Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.11.2013, Az.: 5 LB 64/13

Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt als Mehrarbeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.11.2013
Aktenzeichen
5 LB 64/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 48594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1105.5LB64.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 01.12.2011 - AZ: 3 A 11/10

Fundstellen

  • DÖV 2014, 128
  • SchuR 2015, 115-117

Amtlicher Leitsatz

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat gefolgt ist, stellt die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt bereits begrifflich keine Mehrarbeit dar, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers (BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 BVerwG 2 C 61.03 , [...] Nr. 16; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 5 LC 264/06 , [...] Nr. 49). Diese Grundsätze sind auch auf den Fall der Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an der sogenannten Kompaktphase eines Sportkurses Ski und Snow board alpin, welcher im Rahmen eines mehrtägigen Aufenthalts in einem Skigebiet in den Alpen stattfindet, übertragbar. Denn dieser Aufenthalt ist ebenso wie eine Klassenfahrt nach der hier maßgeblichen Erlasslage als Schulfahrt und zwar in der Unterform des Sportlehrgangs zu qualifizieren. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass während der Kompaktphase benoteter Sportunterricht erteilt wird.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Zeitausgleich nach den Bestimmungen für geleistete Mehrarbeit.

Die im Jahr 19 geborene Klägerin steht im Statusamt einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) im Schuldienst des Landes Niedersachsen und ist bei den Berufsbildenden Schulen E. als Sportlehrerin tätig. In den Schuljahren 2006/2007, 2007/2008 sowie 2008/2009 war sie unter Ermäßigung der wöchentlichen Regelstundenzahl mit entsprechend reduzierten Bezügen teilzeitbeschäftigt, und zwar in einem Umfang von 17/23,5 Wochenstunden (2006/2007), 18/23,5 Wochenstunden (2007/2008) und 16/23,5 Wochenstunden (2008/2009).

Im Januar 2007, 2008 und 2009 nahm die Klägerin - als Leiterin (2008) sowie als begleitende Lehrkraft (2007 und 2009) - an einer Fahrt des Kurses "F." teil. Bei diesem Kurs handelte es sich um eine Form des in Klasse 12 ihrer Schule angebotenen Sportunterrichts. Während der Sportunterricht in Klasse 12 grundsätzlich zwei Wochenstunden umfasst, wurde im Rahmen des Kurses "F." im ersten Schulhalbjahr nur eine Wochenstunde erteilt; die zweite Wochenstunde wurde am Ende des ersten Schulhalbjahres en bloc während der sog. Kompaktphase nachgeholt. Dazu fuhren die Schülerinnen und Schüler in Begleitung dreier Lehrkräfte für insgesamt acht/neun Tage (Freitag bis Samstag/Sonntag der nächsten Woche) zum Skilaufen in die Alpen. Dort fand in drei Lehrgruppen am Vor- und Nachmittag Praxisunterricht sowie am Abend theoretischer Unterricht statt. Für diese Kompaktphase wurden die Sportlehrkräfte von ihren üblichen Unterrichtsverpflichtungen befreit; außerdem wurde jeder Lehrkraft eine Halbjahreswochenstunde - insgesamt 20 Stunden - angerechnet. Der während der Kompaktphase erteilte Sportunterricht war sowohl mit Leistungsprüfungen und der Bekanntgabe des jeweiligen Leistungsfortschritts als auch mit einer abschließenden Benotung verbunden.

Mit Schreiben vom 12. März 20 , welches die Betreffzeile "Antrag auf Zahlung der vollen Vergütung bzw. Gewährung von Zeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte auf Klassenfahrten" trägt, machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, bei der "Kursfahrt" Mehrarbeitsstunden wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft geleistet zu haben, und beantragte für den Zeitraum der Kompaktphase "die entsprechenden Bezüge einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft, hilfsweise Zeitausgleich für geleistete Mehrarbeitsstunden". Gleichlautende Anträge stellte die Klägerin auch für die Zeit ihrer Teilnahme an der Kompaktphase in den Jahren 2008 und 2009 sowie für ihre Teilnahme an einer "Klassenfahrt" mit den 11. Klassen ihrer Schule im Mai 2007.

Mit Bescheid vom 31. Juli 20 lehnte die Beklagte alle vier Anträge mit der Begründung ab, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 18. September 2007 (- 5 LC 264/06 -) rechtskräftig entschieden, dass eine teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrerin für die Dauer einer ganz- oder mehrtägigen Klassenfahrt keinen Anspruch auf den Erhalt der vollen Dienstbezüge habe; angesichts dieser Rechtslage bestehe auch kein Anspruch auf Freitzeitausgleich. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 31. August 20 , zu dessen Begründung sie mit Schreiben vom 7. September 20 vorbrachte, dass es sich bei den Fahrten des Kurses "F." nicht um Klassenfahrten gehandelt habe, sondern während der Kompaktphase ausschließlich Sportunterricht erteilt worden sei. Pro Skikurs hätten sich insgesamt 65 Unterrichtsstunden ergeben (je 4 Praxisstunden vormittags und nachmittags zuzüglich 2 Theoriestunden am Abend x 6,5). Abzüglich des erhaltenen Zeitausgleichs in Höhe von 20 Wochenstunden sowie abzüglich ihrer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in den jeweiligen Jahren ergebe sich für das Jahr 2007 ein Defizit in Höhe von 28, für das Jahr 2008 ein Defizit in Höhe von 27 und für das Jahr 2009 ein Defizit in Höhe von 29 Unterrichtsstunden, mithin ein Gesamtdefizit in Höhe von 84 Unterrichtsstunden. Sie beantrage, dieses Defizit ihrem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben bzw. ihr Stundenkontingent für das kommende Schuljahr entsprechend zu reduzieren.

