Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.11.2013, Az.: 5 LA 41/13

Anspruch eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten auf Gewährung einer finanziellen Vergütung für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.11.2013
Aktenzeichen
5 LA 41/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 48598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1108.5LA41.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 29.09.2010 - AZ: 6 A 2832/09

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Bestehens eines Anspruchs eines Beamen, der infolge seiner wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand Erholungsurlaub nicht nehmen konnte, auf Gewährung einer finanziellen Vergütung für den nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3.5.2012 Rs. C 337/10, Neidel , [...]; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 BVerwG 2 C 10.12 , [...]).

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung

hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Kläger war vom 19. Februar 2003 bis zu seiner mit Ablauf des 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand durchgehend erkrankt. Er hat mit seiner Klage begehrt, ihm für 57 Urlaubstage aus den Jahren 2002 und 2003, die er infolge seiner vom 19. Februar 2003 bis zu seiner Zurruhesetzung durchgehend andauernden Erkrankung nicht hatte antreten können, eine finanzielle Vergütung von 10.674,96 EUR (57 Tage zu je 187,28 EUR) zu zahlen. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht.

Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 16. Juni 2009 einen Anspruch auf Gewährung einer finanziellen Vergütung für den nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub aus den Jahren 2002 und 2003 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt waren seine Urlaubsansprüche aus den Jahren 2002 und 2003 jedoch bereits verfallen.

Der Kläger hatte nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3.5.2012 - Rs. C-337/10, Neidel -, [...]) allerdings zunächst gemäß Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub, den er krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte. Der Urlaubsanspruch verfällt indes, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS -, [...] Rn 33; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, [...] Rn 20). Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a.a.O., Rn 20).

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem grundlegenden Urteil vom 31. Januar 2013 (a.a.O., Rn 21 - 22), das den Beteiligten bekannt ist, das Folgende ausgeführt:

"Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41). Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 40 ff.).

Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41 f.). Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt."

Aus dieser Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat anschließt, ergibt sich, dass angesichts des Umstandes, dass eine ausreichend lange nationalstaatliche Verfallsregelung (zumindest 15 Monate) für Erholungsurlaub aus den Urlaubsjahren 2002 und 2003 nicht existierte (vgl. § 8 NEUrlVO vom 12.12.1996, Nds. GVBl. S. 512, in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung vom 19.6.2000, Nds. GVBl. S. 118), der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für das Jahr 2002 mit Ablauf des 30. Juni 2004 und der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für das Jahr 2003 mit Ablauf des 30. Juni 2005 verfallen ist (jeweils 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres). Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 NEUrlVO in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 der Verordnung vom 19. September 2013 (Nds. GVBl. S. 238), die einen Verfall des Urlaubsanspruchs 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres regelt, bezieht sich gemäß § 10 a Abs. 2 NEUrlVO nur auf Erholungsurlaub, der ab dem Urlaubsjahr 2012 entstanden ist.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ist nicht nur verfallen, sondern auch verjährt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Verjährung in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (a.a.O., Rn 28 - 29) ausgeführt:

"Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB.

Der EuGH hat mehrfach ausgesprochen, dass die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden sind. Allerdings dürfen die Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein als bei nur innerstaatliches Recht betreffenden Verfahren (Äquivalenzgrundsatz) und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35, jeweils m.w.N.). Auch der Senat bejaht die Möglichkeit der Verjährung bei sich aus Unionsrecht ergebenden Ansprüchen und hat beispielsweise für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen (Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 41 f.). Für den Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gilt nichts anderes."

Aus dieser Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat auch insoweit anschließt, folgt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für die Jahre 2002 und 2003 mit Ablauf des 31. Dezember 2006 verjährt ist, nämlich drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Einwand des Klägers, die Verjährung habe erst mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen, in dem er sein 63. Lebensjahr vollendet habe, weil erst zu diesem Zeitpunkt eine eventuelle Wiederverwendung aus dem Ruhestand ausgeschlossen gewesen sei, greift nicht durch. Das Entstehen des vorliegend streitigen finanziellen Urlaubsabgeltungsanspruchs knüpft gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB an den Schluss des Jahres an, in dem dieser Abgeltungsanspruch entstanden ist. Das ist das Ende des Jahres, in dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, das heißt also der 31. Dezember 2003. Auf den spätest möglichen Zeitpunkt einer eventuellen Wiederverwendung des Klägers aus dem Ruhestand, die mit einer erneuten Berufung in das frühere Beamtenverhältnis verbunden gewesen wäre (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 NBG a.F.), kommt es demgegenüber nicht an.

2. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch die Formulierung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 a Rn 54). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen sind schon nicht entscheidungserheblich, weil es angesichts des Umstandes, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers sowohl verfallen als auch verjährt ist, auf ihre Beantwortung nicht ankommt. Die aufgeworfenen Fragen sind zudem durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Mai 2012 (a.a.O.) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (a.a.O.) bereits geklärt worden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).