge; im Rahmen der Betriebsprämienregelung sei die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten. Ein Antragsteller komme mit weniger als einem Zahlungsanspruch unter diese Grenze von einem Hektar (auch wenn er mehr Fläche beantragt habe), da er keine ermittelte Fläche von einem Hektar besitze. Andernfalls ergebe sich ein Wertungswiderspruch zu einem - unter die Mindestschwelle fallenden - Antragsteller mit weniger als einem Hektar landwirtschaftlicher Fläche.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 10. September 2012 wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 21. September 2012 begründet und den vom Verwaltungsgericht gesehenen Wertungswiderspruch bestritten. Zudem werde verkannt, dass in Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lediglich Begriffe mit Geltung für diese (Durchführungs-)Verordnung, nicht aber mit Geltung für die Auslegung der hier streitigen Grundverordnung (EG) Nr. 73/2009 definiert würden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 29. Juni 2011 zu ändern und nach seinem Antrag in erster Instanz zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen verweist sie auf ein - in der Anlage zu ihrer Erwiderung vom 16. November 2012 beigefügtes, englischsprachiges - Protokoll des Verwaltungsausschusses "Direktzahlungen." Danach teile die EU-Kommission ihr Verständnis. Andernfalls käme es zu dem vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgezeigten Wertungswiderspruch und zu einem unterschiedlichen Begriffsverständnis der "beihilfefähigen Fläche" in Art. 28 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 je nach Art der Direktzahlung (Betriebsprämie oder sonstige Direktzahlung). Zudem müssten ansonsten auch Centbeträge ausgezahlt werden, was nach dem Erwägungsgrund Nr. 22 zu der (Grund-) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durch die streitige Kleinbetragsregelung gerade verhindert werden solle.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist ganz überwiegend begründet. Dem Kläger stehen die Betriebsprämie in der geltend gemachten Höhe für das Jahr 2010 und die weiterhin beanspruchten Zinsen mit einer geringfügigen Einschränkung zu.

Der Bewilligung der Betriebsprämie steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger im Streitjahr nur über weniger als einen Zahlungsanspruch verfügte. Weder besteht ausdrücklich eine Rechtsgrundlage, nach der eine Betriebsprämie im Jahr 2010 nur bei Aktivierung mindestens eines Zahlungsanspruches gewährt wird, noch lässt sich dies sinngemäß dem europäischen oder nationalen Recht entnehmen.

Wie sich aus dem Anhang XVIII (Entsprechungstabelle) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates entnehmen lässt, kannte die dieser Grundverordnung vorausgehende Grundverordnung (EG) Nr. 1782/2003, mit der erstmals die Zahlung der Betriebsprämie (und anderer Direktzahlungen) geregelt worden ist, noch keine Kleinbetragsregelung (anders als Art. 70 (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 796/2004 als Vorläuferregelung zu dem nachfolgend angeführten Art. 76 (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 1122/2009). Bis zum Jahr 2009 einschließlich waren also grundsätzlich auch kleinere (Betriebsprämien)Beträge mit einem entsprechenden Verwaltungsaufwand auszuzahlen. Die EU-Kommission sah darin einen Missstand, zumal 46,6% aller Direktzahlungen in der "EU-25" weniger als 500 EUR betrugen; darunter befanden sich Kleinbetriebe, aber auch Antragsteller, bei denen die Verwaltungskosten die Höhe der Betriebsprämie überstiegen (vgl. COM (2008) 306 - 1, S. 8). Sie schlug deshalb in dem zuvor zitierten Entwurf der späteren Grundverordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Vereinfachung und zur Verminderung der Verwaltungskosten bei Direktzahlungen einen Artikel 30 vor, nach dem Direktzahlungen ausgeschlossen sein sollten, wenn sie nach Wahl der Mitgliedstaaten weniger als 250 EUR betragen oder die maßgebliche Fläche kleiner als ein Hektar ist. Eine allgemeine Öffnungsklausel enthielt der Entwurf nicht. Sie ist erst im Laufe des europäischen Normsetzungsverfahrens eingeführt worden (vgl. die Pressemitteilung des Rates der Europäischen Kommission Nr. 15940/08 über die Ratssitzung vom 18. bis 20. November 2008, S. 10, auf der Grundlage des modifizierten Verordnungsentwurfes in dem Ratsdok. 