Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.06.2016, Az.: 13 LB 144/15

Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Mitteln nach dem SGB II wegen Verweigerung der Arbeitsaufnahme eines Einbürgerungsbewerbers (hier: weiblich); Erteilung einer Einbürgerungszusicherung; Übernahme der Betreuung des Kindes durch den Ehemann

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.06.2016
Aktenzeichen
13 LB 144/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 19634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2016:0623.13LB144.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 19.01.2015

Fundstelle

  • InfAuslR 2016, 341-343

Amtlicher Leitsatz

Eine Einbürgerungsbewerberin hat die Inanspruchnahme von Mitteln nach dem SGB II zu vertreten, wenn sie eine Arbeitsaufnahme verweigert, obgleich es ihr möglich wäre, ihrem Ehemann zumindest zeitweise die Betreuung des gemeinsamen Kindes zu überlassen, auch wenn dieses Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer (Einzelrichter) - vom 19. Januar 2015 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Sie wurde am E. im Bundesgebiet geboren und ist serbische Staatsangehörige. Seit 1995 war sie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis i. S. d. § 9 AufenthG fortgilt.

Die Klägerin besuchte bis zum Realschulabschluss eine deutsche Regelschule und begann im Anschluss zwei Berufsausbildungen zur Zahnarzthelferin und (anschließend) im Einzelhandel, die sie beide nicht beendete. Ab 1995 arbeitete sie drei Jahre als Ungelernte in der Gastronomie und bewirtschaftete 1998 als Selbständige einen Campingplatz. Als ihre 1995 geschlossene Ehe geschieden wurde, gab sie die Bewirtschaftung auf. Von 2003 bis 2006 war sie in verschiedenen Restaurants als Servicekraft tätig. Im F. im Kloster G. war sie vorübergehend als Restaurantleiterin angestellt. Von 2009 bis 2010 war die Klägerin als Gastronomin selbständig, fiel dabei allerdings in Privatinsolvenz und suchte danach wieder Arbeit.

Seit dem 16. Juli 2009 ist die Klägerin mit dem serbischen Staatsangehörigen H. verheiratet. Dieser ist seit dem 1. April 2014 im Besitz einer auf drei Jahre befristeten Aufenthaltsgenehmigung. Er ist gem. § 44 a AufenthG zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet.

Am 8. März 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten ihre Einbürgerung. Die Beklagte stellte den Einbürgerungsantrag mit Schreiben vom 27. Juli 2011 zurück, weil sie die wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen als nicht gegeben ansah.

Das JobCenter Region Hannover erstattete der Beklagten unter dem 23. März 2011 Auskunft über die Mitarbeit der Klägerin. Darin war vermerkt, dass sich die Klägerin "auf Einladung" melde. An Maßnahmen zur beruflichen Bildung habe sie nicht teilgenommen. Die Frage, ob eine solche Maßnahme für möglich gehalten werde, wurde verneint. Die Klägerin habe angegeben, über genügend Kenntnisse in ihrem beruflichen Bereich zu verfügen und eher überqualifiziert zu sein. Auf die Frage nach etwaigen Anzeichen auf Arbeitsunwilligkeit wurde in der Auskunft vermerkt "Kinderwunsch scheint momentan vordergründig". Weiter wurde ausgeführt, dass sich die Klägerin auf Vermittlungsvorschläge bewerbe und dies auch nachweise. Ihr seien seit Dezember 2010 insgesamt 42 Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden, ohne dass sie eingestellt worden sei. Ein Arbeitgeber habe mitgeteilt, dass die Klägerin im Einstellungsgespräch erklärt habe, sie wolle bald Kinder bekommen.