Im Einverständnis mit der Klägerin wertete die Beklagte die Widerspruchsbegründung vom 7. September 20 als (neuen) Antrag der Klägerin auf Ausgleich von Mehrarbeit im Hinblick auf ihre Teilnahme an der Kompaktphase des Kurses "F." in den Jahren 2007, 2008 und 2009 und sah ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Juli 20 als erledigt an. Den Antrag auf Ausgleich von Mehrarbeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 20 - der Klägerin zugestellt am 2. Dezember 20 - ab. Sportlehrgänge im Erfahrungs- und Lernfeld "Auf Schnee und Eis" seien nach Ziffer 3.6 des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) "Grundsätze zum Schulsport" vom 1. Januar 2005 Schulfahrten, die mit einem sportlichen Schwerpunkt durchgeführt würden. Die hierfür einschlägigen Regelungen seien in § 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) festgelegt. Insoweit sei nach wie vor Ziffer 4.4 des Erlasses des MK vom 11. Mai 1984 einschlägig, wonach bei mehrtätigen Schulfahrten neben dem stundenplanmäßigen Unterricht je Tag eine Unterrichtsstunde zusätzlich als erteilt gelte, höchstens jedoch vier Unterrichtsstunden wöchentlich über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus. Damit gälten für die Skifahrten in den Jahren 2007, 2008 und 2009 lediglich jeweils 5 Unterrichtsstunden zusätzlich als erteilt. Da die Schulleitung der Klägerin bereits je Fahrt 20 Anrechnungsstunden gewährt habe, bestehe ein weiterer Anspruch auf den Ausgleich von Mehrarbeit nicht. Der Schulleiter habe zwar die Fahrten selbst genehmigt, Mehrarbeit jedoch nicht angeordnet bzw. genehmigt.

Mit ihrer am 4. Januar 2010 - einem Montag - erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Zeitausgleichsbegehren weiter verfolgt und hierzu geltend gemacht, Ziffer 3.6 des Erlasses "Grundsätze zum Schulsport" vom 1. Januar 2005 sei nicht anwendbar, weil es sich bei der Kompaktphase nicht um einen Sportlehrgang - und damit nicht um eine Schulfahrt -, sondern vielmehr um eine "unterrichtsbedingte Fahrt zu einem außerschulischen Lernort" im Sinne von Ziffer 1 des Erlasses "Schulfahrten" des MK vom 10. Januar 2006 in der Fassung vom 1. August 2008 gehandelt habe. Dies unterscheide den Streitfall von der Fallkonstellation, welche dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2007 (- 5 LC 264/06 -) zugrunde gelegen habe. Da die Kompaktphase nicht als Schulfahrt einzustufen sei, komme es nicht darauf an, ob der Schulleiter die Mehrarbeit explizit angeordnet bzw. genehmigt habe. Dessen ungeachtet habe er dies jedoch zumindest konkludent getan, denn ihm sei bekannt gewesen, dass es sich bei den Fahrten um eine Unterrichtsverlagerung mit Leistungsbewertung und abschließender Benotung gehandelt habe. Ebenso habe der Schulleiter gewusst, dass für den zu benotenden Unterricht in der Kompaktphase die Teilnahme von drei Vollzeitlehrkräften erforderlich gewesen sei. Auch habe er der Klägerin keine Anweisung erteilt, den Unterricht in der Kompaktphase nur im Rahmen ihres Teilzeitstundenkontingents wahrzunehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. November 20 zu verpflichten, der Klägerin Zeitausgleich für Mehrarbeit für insgesamt 84 anlässlich der Kompaktphase in den Sportkursen "F." in den Jahren 2007, 2008 und 2009 geleisteten Unterrichtsstunden zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei den in Rede stehenden Fahrten handle es sich um Sportlehrgänge im Sinne von Ziffer 3.6 des Erlasses des MK "Grundsätze zum Schulsport" vom 1. Januar 2005 und damit um Schulfahrten. Die Teilnahme an derartigen Schulfahrten (mit Übernachtung) sei für Lehrkräfte grundsätzlich freiwillig. Entscheidendes Merkmal einer Schulfahrt sei, dass die Fahrt/Reise einen integrierten Bestandteil der Unternehmung bilde. Mehrtägige Fahrten mit Übernachtungen seien daher stets als Schulfahrten zu qualifizieren. Außerschulische Lernorte lägen demgegenüber in relativer Nähe zur Schule, etwa ein Schwimmbad zur Durchführung des Schwimmunterrichts. Unabhängig davon, ob die klägerische Berechnung ihres Stundendefizits in Höhe von 84 Stunden zutreffe, bestehe keine andere Möglichkeit, als nach Ziffer 4.4 des Erlasses des MK vom 11. Mai 1984 den stundenplanmäßigen Unterricht und zusätzlich wöchentlich maximal 4 Unterrichtsstunden als erteilt anzusehen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im beantragten Umfange stattgeben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zeitausgleich für geleistete Mehrarbeit in der geltend gemachten Höhe aus § 60 Abs. 3 Satz 2 NBG zu. Die Klägerin habe auf den streitgegenständlichen Fahrten - zwischen den Beteiligten unstreitig - insgesamt 65 Stunden Sportunterricht erteilt. Unter Berücksichtigung der ihr bereits angerechneten 20 Wochenstunden und unter weiterer Berücksichtigung ihrer jeweiligen Regelstundenverpflichtung habe sie demnach Mehrarbeit in Höhe von 84 Stunden geleistet.

Diese Mehrarbeit habe der Schulleiter durch die Genehmigung der Kompaktphase des Sportkurses in den Alpen auch genehmigt. Ihm sei bekannt gewesen, dass auf dieser Fahrt der bis dahin im ersten Schulhalbjahr ausgefallene Sportunterricht von einer Stunde wöchentlich nachgeholt werde. Im Gegensatz zur Teilnahme an einer Klassenfahrt sei der hier erteilte Unterricht nicht freiwillig gewesen, sondern habe aus der Verpflichtung der Lehrkräfte resultiert, in dieser Kompaktphase Sportunterricht zu erteilen. In der Stellungnahme des Schulleiters vom 25. September 20 komme unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich der Schulleiter darüber bewusst gewesen sei, dass während der Kompaktphase Sportunterricht in hoher Intensität erteilt werde. So weise er ausdrücklich darauf hin, dass er die Teilnahme von drei schulischen Sportlehrkräften habe genehmigen müssen, um so die vorgeschriebene Lehrkräfte-Schülerrelation einzuhalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten handle es sich bei der Kompaktphase gerade nicht um eine Schulfahrt im Sinne einer Kursfahrt, sondern um eine Fahrt, für die die Regeln für unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten anzuwenden seien. Nach dem Erlass des MK "Schulfahrten" vom 10. Januar 2006 sei Kennzeichen einer Schulfahrt, dass mit dieser die dort im Einzelnen definierten Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt würden; diese Kennzeichen charakterisierten die Kompaktphase jedoch ganz überwiegend nicht. Ein spezifisches Merkmal von Schulfahrten bestehe nämlich gerade darin, dass während ihrer Dauer regulärer Schulunterricht - wenn überhaupt - nur in sehr eingeschränktem Maße stattfinde und andere Bildungs- und Erziehungsziele primär im Vordergrund stünden. Hier sei jedoch während der Kompaktphase regulärer Sportunterricht erteilt worden, der in Bezug auf die Unterrichtsstunden - 10 pro Tag - sogar die an regulären Schultagen übliche Zahl der Unterrichtsstunden übertroffen habe. Auch der Begriff "Kompaktphase" zeige, dass hier verdichtet Sportunterricht habe erteilt werden sollen, um den Teilnehmern zu ermöglichen, die Leistungsanforderungen für die Anerkennung des Sportkurses zu erbringen.