15558/08 + ADD). Danach "erfolgt keine Zahlung für Beihilfebeträge von unter 100 EUR oder einer beihilfefähigen Fläche von unter 1 Hektar"; die Mitgliedsstaaten erhielten allerdings die Möglichkeit, diese Schwellenwerte gemäß einer Tabelle anzupassen, und zwar für Deutschland auf 300 EUR bzw. 4 ha. In dieser Form ist die Regelung dann in Art. 28 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie in deren Anhang VII beschlossen worden. Zahlungsansprüche werden insoweit lediglich in Art. 28 Abs. 3 dieser Verordnung ausdrücklich erwähnt. Der auf die Regelung in Art. 28 Abs. 1 bezogene Erwägungsgrund 22 spricht von "Kleinbeträgen" sowie der Vermeidung "übermäßigen Verwaltungsaufwandes" und begründet die den Mitgliedsstaaten zustehenden Wahlmöglichkeiten mit den "beträchtlichen Unterschieden" in den Strukturen der nationalen Agrarwirtschaften, deren besonderer Situation Rechnung getragen werde. Ein Hinweis oder eine Begründung dafür, dass mit der Wahl für den - in dem Erwägungsgrund sog. - "hektargestützten Schwellenbetrag" bezogen auf die Gewährung der Betriebsprämie zugleich auch eine Mindestschwelle von einem Zahlungsanspruch eingeführt werde, findet sich in diesen Materialien ebenso wenig wie in dem von der Beklagten in Bezug genommenen nachträglichen Protokoll.

Dies gilt auch für die nationale Verordnung vom 7. Mai 2010 (wörtlich: die Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz. 2010, AT51 V1)), mit der unter der Überschrift "Mindestfläche für den Bezug von Direktzahlungen" in die InVeKoS-Verordnung 2010 = a. F. ein § 2a eingeführt wurde und damit in Deutschland die insoweit in Art. 28 Abs. 1 b Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingeräumte Wahlmöglichkeit dahin ausgeübt worden ist, dass ein "hektarbezogener Mindestschwellenbetrag" eingeführt wurde. In der Begründung zu diesem Verordnungsentwurf (vgl. BR- Drs. Nr. 84/10, S. 2, 22) wurde darauf verwiesen, dass "die Länder in ihrem Vollzugsaufwand entlastet werden durch den Entfall der Energiepflanzenprämie sowie durch die ab dem Jahr 2010 für die Betriebsinhaber geltende beihilfefähige Mindestfläche von einem Hektar, die vorhanden sein muss, um Direktzahlungen beantragen zu können". Der dadurch entstehende Entlastungsumfang wurde nicht näher beziffert.

Dementsprechend lässt sich zunächst nicht Art. 34 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 allein entnehmen, dass die Betriebsprämie erst ab einem Zahlungsanspruch gewährt werden kann. Soweit danach "eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt wird" und "bei aktivierten Zahlungsansprüchen Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge besteht", gilt dies vielmehr für 2010 - unverändert wie in den Vorjahren - grundsätzlich auch für Bruchteile von Zahlungsansprüchen, die nach Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (= Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1120/2009) gerundet bis auf die zweite Dezimalstelle festgesetzt wurden bzw. werden. Der Begriff der "beihilfefähigen Fläche" i. S. d. mit Art. 33 Verordnung (EG) Nr. 73/2009, d.h. der Betriebsprämienregelung, beginnenden Dritten Titels bezeichnet nach der Legaldefinition des Art. 34 Abs. 2 a) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und enthält damit ebenfalls keine flächenmäßige (Bagatell-)Begrenzung.