Mit Bescheid vom 14. November 2011 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Einbürgerung immer noch nicht erfülle. Die Klägerin beziehe seit dem 1. Januar 2005 - mit zum Teil mehrmonatigen Unterbrechungen - Leistungen nach dem SGB II. Daneben übe sie geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigungen aus, die aber nicht zur langfristigen Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln geführt hätten. Die Klägerin zeige zwar gewisse Bemühungen um eine Arbeitsstelle, die aber insgesamt nicht hinreichend seien. Sie habe sich beim JobCenter nur auf Einladung gemeldet und nicht an Maßnahmen der beruflichen Bildung teilgenommen. Sie halte sich im Bereich der Gastronomie für hinreichend, wenn nicht gar überqualifiziert. Die Klägerin müsse, insbesondere nachdem sie auch mit einer selbständigen Tätigkeit im Bereich der Gastronomie gescheitert sei, auch eine berufliche Umorientierung in Erwägung ziehen.

Die Klägerin hat am 16. Dezember 2011 gegen diesen Bescheid Klage erhoben.

Im Laufe des Klageverfahrens erhielt die Klägerin am 20. Juli 2012 eine bis zum 5. Januar 2013 befristete sozialversicherungspflichtige Anstellung bei einem Modehaus. Nach Ablauf der Befristung wurde das Beschäftigungsverhältnis nicht verlängert und die Klägerin erhielt wieder Leistungen nach dem SGB II. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2013 teilte das JobCenter unter Bezugnahme auf die Auskunft vom 23. März 2011 mit, die Klägerin zeige ein hohes Maß an Motivation und Zuverlässigkeit. Sie habe bei Beratungsgesprächen im Februar und März 2013 umfangreiche Eigenbemühungen nachgewiesen und viele - abschlägige - Antworten auf ihre Bewerbungen vorgelegt. Ein Kinderwunsch bestehe nicht mehr. Die Klägerin habe ihre Kinderlosigkeit akzeptiert und konzentriere sich auf eine Umschulung; derzeit warte sie auf einen Platz. Im März 2014 teilte die Klägerin mit, dass sie Ende April 2013 schwanger geworden sei und am 1. Februar 2014 entbunden habe. Unter dem 8. Januar 2015 hat die Beklagte mitgeteilt, die Polizeidirektion Hannover habe Bedenken gegen die Einbürgerung erhoben. Gegen die Klägerin sei ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung eingeleitet worden. Das Verfahren ist nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Hannover durch Verweisung auf den Privatklageweg beendet worden.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die Versagung der Einbürgerung sei rechtswidrig. Sie habe den Leistungsbezug nicht zu vertreten, die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Einbürgerung seien daher erfüllt. Sie habe seit 1995 fast durchgehend in der Gastronomie gearbeitet - auch während des Leistungsbezugs. Sie habe sich stets intensiv um Arbeitsstellen bemüht, was sich schon daran zeige, dass sie bis auf wenige Zeiträume fast durchgehend einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei. Sie habe sich auch eigeninitiativ beworben, zwischen April und Juni 2012 bei insgesamt 28 Unternehmen. Allerdings sei die Situation in der Gastronomie schwierig. Sie habe sich deshalb beim JobCenter mehrfach um Umschulungen oder Qualifizierungsmaßnahmen bemüht, die aber wegen ausreichender Stellen in der Gastronomie nicht bewilligt worden seien. Vollzeittätigkeiten seien dort gleichwohl nur für ausgebildete Kräfte zu finden, sie sei jedoch ungelernt. Sie habe deshalb eine Tätigkeit als Vertreterin für Printlexika aufgenommen, diese aber wegen Erfolglosigkeit und der Umstände der Tätigkeit nach drei Monaten wieder eingestellt. Das JobCenter habe eine Umschulung nunmehr daran geknüpft, dass sie mehr als sechs Monate arbeitslos sei. Infolge ihrer Bemühungen finde sie aber meist eher wieder Arbeit. Bei ihrer Schwangerschaft habe es sich um eine Risikoschwangerschaft gehandelt, die eine Arbeitssuche ebenso wie eine Beschäftigung unmöglich gemacht habe. Ihr Ehegatte halte sich erst seit dem 1. April 2014 dauerhaft rechtmäßig in der Bundesrepublik auf. Eine Erwerbstätigkeit sei ihm davor nicht gestattet gewesen. Er habe von der Ausländerbehörde die Auflage erhalten, zuerst einen Deutschkurs zu machen und sei verpflichtet, einen Integrationskurs zu besuchen. Daher sei er gehindert, die Kindesbetreuung zu übernehmen. Außerdem stille sie, die Klägerin, ihr Kind, was ihr Ehegatte ihr nicht abnehmen könne.

Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2011 zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern,

hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2011 zu verpflichten, der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Einem Einbürgerungsanspruch der Klägerin stehe ihr Bezug von Leistungen nach dem SGB II entgegen. Sie habe zwar gelegentlich - auch während des Einbürgerungs- und des gerichtlichen Verfahrens - geringfügige Beschäftigungen ausgeübt. Sie habe aber insgesamt keine nachhaltige Sicherung ihres Lebensunterhalts an den Tag gelegt und insbesondere versäumt, sich hinreichend um eine Anstellung in Vollzeit zu bemühen. Dieses frühere Versäumnis setze eine prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt. Die Klägerin habe sich überwiegend "blind" in der Gastronomie beworben, d.h. ohne dass offene Stellen ausgeschrieben waren. Die letzte Auskunft des JobCenters sei von einer Mitarbeiterin erteilt worden, die die Klägerin nur wenige Monate betreut habe. Die der Klägerin dort unterbreiteten 120 Vermittlungsvorschläge ließen keine Rückschlüsse auf deren eigene Bemühungen zu. Es sei auch nicht bekannt, ob die Klägerin auf die Vermittlungsvorschläge ergebnisoffen und motiviert reagiert habe. Während der Zeit ihrer befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung habe die Klägerin keinerlei Bemühungen im Hinblick auf eine Anschlussbeschäftigung unternommen. Die Geburt des Kindes ändere nichts daran, dass die Klägerin ihren Leistungsbezug zu vertreten habe. Sie habe in der Vergangenheit keine Bemühungen um eine Arbeitsstelle gezeigt und lebe nun mit ihrem Partner in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft. Der Kindesvater könne sie bei der Betreuung unterstützen und ihr eine Beschäftigung in Teilzeit möglich machen. Die Klägerin könne bei einem zukünftigen Arbeitgeber Stillpausen beanspruchen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kindesvater durch den halbtätigen Integrationskurs vollständig an der Arbeitsaufnahme gehindert sei.

Mit Urteil vom 19. Januar 2015, das der Beklagten am 10. Februar 2015 zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. November 2011 verpflichtet, der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, sofern sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 5 und § 11 StAG keine Einbürgerungshindernisse ergeben. Dem Einbürgerungsanspruch stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin Leistungen nach dem SGB II beziehe, da sie den Bezug der Leistungen nicht zu vertreten habe. Die Klägerin habe zwar seit zwei Jahren keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und im gerichtlichen Verfahren nur wenige Nachweise ihrer Bemühungen um eine Arbeitsstelle vorgelegt. Es sei aber davon auszugehen, dass sie seit April 2013 aufgrund der Umstände ihrer Schwangerschaft und seit Geburt ihres Kindes schon aufgrund von § 10 Abs. 3 Satz 1 SGB II keine Erwerbsobliegenheit getroffen habe. Auch gegenwärtig könne ihrer Einbürgerung aufgrund dieser Vorschrift nicht entgegengehalten werden, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und auch keine Bemühungen nachweise, in allernächster Zukunft eine Arbeitsstelle zu finden. Diese Befreiung von der Erwerbsobliegenheit stehe auch nicht unter dem Vorbehalt, dass kein Verwandter die Kindesbetreuung übernehmen könne. Die Betreuung durch die Kindesmutter sei bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der gesetzlich erwartete Regelfall. Dem einbürgerungswilligen Ausländer könne das Verhalten unterhaltsberechtigter Familienangehöriger nicht einbürgerungshindernd zugerechnet werden. Auch ihre frühere Erwerbsbiographie könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Anzeichen für eine Arbeitsunwilligkeit der Klägerin seien nicht erkennbar. Gegen diese Annahme sprächen schon ihre insgesamt drei Versuche, sich selbständig zu machen und der Umstand, dass sie auch während des Leistungsbezugs fast durchgängig geringfügig beschäftigt gewesen sei. Es seien auch keinerlei Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die Klägerin lediglich aufgrund unzureichender Bemühungen nur geringfügige Beschäftigungen gefunden habe. Auch aus den Stellungnahmen des JobCenters ergebe sich nichts anderes.