Selbst wenn man die Kompaktphase mit der Beklagten als Sportlehrgang einordne, bestimme Ziffer 3.6 Satz 2 des Erlasses des MK "Bestimmungen für den Schulsport" vom 1. Oktober 2011 für diese Veranstaltungen, dass die Regelungen für unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten zu beachten seien. Auch nach dem Erlass des MK vom 10. Januar 2006 "Schulfahrten" sei der in der Kompaktphase erteilte Sportunterricht nicht als Schulfahrt einzuordnen. Denn nach Ziffer 1 Satz 1 des Erlasses vom 10. Januar 2006 seien Schulfahrten Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt würden; dazu zählten auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte. Dagegen seien nach Ziffer 1 Satz 2 dieses Erlasses unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten keine Schulfahrten im Sinne dieses Erlasses. Die von der Beklagten vorgenommenen Auslegung, dass unter "unterrichtsbedingten Fahrten zu außerschulischen Lernorten" nur solche Fahrten zu verstehen seien, die in örtlicher Nähe zur Schule stattfänden, finde im Erlass keine Stütze. Vielmehr zeige ein Vergleich mit Ziffer 1.1.3 des vorausgegangenen Erlasses des MK "Schulfahrten" vom 30. Juni 1997, dass der Begriff der Schulfahrt früher auch Sportlehrgänge umfasst habe. Diese Definition habe der Erlassgeber in den Nachfolgeerlassen gerade aufgegeben. Deshalb finde auch die Regelung in Ziffer 4.4 des Erlasses des MK vom 11. Mai 1984 - wonach bei mehrtätigen Schulfahrten neben dem stundeplanmäßigen Unterricht je Tag eine Unterrichtsstunde zusätzlich als erteilt gelte, höchstens jedoch 4 Unterrichtsstunden/Woche - keine Anwendung.

Damit bestehe für die Klägerin ein Anspruch auf Ausgleich von Mehrarbeit dem Grunde nach. Entnähme man § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr eine Höchstgrenzenfestlegung, wäre der Anspruch der Klägerin zwar auf 4 Stunden je Fahrt beschränkt und daher durch die ihr bereits gewährte Anrechnung von 20 Wochenstunden abgegolten. Diese Regelung könne der Klägerin jedoch nicht entgegenhalten werden, weil der Schulleiter die Mehrarbeit genehmigt habe. Diese Genehmigung sei zwar rechtswidrig, aber bestandskräftig geworden.

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2013 (5 LA 32/12) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus, dass eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit nicht vorliege. Diese könne insbesondere nicht in der Genehmigung der Fahrten selbst gesehen werden; insoweit gälten die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 18. September 2007 (- 5 LC 264/06 -) entsprechend. Der Schulleiter der Klägerin habe weder konkret eine Mehrarbeit der Klägerin genehmigt noch Ausführungen zu einer über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeit gemacht. Aus seiner Stellungnahme vom 25. September 20 werde vielmehr deutlich, dass er die Grenzen der Unterrichtsverpflichtung in der Arbeitszeitverordnung erblickt habe und dass ihm zudem bewusst gewesen sei, dass der Schule kein Lehrerstundenbudget zum Ausgleich der geforderten Unterrichtsstunden zur Verfügung gestanden habe. Gegen die Genehmigung von Mehrarbeit durch die Genehmigung der Fahrten spreche zudem, dass die entsprechenden dienstrechtlichen Befugnisse erst mit Erlass des MK vom 9. Januar 2008 auf die Schulen übertragen worden seien, so dass der Schulleiter im Falle der Fahrten 2007 und 2008 schon aufgrund der geltenden Kompetenzregelung nicht in den Willen gehandelt haben könne, Mehrarbeit anzuordnen. Auch treffe die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, die Teilnahme an den Fahrten habe nicht auf freiwilliger Basis stattgefunden.

Zudem sei fraglich, ob die von der Klägerin als "Unterricht" bezeichneten Zeitintervalle tatsächlich vollständig als Unterricht im Sinne curricularer Vorgaben einzuordnen seien. Zwar werde der Stundenumfang als solcher nicht in Abrede gestellt, bezweifelt werde aber, ob tatsächlich 65 Stunden Sportunterricht im Sinne curricularer Vorgaben erteilt worden sei. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass im Umfang von 10 Stunden pro Tag Sportunterricht durchgeführt worden sei, wäre dieser Umstand nicht geeignet, das Vorliegen einer Schulfahrt auszuschließen. Denn die Erteilung von Unterricht regulärer und nicht nur völlig untergeordneter Art könne durchaus Bestandteil von Schulfahrten sein, wie sich insbesondere aus der "KMK-Empfehlung zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten" vom 20. November 1984 ergebe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die praktische Unterweisung im Ski- und Snowboardfahren in der Gruppe in einem Skigebiet gerade nicht die typische Lernatmosphäre widerspiegele. Soweit nach dem geänderten Erlass "Bestimmungen zum Schulsport" vom 1. Oktober 2011 bei Sportlehrgängen die Regelungen für unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten zu beachten seien, betreffe dies die Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes zur Kostentragung der Schülerbeförderung, nicht jedoch Regelungen zur Arbeitszeit.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das vorinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Ergänzend macht sie geltend, für die Anordnung von Mehrarbeit durch den Schulleiter spreche auch, dass sie bereits nach der ersten durchgeführten Fahrt 2006 beim damaligen Schulleiter eine Entschädigung beantragt habe. Spätestens seither hätte ihm bekannt sein müssen, dass er ihr gegenüber Mehrarbeit genehmigt habe. Erst im Jahr 2012 habe der neue Schulleiter sie darauf hingewiesen, den Unterrichtsumfang des Sportkurses "F." auf die Pflichtstundenzahl der beteiligten Lehrkräfte zu begrenzen. Auch sei die Teilnahme an den Fahrten für sie schon deshalb nicht freiwillig gewesen, weil sie zuvor den Unterrichtsteil mit der Skigymnastik (= nicht benotete Vorbereitungsphase) durchgeführt habe. Die sich hieran anschließende Kompaktphase sei daher zwingend gewesen. Zudem sei aufgrund der geringen Anzahl ausgebildeter und zur Verfügung stehender Sportlehrer im Bereich "F." an ihrer Schule ihre Teilnahme zwingend gewesen. Die Beklagte verkenne, dass sie - die Klägerin - allein deshalb einen Ausgleichsanspruch habe, weil sie als teilzeitbeschäftigte Beamtin während der Durchführung des Sportkurses "F." einen vollzeitigen Unterricht erteilt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn diese ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Dienstbefreiung nach den Bestimmungen über den Zeitausgleich infolge geleisteter Mehrarbeit.