Eine solche Begrenzung - wie dargelegt auf einen Hektar "beihilfefähige Fläche" - enthält zwar Art. 28 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. § 2a InVeKoS-Verordnung a. F.. Sie bezieht sich aber auf die "beihilfefähige Fläche" und nicht unmittelbar auf die Höhe des Zahlungsanspruchs. Eine Legaldefinition des Begriffs "beihilfefähige Fläche" i. S. d. insoweit maßgeblichen Zweiten Titels der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 über "Allgemeinen Bestimmungen über die Direktzahlungen" fehlt. Entgegen der Annahme der Beklagten ist dieser Begriff weder allgemein noch speziell i. S. d. Art. 28 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit dem Begriff der "ermittelten" Fläche i. S. d. Art. 2 Nr. 23 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1122/2009 gleichsetzen. Schon der Wortlaut beider Begriffe divergiert. Zudem gilt nach den Einleitungsausführungen zu Art. 2 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1122/2009 u.a. die vorgenannte Definition im Rahmen dieser Verordnung zusätzlich (auch) zu den Begriffsbestimmungen von Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Art. 2 dieser Durchführungsverordnung (zum InVeKoS-System) erhebt also anders als etwa die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1120/2009 (zur Betriebsprämienregelung) nach ihrem dortigen Art. 2 selbst nicht den Anspruch, ergänzende Legaldefinitionen zur Anwendung der Grundverordnung Nr. 73/2009 allgemein oder gar speziell zu dessen Zweitem Titel (einschließlich dessen Art. 28) zu enthalten. Dies würde auch der Abgrenzung der Regelungsbereiche der drei Durchführungsverordnungen Nrn. 1120 bis 1122/2009 widersprechen. Denn Nr. 1120 enthält nach ihrem Art. 1 die Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, zu dem die Art. 33 ff. gehören. Nach Art. 1 enthält die Verordnung Nr. 1122 hingegen "die Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend "integriertes System") im Rahmen von Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009", der von Art. 14 bis Art. 27 reicht und damit den hier streitigen Art. 28 als Teil des Kapitels 5 nicht mehr einschließt, "und die Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Sie gilt unbeschadet besonderer Vorschriften, die in den Verordnungen über die einzelnen Beihilferegelungen festgelegt sind". Wird somit der Begriff der "beihilfefähigen Fläche" i. S. d. Art. 28 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht durch Art. 2 Nr. 23 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1122/2009 legal definiert, sondern sein Verständnis vorausgesetzt, so wird auch aus dem - auf Art. 57 Abs. 2 dieser Verordnung bezogenen - Erwägungsgrund Nr. 78 zu der letztgenannten Verordnung deutlich, dass der Begriff "beihilfefähige Fläche" nicht zugleich auch Anforderungen an Zahlungsansprüche mitbeinhaltet. Denn andernfalls hätte es weder der dann lediglich deklaratorischen Regelung in dem o.a. Erwägungsgrund bedurft, wonach "die Zahlung der Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung dieselbe Anzahl von Zahlungsansprüchen erfordert", noch des Art. 57 Abs. 2 Alt. 1 dieser Verordnung, wonach bei einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche für die Berechnung der Betriebsprämie die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt wird. Zu Recht verweist der Kläger im Übrigen darauf, dass die Legaldefinition des Art. 2 Nr. 23 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht einmal auf Art. 58 Abs. 1 dieser Verordnung passt, weil andernfalls Kürzungen nach dieser Vorschrift auch dann zu erfolgen hätten, wenn zwar die angemeldete Fläche für sich genommen "beihilfefähig" und damit "ermittelt" ist, dem Betriebsinhaber aber geringere Zahlungsansprüche zustehen; so ist Art. 58 Abs. 1 aber ersichtlich nicht gemeint. Die Definition in Art. 2 Nr. 23 Halbsatz 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1122/2009 dürfte vielmehr nur in den Fällen anwendbar sein, in denen sie - anders als vorliegend - ausdrücklich in Bezug genommen wird, wie in Art. 15 Abs. 1 Satz 3 Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 und vormals (hinsichtlich der Vorgängerbestimmung Art. 2 Nr. 22 Verordnung (EG) Nr. 796/2004) in Art. 50 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Dass die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zwischen einer "ermittelten" und einer "beihilfefähigen" Fläche unterscheidet, wird zudem aus den Regelungen in den Art. 12 Abs. 3 und 28 Abs. 1 c) und d) deutlich.