Auf Antrag der Beklagten vom 10. März 2015 - 13 LA 36/15 - hat der Senat mit Beschluss vom 24. September 2015 die Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Beklagte auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Ehemann der Klägerin, der zugleich Vater des gemeinsamen Kindes sei, sei nicht berufstätig und nehme nach dem bestrittenen bzw. als unsubstantiiert gerügten Vortrag der Klägerin an einem Sprach- bzw. Integrationskurs teil. Die behaupteten 25 Unterrichtseinheiten pro Woche zu je 45 Minuten fänden entweder am Vor- oder Nachmittag statt. Selbst wenn diese Angaben zutreffen sollten, könne der Ehemann die Kinderbetreuung in der übrigen Zeit - insbesondere am Abend - übernehmen, so dass die Klägerin in dieser Zeit nicht durch die Notwendigkeit der Kindererziehung an einer Arbeitsaufnahme gehindert sei. Ob der Ehemann weiterhin Integrationskurse besuche, sei nicht bekannt. Die Klägerin habe es in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich abgelehnt, bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes eine auch nur geringfügige Tätigkeit aufzunehmen, unabhängig davon, ob eine Betreuung durch den Kindesvater erfolgen könne. Allein diese Weigerungshandlung rechtfertige die Annahme, dass die Klägerin ihren Leistungsbezug zu vertreten habe. Die Klägerin sei gehalten, jede ihr zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um den eigenen Leistungsbezug jedenfalls zu mindern. Sofern sich die Klägerin tatsächlich von ihrem Ehemann getrennt habe, habe dies keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Verfahrens. Es sei nicht ersichtlich, dass der Ehemann zur Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht zur Verfügung stehe. Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB sei die elterliche Sorge nicht an das Zusammenleben der Eltern geknüpft. Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts erfolge gemäß § 1671 BGB nur auf ausdrücklichen Antrag auf Beschluss des Familiengerichts. Auf die Frage, ob der Kindesvater zu einer Betreuung des gemeinsamen Kindes bereit sei, komme es nicht entscheidend an. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung davon auszugehen sei, dass die Klägerin ihren Unterhaltsbedarf in absehbarer Zeit - auch nach dem 3. Geburtstag ihrer Tochter - nicht eigenständig werde decken können. Diesen Umstand habe sie aufgrund ihres vergangenen Verhaltens zu vertreten, da sie es vor Geburt ihres Kindes versäumt habe, durch den Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig zu verbessern. Die begonnene Ausbildung zur Zahnarzthelferin habe sie ebenso abgebrochen wie die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Diese fortgesetzte Obliegenheitsverletzung wirke auch heute noch fort; die Geburt des Kindes habe den Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Januar 2015 - Einzelrichter der 10. Kammer - zu ändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Januar 2015 - Einzelrichter der 10. Kammer - aufzuheben und zurück zu verweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes treffe die Klägerin nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit. Die Befreiung von der Leistungspflicht stehe nicht unter der pauschalen Voraussetzung, dass kein anderer Verwandter, hier der Ehemann der Klägerin, die Kindesbetreuung übernehmen könne. Der Klägerin stehe das Recht zu, sich wegen der Betreuung ihres Kindes auf die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme zu berufen. Dieses Recht stehe nicht auch noch ihrem Ehemann zu. Die Klägerin könne nicht einmal unter Anwendung sozialrechtlicher Vorschriften dazu verpflichtet werden, eine Berufstätigkeit, in welchem Umfang auch immer, aufzunehmen. Nach den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 10 SGB II seien die Eltern frei darin zu bestimmen, wer die Kindererziehung übernehme. Hier hätten sich die Klägerin und ihr Ehemann dazu entschlossen, dass die Klägerin die Kinderbetreuung übernehme. Wenn die Klägerin von ihrem freien Entscheidungsrecht Gebrauch mache und sie demzufolge keine Erwerbsobliegenheit treffe, könne ihr eine solche auch nicht unter einbürgerungsrechtlichen Gesichtspunkten auferlegt werden. Anderenfalls werde das freie Entscheidungsrecht unzulässig wieder eingeschränkt. Da die Klägerin keine Erwerbsobliegenheit treffe, habe sie die Gewährung von SGB-II-Leistungen auch nicht zu vertreten. Unabhängig davon besuche der Ehemann der Klägerin auch weiterhin einen Deutschkurs. Die Abschlussprüfung des Deutschkurses A1 habe er bedauerlicherweise nicht bestanden. Es werde nun erneut ein Eignungstest durchgeführt, um eine Einstufung vornehmen zu können. Im Anschluss daran werde der Ehemann der Klägerin einen weiteren Deutschkurs besuchen, der nicht nur die Anwesenheit während der jeweiligen Unterrichtsstunden erfordere, sondern darüber hinaus auch die häusliche Nach- und Vorbereitung des Unterrichtsstoffes und das Anfertigen von Hausaufgaben. Daneben sei die Betreuung eines Kleinkindes nicht möglich. Seit dem 1. Mai 2016 lebe sie von ihrem Ehemann getrennt. Dieser halte sich derzeit nicht in Hannover auf. Bei der Trennung habe er der Klägerin mitgeteilt, dass er zunächst seine Familie besuchen und sich anschließend um die Anmietung einer eigenen Wohnung bemühen wolle. Damit stehe kein anderer Erwachsener für die Betreuung ihres Kindes zur Verfügung, so dass ihr eine Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden könne. Sie habe auch keine rechtliche Handhabe, ihren Ehemann zu verpflichten, die gemeinsame Tochter während ihrer berufsbedingten Abwesenheit zu beaufsichtigen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzliche Klage lediglich insoweit, als über sie streitig entschieden worden ist.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, da sie die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs nicht erfüllt.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist Voraussetzung eines Einbürgerungsanspruchs, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Die Voraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts erfordert eine Prognose, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern, er Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII also in diesem Zeitraum voraussichtlich nicht wird in Anspruch nehmen müssen. Die Sicherung des Lebensunterhalts ohne zurechenbaren Bezug von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII stellt darauf ab, ob ein Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt oder hierauf in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft angewiesen sein wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22.08 -, , Rdnr. 27). Die Klägerin bezieht aktuell Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Eine weitere Prognose für künftige Zeiträume ist damit entbehrlich.