I. Anspruchsgrundlage ist hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck - u.a. -, S. 6) nicht § 60 Abs. 3 Satz 2 NBG in der mit Wirkung vom 1. April 2009 geltenden Fassung vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), sondern die - allerdings inhaltsgleiche - Vorgängerbestimmung des § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33).

Zwar ist das Begehren auf Gewährung von Freizeitausgleich mittels Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.5.2009 - 1 A 2652/07 -, [...] Rn. 27), und ergibt sich für Verpflichtungsklagen aus § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dass diesen nur stattgegeben werden darf, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 113 Rn. 45). Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich indes nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteil vom 31.3.2004 - BVerwG 8 C 5.03 -, [...] Rn. 25; Urteil vom 24.6.2004 - BVerwG 2 C 45.03 -, [...] Rn. 17). Und insoweit gebietet das hier maßgebliche (Mehrarbeits-)Ausgleichsrecht, für die Beurteilung der Begründetheit einer auf die Gewährung von Freizeitausgleich wegen geleisteter Mehrarbeit gerichteten Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Anfalls der in Rede stehenden Mehrarbeit abzustellen (ebenso: Nds. OVG, Urteil vom 25.1.2011 - 5 LC 178/09 -, [...] Rn. 30 [vom Bundesverwaltungsgericht allerdings wegen des Abschlusses eines Vergleichs zwischen den Beteiligten für wirkungslos erklärt, vgl. Beschluss vom 19.9.2013 - BVerwG 2 C 10.11 -]; Nds. OVG, Beschluss vom 4.1.2012 - 5 LA 85/10 -, [...] Rn. 19). Da die streitgegenständlichen Fahrten im Zeitraum vom 19. Januar 2007 bis zum 27. Januar 2007, vom 18. Januar 2008 bis zum 26. Januar 2008 sowie vom 16. Januar 2009 bis zum 24. Januar 2009 durchgeführt worden sind, ist demnach § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG a.F. ist den Beamten, wenn sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, weil eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG a.F. nicht vorliegt. Denn die Teilnahme an der sog. Kompaktphase stellt schon begrifflich keine Mehrarbeit dar (dazu unter 1.). Sie ist ferner auch nicht - wie § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG a.F. verlangt - schriftlich angeordnet oder genehmigt worden (dazu unter 2.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die mit der Teilnahme an der Kompaktphase einhergehende Mehrbelastung der teilzeitbeschäftigten Klägerin gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften nicht auszugleichen ist (dazu unter 3.).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat gefolgt ist, stellt die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt bereits begrifflich keine Mehrarbeit dar, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers (BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, [...] Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, [...] Rn. 49). Dies basiert auf der - im Vergleich zu anderen Beamten bestehenden - Besonderheit, dass die Arbeitszeit von Lehrern nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen - also die Zeit, welche die Lehrkräfte etwa für Unterrichtsvorbereitung, (Pausen-)Aufsicht, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen oder die Teilnahme an Klassenfahrten aufwenden - nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.9.2004, a.a.O., Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, [...] Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a.a.O., Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 -[noch nicht rechtskräftig]). Dementsprechend setzt der Dienstherr für Lehrer (lediglich) wöchentliche Pflichtunterrichtsstundenzahlen fest, mit denen auch deren übrige dienstliche Tätigkeiten abgegolten sind. Da also die Teilnahme einer im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkraft an einer (mehrtägigen) Klassenfahrt - pauschal - von ihrer Pflichtunterrichtsstundenzahl erfasst ist, stellt diese Teilnahme bereits begrifflich keine Mehrarbeit dar. Dies gilt für voll- und teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte gleichermaßen.

Diese Grundsätze sind auch auf den Streitfall der Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten (Sport-)Lehrkraft an der sogenannten Kompaktphase eines Sportkurses "F.", welcher im Rahmen eines mehrtätigen Aufenthaltes in einem Skigebiet in den Alpen stattgefunden hat, übertragbar. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Aufenthalt ebenso wie eine Klassenfahrt als "Schulfahrt" - und zwar in der Unterform des "Sportlehrgangs" - zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Anfalls der geltend gemachten Mehrarbeit bestehenden Erlasslage (dazu unter a). Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht deshalb, weil die Klägerin während der Kompaktphase benoteten Sportunterricht erteilt hat (dazu unter b).

a) Nach Ziffer 1.1 des Erlasses des MK "Schulfahrten" vom 30. Juni 1997 (SVBl. S. 266) umfasst der (Ober-)Begriff der "Schulfahrt"

- Fahrten im Verband der Klasse oder der an die Stelle der Klassen tretenden organisatorischen Einheit (Klassenfahrten, Kursfahrten) nach Ziffern 2.1, 2.2 und 3 des Erlasses, also Klassenfahrten an allgemeinbildenden Schulen (2.1), Klassenfahrten an berufsbildenden Schulen (2.2) und Klassenfahrten mit besonderer Prägung, nämlich Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten ins Ausland und internationale Bildungsmaßnahmen für berufsbildende Vollzeitschulen (3),

- Fahrten im Austausch mit ausländischen Partnerschulen (Schüleraustauschfahrten) sowie

- sonstige Schulveranstaltungen, die Fahrten zu Bestimmungsorten außerhalb des Schulorts einschließen, wie Besichtigungsfahrten, Fahrten in Verbindung mit Unterrichts- oder Schulprojekten, Fahrten im Rahmen von EU-Bildungsprogrammen, Fahrten im Zusammenhang mit Schulpartnerschaften, Sportlehrgänge, Chor- und Orchesterreisen u.Ä..