Auch die weitere Systematik der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen spricht entgegen dem Vortrag der Beklagten gegen ihre Annahme, der Begriff "beihilfefähige" Fläche i. S. d. Art. 28 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beinhalte - bezogen auf die Betriebsprämie - auch Anforderungen an die Höhe der Zahlungsansprüche. Denn Art. 28 galt im Jahr 2010 nicht nur für die Betriebsprämie, sondern auch für die damals (auch im Bundesgebiet) noch gewährten sonstigen Direktzahlungen i. S. d. Verordnung. Für die Gewährung der sonstigen Direktzahlungen war jedoch nicht die Aktvierung von Zahlungsansprüchen erforderlich. Der einheitliche Begriffsinhalt der beihilfefähigen Fläche i. S. d. Art. 28 spricht also gegen und nicht für die Annahme, dieser beinhalte bezogen auf die Betriebsprämie als Direktzahlung das zusätzliche Merkmal des Zahlungsanspruchs; andernfalls enthielte Art. 28 Abs. 1 in der zweiten Alternative für die Betriebsprämie die doppelte Schwelle von mindestens einem Hektar Fläche und einem Zahlungsanspruch. Wenn insoweit eine Modifizierung des allgemeinen, gleichsam vor die Klammer gezogenen Begriffsverständnisses einer beihilfefähigen Fläche des Art. 28 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nur für die Betriebsprämie gewollt gewesen wäre, hätte dies systematisch folgerichtig im speziellen Betriebsprämienteil dieser Verordnung, also in den Art. 33 ff., oder in der entsprechenden Durchführungsverordnung Nr. 1120/2009 enthalten sein müssen; wie dargelegt, schweigen beide dazu aber. Demgegenüber enthält systematisch folgerichtig die Durchführungsverordnung Nr. 1121/2009 etwa "hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der" (Grund)Verordnung (EG) Nr. 73/2009, also für die sonstigen Direktzahlungen, in Art. 5 Abs. 1 eine für die dort genannten Kulturen auf 0,3 ha abgesenkte, im Verhältnis zu Art. 28 Abs. 1 der Grundverordnung (EG) Nr. 73/2009 speziellere Mindestschwelle.

Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das hier vertretene Verständnis. Wie zuvor ausgeführt, soll den Mitgliedsstaaten danach in der ersten Alternative (a) die Möglichkeit eröffnet werden, entsprechend den nationalen Besonderheiten eine sachgerechte Kleinbetragsregelung einzuführen. Die zweite Alternative (b) soll nach dem Erwägungsgrund 22 zur Grundverordnung (EG) Nr. 73/2009 einen "hektargestützten Schwellenbetrag" darstellen. Zusätzlich besteht nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 die Möglichkeit, die in Satz 1 vorgegebenen Schwellenwerte bis zu der sich aus dem Anhang VII ergebenden Grenze zu ändern. Mit der hier maßgeblichen zweiten Alternative wird entgegen der irreführenden Bezeichnung in der Begründung kein Schwellenbetrag, sondern eine flächenbezogene Größe als Maßstab bezeichnet. Dies ergibt sich nicht nur aus der Anknüpfung an einen (bzw. maximal vier) Hektar, sondern auch aus der Wirkungsweise dieses Minimalwertes. Anders als die erste Alternative führt er nämlich nicht zu einem festen, als unerheblich eingestuften Betrag, sondern je nach unterschiedlicher Höhe der pro Hektar zu gewährenden Summe zu unterschiedlich hohen Direktzahlungen, die ausgeschlossen sind. Nur so macht im Übrigen die Eröffnung einer zweiten Alternative Sinn und erklären sich die im Anhang VII national unterschiedlichen maximalen Schwellenwerte. So ist etwa in Malta der Betrag von 500 EUR höher als im Bundesgebiet (mit 300 EUR), während der hektarbezogene Wert mit 0,1 Hektar sehr viel kleiner ist als im Bundesgebiet (mit vier Hektar). Wenn also mit der zweiten Alternative (sehr) pauschal an die Größe der Fläche, für die eine Direktzahlung begehrt wird, als Maßstab für die Unerheblichkeit einer Zahlung angeknüpft wird, so kann sich diese Alternative nicht zugleich auch noch auf die Anzahl der Zahlungsansprüche beziehen. Denn diese sind nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auch ohne Flächen übertragbar. Außerdem konnte unter Berücksichtigung des betriebsindividuellen Beitragsteils jedenfalls im Jahr 2010 die Höhe des jeweiligen Zahlungsanspruchs für die Betriebsprämie noch stark schwanken und - wie etwa im vorliegenden Fall - durchaus (noch) vierstellig pro Hektar sein (vgl. zu einem Zahlungsanspruch von sogar 4.845,84 EUR/ha das Senatsurt. v. 23.5.2013 - 10 LB 138/10 -, [...] = RdL 2013, 273 ff.), so dass fraglich ist, ob die Anknüpfung an einen hektar-(Alt. 2) und nicht betragsbezogenen (Alt. 1) Schwellenwert für die Betriebsprämie überhaupt sachgerecht war. Denn im Einzelfall konnten dann bei einem hohen Wert eines Zahlungsanspruchs, aber einer Fläche von wenig unter einem Hektar auch vierstellige EUR-Beträge nicht auszahlungsfähig sein. Ein solcher Betrag ist nicht klein und übersteigt regelmäßig die Verwaltungskosten; dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der Annahme, dass diese Schwelle auf der Grundlage der Rechtsansicht der Beklagten im Bundesgebiet grundsätzlich noch bis auf vier Hektar und auf vier volle Zahlungsansprüche hätte heraufgesetzt werden können. Vielmehr macht die Regelung zur Modulation in Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 deutlich, dass Empfänger von Direktzahlungen, die über Kleinbeträge hinausgehen, aber 5.000 EUR unterschreiten, gerade durch eine Freistellung vom Modulationsabzug privilegiert, nicht aber von der Zahlung ausgeschlossen werden sollen. Auch die zwangsläufig mit jeder Grenzziehung verbundene Pauschalierung dürfte eine Versagung entsprechend hoher Beträge nicht rechtfertigen, da alternativ die Möglichkeit bestanden hätte, einen festen Betrag zwischen 100 und 300 EUR zu wählen. Schon deshalb, aber auch wegen der weiteren Regelungen zur Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle in § 8 InVeKoS-Verordnung, zur Mindestbetriebsgröße bei der erstmaligen Zuteilung von Zahlungsansprüchen in § 10 InVeKos-Verordnung a. F. sowie ergänzend zum Mindestbetrag von 100 EUR nach Art. 76 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und schließlich der weiteren Ausschlussmöglichkeit nach Art. 28 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bestand nicht die Gefahr, andernfalls Kleinstbeträge von weniger als einem EUR auszahlen müssen. Wenn danach schon - vorliegend nicht zu vertiefende - Bedenken gegen eine uneingeschränkte wortgetreue Anwendung des Schwellenwertes von einem Hektar nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. § 2a InVeKoS-Verordnung a. F. jedenfalls bei einem hohen (vierstelligen) Wert des Zahlungsanspruches bestehen, so gilt dies erst recht für die von der Beklagten vorgenommene Ausweitung dieses Schwellenwertes auf die - vorliegende - Fallgestaltung, dass zwar die Hektargrenze der beihilfefähigen Fläche überschritten wird, aber die Höhe eines Zahlungsanspruchs unter eins liegt. Der vom Verwaltungsgericht gesehene Wertungswiderspruch besteht nicht, wenn man die Hektargrenze in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 b) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - wie hier - nicht als Schwellenbetrag, sondern als pauschale Größenanknüpfung versteht. Selbst wenn man jedoch abweichend hiervon auch die zweite Alternative als Kleinbetragsregelung