Die Klägerin hat die Inanspruchnahme dieser Leistungen auch zu vertreten.

Der Begriff des "Vertretenmüssens" bzw. des "zu vertretenden Grundes" in diesem Sinne ist - wie auch sonst im öffentlichen Recht - wertneutral auszulegen und setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Er beschränkt sich mithin nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln i.S.d. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, 160 f., , Rdnr. 23; Senatsbeschl. v. 02.05.2012 - 13 LA 198/11 -, S. 2 des Beschlussabdrucks; Berlit in GK-StAR, Loseblatt, Stand November 2015, § 10 StAG, Rdnr. 242; Hailbronner, in: ders./Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 10 StAG, Rdnr. 39; jew. m.w.N.). Der von dem Begriff vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug ist aber in zweifacher Hinsicht begrenzt. Zum einen erfordert dieser Zusammenhang in quantitativer Hinsicht stets, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung der Inanspruchnahme einbürgerungsschädlicher Sozialleistungen zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür, wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. (wesentlich) prägend ist (BVerwG, a.a.O.). Zum anderen kommt diesem Begriff ein qualitativ-zeitliches Moment zu. Ausgehend von dem Anliegen des Gesetzgebers, Personen mit achtjährigem rechtmäßigem Inlandsaufenthalt grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit einzuräumen, hat der Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für einen aktuellen schädlichen Sozialleistungsbezug mitursächliches Verhalten der Vergangenheit (dessen Wirkungen unabänderlich geworden sind) nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (BVerwG, a.a.O. S. 163 f., , Rdnr. 28 m.w.N.).