Demzufolge zählt also auch ein außerhalb des Schulorts stattfindender Sportlehrgang zu den Schulfahrten. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Kompaktphase um einen solchen Sportlehrgang handelt, ist Ziffer 3.6 (Sportlehrgänge) des für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen (s. o.) Erlasses des MK vom 1. Januar 2005 "Grundsätze zum Schulsport" vom 1. Januar 2005 (SVBl. S. 14), gültig vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010, zu entnehmen, in dem es wörtlich heißt:

"Bestimmte Inhalte des Schulsports sind in besonderer Weise geeignet, in Lehrgangsform vermittelt zu werden. Sportlehrgänge, z.B. in den Erfahrungs- und Lernfeldern 'Auf Schnee und Eis' oder 'Auf dem Wasser', sind Schulfahrten. Sie werden unter Berücksichtigung schulischer Bildungs- und Erziehungsziele durchgeführt. Auf den Erlass 'Schulfahrten' vom 30.06.1997 (SVBl. S. 266) wird verwiesen."

Zwar ist der Erlass "Schulfahrten" vom 30. Juni 1997 mit Wirkung vom 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten und durch den Erlass des MK "Schulfahrten" vom 10. Januar 2006 (SVBl. S. 38) - in der vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2008 gültigen Fassung sowie sodann in der vom 1. August 2008 (SVBl. S. 245) bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung - ersetzt worden. Dass diesem, im streitgegenständlichen Zeitraum (s. o.) einschlägigen Erlass vom 10. Januar 2006 jedoch - wie das Verwaltungsgericht meint (UA, S. 8) - zu entnehmen wäre, dass Sportlehrgänge nicht mehr als Schulfahrten anzusehen seien, vermag der Senat nicht festzustellen. Anders als in dem Erlass "Schulfahrten" vom 30. Juni 1997 fehlt es zwar im Nachfolgeerlass vom 10. Januar 2006 an einer vergleichbar ausführlichen Definition des Begriffs der Schulfahrt; es heißt dort lediglich in Ziffer 1 Satz 1, dass Schulfahrten Schulveranstaltungen seien, mit denen "definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt" würden, und hierzu auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte zählten, und in Ziffer 1 Satz 2 des Erlasses vom 10. Januar 2006 heißt es weiter, dass unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten keine Schulfahrten im Sinne des Schulfahrtenerlasses seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist hieraus jedoch nicht zu schließen, dass der Erlassgeber "sonstige Schulveranstaltungen" im Sinne des Vorgängererlasses - und damit auch Sportlehrgänge - aus dem Begriff der Schulfahrt hat ausnehmen wollen.

Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Erlass "Schulfahrten" vom 10. Januar 2006 in der "Bezug"-Zeile auf den Erlass "Grundsätze zum Schulsport" vom 1. Januar 2005 verweist. Einer solchen Verweisung hätte es nicht bedurft, wenn Sportlehrgänge nicht (mehr) als Schulfahrten zu qualifizieren wären. Hinzu kommt, dass der Erlass "Schulfahrten" vom 10. Januar 2006 zwar in Ziffer 1 Satz 1 die Verfolgung "definierter Bildungs- und Erziehungsziele" als Ziel der Schulfahrt festschreibt, diese "definierten" Bildungs- und Erziehungsziele selbst jedoch nicht enthält, sondern mit dieser Formulierung erkennbar an Ziffer 1.2 des Vorgängererlasses vom 30. Juni 1997 anknüpft. Danach sollen Schulfahrten folgenden Bildungs- und Erziehungszielen dienen:

  • Förderung sozialen Lernens und sozialer Verhaltensweisen,

  • Verbesserung des Lehrer-Schüler-Verhältnisses,

  • Vertiefung des Verständnisses für Geschichte, Heimat und Naturschutz,

  • Freizeit- und Gesundheitserziehung,

  • Entfaltung der Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksmöglichkeiten,

  • Vermittlung von Einblicken in die Berufs- und Arbeitswelt.

Dass ein Sportlehrgang insbesondere der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsziels "Freizeit- und Gesundheitserziehung" dient, liegt auf der Hand. Wenn dieses Ziel aber durch Ziffer 1 Satz 1 des - im Streitfall maßgeblichen - Nachfolgeerlasses vom 10. Januar 2006 als mögliches Ziel einer Schulfahrt in Bezug genommen wird, ist damit auch der Sportlehrgang weiterhin als Schulfahrt im Sinne des Schulfahrtenerlasses (in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Januar 2006 sowie vom 1. August 2008) anzusehen.

b) Auch der Umstand, dass die Klägerin während der Fahrt des Sportkurses in die Alpen Sportunterricht erteilt hat, steht der Einordnung dieser Fahrt als Schulfahrt nicht entgegen.

Wenn das Verwaltungsgericht meint, ein spezifisches Merkmal von Schulfahrten bestehe gerade darin, dass während dieser Aufenthalte "regulärer Schulunterricht" nicht oder nur eingeschränkt stattfinde und andere Bildungs- und Erziehungsziele im Vordergrund stünden, weshalb es sich bei einer Fahrt, die überwiegend regulären Schulunterricht zum Gegenstand habe, nicht um eine Schulfahrt, sondern um eine nicht als Schulfahrt zu qualifizierende "unterrichtsbedingte Fahrt zu einem außerschulischen Lernort" handeln müsse (UA, S. 7), so bleibt hierbei zum einen unberücksichtigt, dass auch im Rahmen von Schulfahrten eine Unterrichtserteilung möglich ist. Dies ergibt sich, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, insbesondere aus der - durch den Erlass "Schulfahrten" vom 10. Januar 2006 in Bezug genommenen - "KMK-Empfehlung zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten" vom 30. September 1983 (bekanntgemacht durch das MK am 20. November 1984, SVBl. S. 291). Wie bereits dargelegt, sind Schullandheimaufenthalte in Ziffer 1 Satz 1 des Erlasses "Schulfahrten" vom 10. Januar 2006 ausdrücklich als Beispiel für Schulfahrten aufgeführt. Wenn es in Ziffer 1.1 der KMK-Empfehlung heißt, dass durch den Aufenthalt von Schulklassen und anderen schulischen Gruppen im Schullandheim Unterricht und Erziehung in besonders günstiger Weise miteinander verbunden werden könnten, und wenn Ziffer 1.2 der Empfehlung darauf abhebt, dass das ganztätige Zusammensein von Lehrern und Schülern situationsbezogenen und fächerübergreifenden Unterricht frei von organisatorischen Zwängen sowie die Auseinandersetzung mit solchen Unterrichtsgegenständen ermögliche, für die am Schulort die Voraussetzungen nicht in gleich günstiger Weise gegeben seien, so verdeutlicht dies, dass sich das Abhalten von Unterricht und die Durchführung einer Schulfahrt gerade nicht ausschließen.