verstünde, so hätte eine Gleichbehandlung nicht durch eine Ausweitung, sondern - soweit erforderlich - durch eine Einschränkung bei der Hektargrenze zu erfolgen. Schließlich wäre es angesichts der sehr hohen Regelungsdichte für die Gewährung der Betriebsprämie in den genannten Bestimmungen des europäischen und ergänzend des nationalen Rechts auch sehr ungewöhnlich, wenn die Versagung der gesamten Beihilfe auf einen jedenfalls ausdrücklich nicht normierten Ausschlussgrund wie die unzureichende Höhe des Zahlungsanspruches gestützt würde. Dies gilt erst recht nach dem Auslaufen der sonstigen Direktzahlungen, wenn also der Schwellenwert im Bundesgebiet überhaupt nur noch für die Betriebsprämie von Bedeutung ist.

Art. 28 Abs. 1 Satz 1 b Verordnung (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 2, 57 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und § 2a InVeKos-Verordnung a. F. setzt nach alledem für das Jahr 2010 hinsichtlich der Bewilligung der Betriebsprämie nicht mindestens einen Zahlungsanspruch voraus; mit dieser Begründung kann dem Kläger als Betriebsinhaber die Gewährung der Betriebsprämie nicht versagt werden.

Die stattdessen notwendigen materiellen Voraussetzungen für die - frist- und formgerecht beantragte - Bewilligung einer Betriebsprämie in Höhe von 873, 23 EUR erfüllt der Kläger. Er verfügte mit den 2,16 ha Mähwiesen über eine entsprechende beihilfefähige Fläche sowie über 0,63 ha Zahlungsansprüche. Nach Art. 57 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 war ihm eine Betriebsprämie allerdings "nur" in dem im Verhältnis zu der Fläche (von 2,16 ha) geringeren Umfang des Zahlungsanspruches von 0,63 ha zu bewilligen. Daraus ergibt sich die zugesprochene Summe von 873, 23 EUR (0,63 x 1.386,80 EUR). Da der Betrag unter 5.000 EUR liegt, erfolgt nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kein Abzug für die Modulation.

Nach § 113 Abs. 4 VwGO, der entsprechend auch für die Verpflichtungsklage gilt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 113, Rn. 177), i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG, § 238 AO steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 0,5% monatlich ab Rechtshängigkeit zu, allerdings "nur" auf den auf 850 EUR abgerundeten Bewilligungsbetrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Kläger nur hinsichtlich der Abrundung des zu verzinsenden Betrages und damit in ganz geringfügigem Maß unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 (Nr. 1) VwGO sind nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Frage, ob auch einem Betriebsinhaber mit mehr als einem Hektar Fläche, aber weniger als einem Zahlungsanspruch (im Jahr 2010) eine Betriebsprämie zu bewilligen ist oder dem Art. 28 Abs. 1 Satz 1 b Verordnung (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 2, 57 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und § 2a InVeKoS-Verordnung a. F. entgegensteht, heute nicht mehr in gleicher Weise. Der für alle Direktzahlungen im Jahr 2010 geltende § 2a InVeKos-Verordnung a. F. ist durch die Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT144 V1) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 durch § 10 ersetzt worden, nach dem "Zahlungen für die" - allein verbleibende - "einheitliche Betriebsprämie im Fall des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht gewährt werden". Zudem ist die im Jahr 2010 noch erheblich schwankende Höhe der Zahlungsansprüche durch die gemäß § 6 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes erfolgte Anpassung ("Sinkflug") inzwischen weitgehend angeglichen worden.