Als wesentlich prägend ist es bei einem arbeitslosen Ausländer anzusehen, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer Beschäftigung bemüht oder wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von seiner bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen. Nicht zu vertreten mangels hinreichender tatsächlicher Prägung seines Verhaltens hat der Einbürgerungsbewerber einen Leistungsbezug wegen Verlusts des Arbeitsplatzes aufgrund gesundheitlicher, betriebsbedingter oder konjunktureller - nicht: verhaltensbezogener - Ursachen oder wenn er trotz hinreichend intensiver Stellensuche aus konjunkturellen Gründen oder wegen objektiv vermittlungshemmender Umstände - deren Eintritt er selbst nicht zurechenbar verursacht hat - keine Beschäftigung findet. Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich (§§ 10 SGB II, 11 SGB XII) nicht erwerbsverpflichtet sind, haben den Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten. Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts der gesetzlichen Konstruktion von Regel und Ausnahme - und weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die seiner persönlichen Sphäre entstammen - der Einbürgerungsbewerber (vgl. Berlit, in GK-StAR, a.a.O., § 10 StAG, Rdnrn. 244 ff., 254; Senatsurt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, , Rdnr. 34 f.).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu vertreten.

Ein normativer Ausschluss des Vertretenmüssens aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II greift im vorliegenden Fall nicht ein. Nach dieser Bestimmung ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Es kann offen bleiben, ob diese Grenzziehung im Hinblick auf die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VIII inzwischen überholt ist. Danach ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege zu fördern, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII hat zudem ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Nach dieser gesetzgeberischen Wertung kann von einer Gefährdung der Erziehung eines derart geförderten Kindes nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

Unabhängig von der Frage der Existenz einer externen Betreuungsmöglichkeit ist die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, jedoch nicht gefährdet, wenn die Betreuung durch die Erziehungsberechtigten selbst sichergestellt werden kann. Es kann insoweit nicht allein auf die Kindererziehung durch die Klägerin als Mutter des Kindes abgestellt werden. Vielmehr ist auch die Möglichkeit der Betreuung durch den Vater in den Blick zu nehmen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dem entsprechend habe die Eltern nach den §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB " die Pflicht und das Recht", für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Im Rahmen der Personensorge haben sie das Kind insbesondere zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen. Es verstößt nicht gegen das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte elterliche Erziehungsrecht, wenn eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erst dann angenommen wird, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 08.03.2016 - 19 A 1670/13 -, , Rdnr. 41 f., m.w.N.; vgl. zur früheren Rechtslage bereits: BSG, Urt. v. 25.04.1991 - 11 RAr 9/90 -, , Rdnr. 35 f.). Vielmehr wird auf diese Weise die normative Gleichwertigkeit der Erziehungsleistungen beider Elternteile unterstrichen.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die personenübergreifende Zurechnungskonstruktion der sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft im Einbürgerungsrecht keine Entsprechung findet. Allerdings kann dem einbürgerungswilligen Ausländer das Verhalten unterhaltsverpflichteter Familienangehöriger nicht einbürgerungshindernd zugerechnet werden (vgl. Senatsbeschl. v. 17.12.2013 - 13 LA 179/13 -, , Rdnr. 4 ff, m.w.N.). Um diese Frage geht es vorliegend jedoch nicht. Entscheidend ist allein, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin durch die Notwendigkeit der Erziehung ihres Kindes an der Arbeitsaufnahme gehindert ist. Nur in diesem Zusammenhang wird ihr die Möglichkeit zugerechnet, ihr Kind auch durch ihren ebenfalls nicht erwerbstätigen und leistungsberechtigten Ehemann - den Vater des Kindes - betreuen zu lassen. Auch soweit die Klägerin durch diese Möglichkeit lediglich in die Lage versetzt würde, eine Teilzeitstelle anzunehmen, mit der insgesamt kein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt werden könnte, änderte dies nichts an dem Erfordernis einer entsprechenden Arbeitsaufnahme. Denn der Einbürgerungsbewerber hat bereits eine betragsmäßige Erhöhung der von ihm bezogenen Sozialleistungen zu vertreten, die auf die Nichteinhaltung seiner Erwerbsobliegenheit zurückgeht (vgl. Senatsurt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, , Rdnr. 39).