Zum anderen lässt die Argumentation des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt, dass auch der "reguläre Schulunterricht" der Verwirklichung der in Ziffer 1.2 des Erlasses "Schulfahrten" vom 30. Juni 1997 definierten, auch im Nachfolgeerlass vom 10. Januar 2006 weiterhin Geltung beanspruchenden (s. o.) Bildungs- und Erziehungsziele dient. Denn nach § 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) müssen Erziehung und Unterricht dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen. Nach § 2 Satz 3 NSchG sollen die Schülerinnen und Schüler fähig werden, die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen, nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten, den Gedanken der Völkerverständigung zu erfassen und zu unterstützen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben, ökonomische und ökologische Zusammenhänge zu erfassen, für die Erhaltung der Umwelt Verantwortung zu tragen und gesundheitsbewusst zu leben, Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen, sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen, ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeiten sowie ihre Ausdrucksmöglichkeiten zu entfalten und sich im Berufsleben zu behaupten und das soziale Leben verantwortlich mitzugestalten. Dieser Aufzählung unterfallen auch die in Ziffer 1.2 des Erlasses vom 30. Juni 1997 definierten (und weiterhin Geltung beanspruchenden) Bildungs- und Erziehungsziele.

Und schließlich teilt der Senat die Einschätzung der Beklagten, dass sich der im Rahmen der Kompaktphase von der Klägerin erteilte Unterricht schon dadurch von einem "regulären" Sportunterricht - etwa in der Sporthalle - maßgeblich unterscheidet, als er in einem Skigebiet in den Alpen stattgefunden hat und in einen gemeinsamen Tagesablauf von Schülern und begleitenden Lehrkräften eingebettet war. Schon aufgrund dieses Gemeinschaftserlebnisses aller Teilnehmer in einer besonderen, im Vergleich zu den sonstigen Bedingungen des (Schulsport-)Unterrichts außergewöhnlichen Umgebung mit hohem Freizeitwert lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin ausschließlich "regulären" Sportunterricht erteilt hat. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Kompaktphase mit Leistungsprüfungen und einer abschließenden Benotung einhergegangen ist.

c) Soweit Ziffer 3.6 des Erlasses des MK "Bestimmungen für den Schulsport" vom 1. Oktober 2011 (SVBl. S. 359), welcher an die Stelle des Erlasses "Grundsätze für den Schulsport" vom 1. Januar 2005 getreten ist, vorsieht, dass für Sportlehrgänge z.B. in den Erfahrungs- und Lernfeldern "Bewegen auf rollenden und gleitenden Geräten" sowie "Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen" die Regelungen für unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten zu beachten seien, ist hieraus für den Streitfall schon deshalb nichts abzuleiten, weil dieser Erlass für die hier maßgeblichen Zeit-punkte - die Kompaktphasen im Januar der Jahre 2007, 2008 und 2009 - (noch) keine Gültigkeit beansprucht hat.

d) Die Teilnahme der Klägerin an der Kompaktphase ist demnach keine Mehrarbeit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F., sondern ein Fall der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 ArbZVO-Lehr in der Fassung vom 2. August 2004 (Nds. GVBl. S. 302) bzw. der Nachfolgeregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Schule) vom 14. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 106), welche die rechtliche Grundlage dafür bietet, den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte flexibel zu gestalten. Nach Ziffer 2 des Erlasses des MK "Arbeitszeit für Lehrkräfte, Flexibler Unterrichtseinsatz gemäß § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr" vom 11. Mai 1984 (SVBl. 2004 S. 120; SVBl. 2007 S. 355) ergibt sich die Notwendigkeit, den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte flexibel zu gestalten, u.a. aus Gründen der Teilnahme von Schülern und Lehrkräften an Schulveranstaltungen oder aus schulorganisatorischen Besonderheiten wie der Durchführung von Blockunterricht oder der Kursgestaltung in der gymnasialen Oberstufe und in Fachgymnasien.

2. Zudem fehlt es vorliegend an einer dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine solche Anordnung bzw. Genehmigung insbesondere nicht in der jeweiligen Genehmigung der Kompaktphase durch den damaligen Schulleiter zu erblicken.

a) Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der von der bloßen Anordnung von Arbeit, welche durch innerdienstliche Weisung erfolgt und gegebenenfalls in Dienstplänen näher konkretisiert wird, zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - BVerwG 2 C 28.02 -, [...] Rn. 14; Beschluss vom 3.1.2005 - BVerwG 2 B 57.04 -, [...] Rn. 3f.; Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012 - 5 LC 268/09 -, [...] Rn. 28). Vor dem Hintergrund, dass Mehrarbeit im Verhältnis zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit einen Ausnahmetatbestand darstellt, hat der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt, ausnahmsweise und kurzfristig zwingend erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - BVerwG 2 C 1.81 -, [...] Rn. 16, 20; Urteil vom 28.5.2003, a.a.O., Rn. 14; Urteil vom 23.9.2004, a.a.O., Rn. 18); wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor einem Ausgleich durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung von Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von drei Monaten ausgeglichen werden kann (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981, a.a.O., Rn. 20; Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012, a.a.O., Rn. 28). All diese Gesichtspunkte sind der Genehmigung der Kompaktphase durch die Schulleitung - diese ist beschränkt auf das bloße Namenskürzel, in zwei Fällen ist sie zusätzlich mit einer Datumsangabe versehen (vgl. Bl. 57Rs, 58Rs und 59Rs der Gerichtsakten [GA]) - nicht zu entnehmen.

