Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.11.2013, Az.: 4 LA 258/12

Abschluss einer Zwischenprüfung im vierten Fachsemester

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.11.2013
Aktenzeichen
4 LA 258/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 48595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1106.4LA258.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 11.09.2012 - AZ: 3 A 3463/10

Amtlicher Leitsatz

Die Zwischenprüfung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG kann frühestens im vierten Fachsemester, nämlich nach dem Ende des dritten Fachsemesters, abgeschlossen werden und muss spätestens vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein.

Gründe

Der Antrag der Klägerin

auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

hat keinen Erfolg. Denn die von der Klägerin benannten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

Es bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG auf Ausbildungsförderung über das vierte Fachsemester hinaus für den Studiengang "International Business Management" an der Fachhochschule Ludwigshafen am Rhein hat. Nach der genannten Vorschrift wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung vorgelegt hat, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut, wonach die Zwischenprüfung "erst vom Ende des dritten Fachsemesters an" abgeschlossen werden kann, und nach ihrem Sinn und Zweck, den aktuellen Leistungsstand im vierten Fachsemester bzw. zu Beginn des fünften Fachsemesters zu belegen, zutreffend dahingehend ausgelegt, dass es sich hierbei um eine Zwischenprüfung handeln muss, die frühestens im vierten Fachsemester, nämlich nach dem Ende des dritten Fachsemesters, abgeschlossen werden kann und spätestens vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist (ebenso für den Regelfall auch Rothe/Blanke, BAföG, Band 3, § 48 Rn. 13.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, § 48 Rn. 13). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da nach § 16 der Prüfungsordnung für den Studiengang "International Business Management" die Zwischenprüfung sich aus dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungen der Module des ersten Studienabschnitts, der gemäß dem Anhang I der Prüfungsordnung aus den ersten drei Fachsemestern besteht, ergibt und danach die Zwischenprüfung bereits mit der erfolgreichen Teilnahme an der letzten Klausur im dritten Fachsemester, also noch innerhalb des dritten Fachsemesters und nicht, wie von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gefordert, erst "vom Ende des dritten Fachsemesters an" abgeschlossen werden kann.

Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände überzeugen nicht und begründen deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Denn die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch Zwischenprüfungen "am" Ende des dritten Fachsemesters in der Zeit nach dem Ende der Vorlesungen des dritten Fachsemesters, aber noch vor dem "technischen Zeitpunkt" des Semesterendes, in der in vielen Studiengängen Prüfungen abgenommen würden, einbeziehe, und dass die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG maßgeblichen Zwischenprüfungen den Lerninhalt des dritten Fachsemesters wiedergeben sollen, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Entgegen der Meinung der Klägerin ist die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung eindeutig. Denn die Formulierung "vom Ende des dritten Fachsemesters an" schließt Zwischenprüfungen, die bereits vor dem Ende des dritten Fachsemesters etwa in der Zeit nach dem Ende der Vorlesungen, aber noch innerhalb des dritten Fachsemesters abgeschlossen werden können, unmissverständlich aus. Die Zwischenprüfung kann danach frühestens zu Beginn, aber auch erst im Laufe oder (spätestens) gegen Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen werden und gibt damit in jedem Falle den aktuellen Leistungsstand innerhalb des vierten Fachsemesters wieder als Grundlage für die Bewilligung von Ausbildungsförderung vom folgenden fünften Fachsemester an. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von ihr vertretene Auslegung auch nicht deshalb zwingend, weil der Antrag auf Auslandsförderung nach ihren Angaben mindestens sechs Monate vor dem beantragten Förderungszeitraum eingereicht werden soll. Denn neben der Vorlage eines Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG sieht § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG als weitere Möglichkeit des Nachweises der Förderungsvoraussetzungen die Vorlage einer nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, vor, die die Klägerin jedoch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegt hat. In der ab dem 28. Oktober 2010 gültigen Fassung des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist nach der neu eingefügten Nummer 3 ferner noch die Vorlage eines nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweises über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen vorgesehen. Der Auszubildende ist danach nicht (allein) auf die Vorlage eines Zeugnisses über den Abschluss einer Zwischenprüfung nach dem Ende des dritten Fachsemesters angewiesen, sondern kann die Voraussetzungen für die (weitere) Gewährung von Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an auch durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (bzw. ab dem 28.10.2010 auch durch die Vorlage eines Nachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG) erbringen. Auch für diese Bescheinigung ist jedoch ebenso wie für den Abschluss der Zwischenprüfung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (und den Nachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG) ein Zeitpunkt nach dem Ende des dritten Fachsemesters bzw. nach Beginn des vierten Fachsemesters maßgeblich. Entgegen der Ansicht der Klägerin unterscheiden sich die Anforderungen an den Nachweis der Förderungsvoraussetzungen der Nummern 1 und 2 (und auch der neu eingefügten Nummer 3) des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG in dieser Hinsicht daher nicht. Auch dieser Gesichtspunkt spricht folglich gegen die von der Klägerin vertretene Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, wonach auch der Zeitraum nach dem Ende der Vorlesungen innerhalb des dritten Fachsemesters noch von der in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG enthaltenen Formulierung "vom Ende des dritten Fachsemesters an" umfasst sein soll.

Da die von der Klägerin zur Darlegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO angeführte Frage, wann die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG maßgebliche Zwischenprüfung frühestens abgeschlossen werden kann, bereits nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ohne weiteres dahingehend beantwortet werden kann, dass diese Zwischenprüfung erst nach dem Ende des dritten Fachsemesters abgeschlossen werden kann, begründet die Beantwortung dieser Frage entgegen der Ansicht der Klägerin weder besondere, d.h. überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.