Zumindest die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung war der Klägerin nach ihrem bisherigen Vortrag zuzumuten, ohne dass die Erziehung ihres Kindes darunter gelitten hätte. Die Klägerin hat zunächst keine genauen Angaben dazu gemacht, in welchem Maße ihr Ehemann durch den zu absolvierenden Deutsch- bzw. Integrationskurs in Anspruch genommen wurde. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie erklärt, ihr Ehemann sei täglich zwischen halb neun und viertel vor eins abwesend gewesen und habe das Gelernte auch nachmittags nachbereiten müssen. Genaue Angaben über die Gesamtdauer der besuchten Kurse konnte sie nicht machen. Im Hinblick auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass ein halbtägiger Kurs auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Nachbereitung dem Ehemann der Klägerin hinreichend Spielraum gelassen hätte, das gemeinsame Kind in einem Umfang zu betreuen, dass der Klägerin die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen und sie auf diese Weise in die Lage versetzt worden wäre, die Höhe der in Anspruch genommenen öffentlichen Leistungen deutlich zu reduzieren.

Die erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie lebe zwischenzeitlich von ihrem Ehemann getrennt, ist nicht geeignet, dieses Ergebnis zu ändern. Es kann dabei offen bleiben, ob dem tatsächlichen Verhalten des Ehemanns der Klägerin überhaupt Bedeutung zuzumessen ist oder ob eine rein normative Betrachtung der Verpflichtung des Ehepaars zur Ausübung der Personensorge anzustellen ist (so OVG NRW, a.a.O., Rdnr. 41). Prägende Ursache für den Bezug der öffentlichen Mittel ist die Weigerung der Klägerin, eine Arbeitsaufnahme seit der Geburt ihres Kindes überhaupt in Betracht zu ziehen und eine Unterstützung bei der Kinderbetreuung durch ihren Ehemann ernsthaft zu erwägen. Diese Ursache wirkt über die nach ihrem Vortrag erst kürzlich erfolgte Trennung von ihrem Ehemann hinaus. Aus dem Vorbringen der Klägerin lässt sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass ihr Ehemann nach seiner Rückkehr und der Anmietung einer eigenen Wohnung nicht mehr bereit wäre, seine elterlichen Pflichten zu erfüllen und für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung zu stehen. Sofern die Klägerin wegen des Verhaltens ihres Ehemanns tatsächlich für einen kurzen Zeitraum nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet wäre und den Bezug öffentlicher Mittel aus diesem Grunde kurzfristig nicht zu vertreten hätte, handelte es sich lediglich um die Zeit seit der Trennung Anfang Mai 2016. Dieser kurze Zeitraum prägt das Verhalten der Klägerin nicht und fände ohnehin mit der Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes am 1. Februar 2017 sein Ende.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin den Bezug der Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts aus anderen Gründen nicht zu vertreten hat. Insbesondere hat sie sich aktuell nicht um eine Arbeitstätigkeit beworben, so dass die Stellensituation auf dem Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit und damit einer (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin und ihrer Familie nicht erkennbar entgegensteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.