b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Schulleiter habe mit der Genehmigung der Kompaktphase auch Mehrarbeit genehmigen wollen, weil ihm bewusst gewesen sei, dass in der Kompaktphase Sportunterricht in hoher Intensität stattfinden werde, wofür auch der Umstand spreche, dass an der Kompaktphase drei Lehrkräfte teilgenommen hätten (UA, S. 7f.). Wie sich aus der Stellungnahme der Schulleitung vom 25. September 20 (Bl. 262/Beiakte - BA - B) ergibt, hat diese den Lehrkräften einen (detaillierten) Stundenplan mit Unterrichtsstunden nicht vorgeschrieben. Auch aus der Zahl der an der Kompaktphase teilnehmenden Lehrkräfte ist im Hinblick auf einen möglichen Willen der Schulleitung zur Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit nichts abzuleiten, weil sich diese Zahl aus Ziffer 4.2.3 des Erlasses "Grundsätze zum Schulsport" vom 1. Januar 2005 ergibt, wo es heißt, dass eine Übungsgruppe beim Skilaufen höchstens 15 und beim Snowboardfahren höchstens 8 Schülerinnen und Schüler pro Lehrkraft bzw. pro gemäß § 62 Abs. 2 NSchG geeigneter Person umfassen dürfe. Im Übrigen setzt ein Wille zur Genehmigung von Mehrarbeit - da diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG a.F. vorrangig durch Dienstbefreiung auszugleichen ist - voraus, dass der Schule ein entsprechendes Stundenbudget zu Verfügung steht. Dies war jedoch, wie aus der Stellungnahme der Schulleitung vom 25. September 20 (Bl. 262/BA B) hervorgeht, hier nicht der Fall.

c) Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrer Argumentation durch, sie habe bereits nach der ersten durchgeführten Fahrt im Jahr 2006 beim Schulleiter schriftlich eine Entschädigung für die von ihr geleistete Mehrarbeit beantragt und sei von diesem insoweit auf die Einhaltung des Dienstweges - also die Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber der Beklagten - verwiesen worden. Eine Geltendmachung von Mehrarbeit durch die Klägerin im Zusammenhang mit einer Teilnahme an der Kompaktphase des Kurses "F." im Jahr 2006 lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Die Klägerin hatte zwar mit Schreiben vom 20. März 20 (Bl. 212/BA B) eine Ungleichbehandlung gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften durch ihre Teilnahme an der Kompaktphase des Kurses "F." vom 21. bis 30. Januar 20 gerügt; sie hatte dort jedoch ausschließlich beantragt, für die Teilnahme an der Fahrt wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft vergütet zu werden und diesen Antrag an die Funktionsvorgängerin der Beklagten, die Bezirksregierung G., gerichtet. Diese hatte den Antrag mit Bescheid vom 18. November 20 abgelehnt (Bl. 14/BA B) und den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 20 (Bl. 221/BA B) zurückgewiesen. In ihren Anträgen vom 12. März 20 (betreffend ihre Teilnahme an der Kompaktphase im Januar 2007), vom 25. Februar 20 (betreffend ihre Teilnahme an der Kompaktphase im Januar 2008) und vom 15. Februar 20 (betreffend ihre Teilnahme an der Kompaktphase im Januar 2009) hat die Klägerin zwar hilfsweise Zeitausgleich für geleistete Mehrarbeit beantragt; diese Anträge waren jedoch nicht an die Schulleitung, sondern an die Beklagte gerichtet (vgl. Bl. 236, 245 und 250/BA B).

d) Gegen die Annahme einer Anordnung von Mehrarbeit durch die Schulleitung spricht zudem, dass die Teilnahme an der Kompaktphase als einem Unterfall der Schulfahrt freiwillig gewesen ist. Denn nach Ziffer 6.2 Satz 1 des Erlasses "Schulfahrten" vom 10. Januar 2006 ist die Teilnahme an Schulfahrten mit Übernachtung für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Klägerin selbst hat - ebenso wie die übrigen teilnehmenden Lehrkräfte - auf dem Antragsformular "Schulfahrten" deren Genehmigung beantragt und damit deutlich gemacht, dass sie zur Teilnahme bereit ist. Soweit sie darauf abhebt, sie habe den ersten Teil des Sportkurses erteilt, weshalb auch der zweite Teil des Kurses - die Kompaktphase - zwingend gewesen sei, überzeugt dies den erkennenden Senat nicht. Da die Teilnahme an Schulfahrten mit Übernachtung auch für Lehrkräfte freiwillig ist (s. o.), war die Klägerin auch nach Erteilung der ersten Einheit des Sportkurses rechtlich nicht dazu verpflichtet, auch an der in den Alpen stattfindenden mehrtägigen zweiten Einheit des Kurses teilzunehmen. Auch die von der Klägerin ins Feld geführte geringe Anzahl ausgebildeter und zur Verfügung stehender Sportlehrkräfte im Bereich "F." an ihrer Schule spricht nicht gegen eine freiwillige Teilnahme dieser Lehrkräfte an der Kompaktphase. Es ist zwar anerkennenswert, dass sich die Klägerin moralisch verpflichtet gefühlt hat, das Zustandekommen des Sportkurses "F." auch durch ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Kompaktphase zu unterstützen. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht.

e) Bezogen auf die Fahrten im Januar 2007 sowie im Januar 2008 spricht zusätzlich gegen die Annahme einer Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch die Schulleitung, dass diese insoweit (noch) nicht zuständig gewesen ist.

Der Dienstherr der Klägerin, das Land Niedersachsen, hat die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Beschluss der Landesregierung vom 30. November 2004 (Nds. MBl. S. 860) derart geregelt, dass diese für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und darunter den obersten Landesbehörden übertragen werden (Ziffer 1.2 lit. a) und diese die dienstrechtlichen Befugnisse wiederum für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 und abwärts auf die nachgeordneten Behörden delegieren können (Ziffer 1.3 lit. a); solange die Ministerien keine Subdelegationsregelung im Sinne von Ziffer 1.3 treffen, sollten die bisher getroffenen Zuständigkeitsregelungen fortgelten (Ziffer 2.3). Demnach war bis zum Erlass des MK "Übertragung von Aufgaben nach dem NBG auf die Schulen und Seminare" in der Fassung vom 9. Januar 2008 (SVBl. S. 37) für die Genehmigung von Mehrarbeit nach § 80 Abs. 2 NBG a.F. nicht die Schule selbst, sondern die Beklagte als Mittelbehörde zuständig (vgl. Ziffer 1.2.3 lit. b des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 1994, Nds. GVBl. S. 995). Die im Januar 2007 stattgefundene Kompaktphase ist am 7. Dezember 2006 durch die Schulleitung genehmigt worden (Bl. 57Rs/GA). Hinsichtlich der im Januar 2008 stattgefundenen Kompaktphase fehlt zwar eine Datumsangabe der Genehmigung (Bl. 58Rs/GA); Anhaltspunkte dafür, dass diese Genehmigung indes nicht auch zeitnah nach Antragstellung (Antragstellung war im September 2007) erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich. Damit sind beide Genehmigungen der Fahrten in einem Zeitraum erfolgt, in dem die Schulleitung für die Genehmigung von Mehrarbeit (noch) nicht zuständig war. Dementsprechend hätte der Schulleiter, wenn er für die im Januar 2007 und im Januar 2008 stattgefundene Kompaktphase hätte Mehrarbeit anordnen oder genehmigen wollen, unter bewusster Überschreitung seiner Zuständigkeit handeln müssen. Dass er dies hätte tun wollen, ist indes nicht erkennbar.

3. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Dienstbefreiung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG a.F. nicht besteht.

Nur der Klarstellung halber weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Klägerin als Teilzeitkraft durch die Teilnahme an der mehrtätigen Klassenfahrt im Verhältnis zu den dort teilnehmenden Vollzeitkräften stärker belastet ist, diese Mehrbelastung aber durch entsprechende zeitliche Entlastungen ausgeglichen werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. September 2004 (- BVerwG 2 C 61.03 -, [...] Rn. 20ff.), welches das Begehren einer beamteten teilzeitbeschäftigten Lehrkraft aus Schleswig-Holstein auf Gewährung einer zusätzlichen Vergütung für die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt zum Gegenstand hatte, ausgeführt, dass von einer gleichheitswidrigen Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft nur dann die Rede sein könne, wenn diese im maßgeblichen Zeitraum relativ stärker belastet oder relativ schlechter bezahlt werde als vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft sei dann nicht stärker als eine Vollzeitlehrkraft beansprucht, wenn vorübergehende Belastungen durch entsprechende Entlastungen ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen würden; ungleich belastend oder diskriminierend könne nur derjenige Teil der dienstlichen Beanspruchung sein, bei dem ein solcher Ausgleich nicht möglich sei. Die Mehrbelastung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte sei durch Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn ausgeglichen, wenn in entsprechenden Erlassen ein Ausgleich durch anteiligen oder alternierenden Einsatz der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte möglich sei. Hierbei komme es nicht darauf an, ob von dieser Maßnahme Gebrauch gemacht worden sei. Ebenso wenig sei von Belang, ob sich für eine mit einem Bruchteil der vollen Wochenstunden beschäftigte Lehrerin ein mathematisch exakter Ausgleich herstellen lasse, wenn sie nur an jeder zweiten (oder dritten oder vierten usw.) Klassenreise teilzunehmen habe. Es genüge, dass es möglich sei, jedenfalls einen annähernden Ausgleich zu schaffen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - BVerwG 2 C 82.02 -, [...] Rn. 13).

Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat eine gleichheitswidrige diskriminierende Behandlung beamteter teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte in Niedersachsen bei der Teilnahme an mehrtätigen Klassenfahrten verneint, weil aufgrund der geltenden Erlasslage hinreichende Ausgleichsregelungen bei vorübergehenden Belastungen der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte durch Klassenfahrten vorgesehen seien (Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a.a.O., Rn. 36f.; vgl. auch schon Nds. OVG, Urteil vom 29.10.1996 - 5 L 2997/95 -; die Beschwerde des dortigen Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5.9.1997 - BVerwG 2 B 12.97 - zurückgewiesen). Nach Ziffer 2.1 des Erlasses des MK "Teilzeitbeschäftigung nach §§ 80a und 87a NBG für Lehrkräfte" vom 30. Dezember 2004 (SVBl. 2005 S. 14), gültig vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009, sollen so weit wie möglich teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage, Projektwochen, Schulveranstaltungen) nur entsprechend dem Umfang ihrer reduzierten Unterrichtsverpflichtung eingesetzt werden. Diese Regelung ist wortgleich in Ziffer 2.2.1 des - den Erlass vom 30. Dezember 2004 außer Kraft setzenden - Erlasses "Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte" vom 3. November 2009 (SVBl. S. 455), gültig ab dem 1. Januar 2010, übernommen worden. Die Bestimmung gewährleistet eine relative, hinreichende, der Teilzeitquote entsprechende Entlastung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften für die durch die Teilnahme an Klassenfahrten auftretenden Mehrbelastungen. Zwar enthält sie keine konkreten ausdrücklichen Maßnahmen zur Entlastung von teilzeitbeschäftigen Lehrkräften für die Teilnahme an Klassenfahrten, und ist ein anteiliger Einsatz der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte während einer Klassenfahrt (also etwa deren Ablösung nach Ablauf der halben Dauer der Fahrt), insbesondere bei Reisen in das Ausland, kaum praktikabel. Die Erlasslage ermöglicht jedoch einen hinreichenden Ausgleich der Mehrbelastung teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrkräfte z.B. dadurch, dass die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung nur alternierend an jeder zweiten (oder dritten oder vierten) Klassenfahrt teilnimmt; darüber hinaus ermöglicht sie auch eine Entlastung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Hinblick auf Vertretungen, Aufsichtsführungen, Sprechstunden, Sprechtage, Projektwochen und andere Schulveranstaltungen (Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a.a.O., Rn. 37; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 3.6.2013 - 5 LA 78/13 -, [...] Rn. 8).

Diese Grundsätze gelten für die Teilnahme der Klägerin an den streitgegenständlichen Sportlehrgängen, die ebenso wie die Klassenfahrt Schulfahrten darstellen (s. o.), entsprechend. Auch die Klägerin hat daher einen zwingenden Rechtsanspruch darauf, dass die spezifisch auf ihrer Teilnahme als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft an den mehrtägigen Fahrten beruhende Mehrbelastung ausgeglichen wird. Dieser Anspruch ist indes nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der Schulleitung geltend zu machen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a.a.O., Rn. 43; Beschluss vom 3.6.2013, a.a.O.) und notfalls im (verwaltungs-)gerichtlichen Klagewege weiter zu verfolgen.