Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.06.2017, Az.: 13 PA 252/16

Beweiserhebung; Einbürgerung; Entscheidungsreife; grundsicherungsrechtliche Fernwirkung; Fernwirkung; gesundheitliche Einschränkung; offen; Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussicht; Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung; deutsche Sprachkenntnisse; Unterhaltsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.06.2017
Aktenzeichen
13 PA 252/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.11.2016 - AZ: 10 A 1614/16

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 10. Kammer - vom 30. November 2016 geändert.

Dem Antragsteller wird für ein beabsichtigtes Klageverfahren erster Instanz gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus A-Stadt bewilligt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. November 2016, mit dem dieses es abgelehnt hat, ihm für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren gegen den eine Einbürgerung versagenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2016 („isoliert“) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten einer auf Einbürgerung gerichteten Klage des Antragstellers, und auch die sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen sind erfüllt.

Aus dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, dass an das Tatbestandsmerkmal der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06 -, juris Rn. 11 ff.; Kammerbeschl. v. 27.11.2000 - 2 BvR 2109/99 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, juris Rn. 25 ff.). Insbesondere soll die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses dadurch faktisch an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Die begehrte Prozesskostenhilfe darf indessen versagt werden, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, a.a.O., Rn. 26). So liegt es hier jedoch nicht.

Maßgeblich ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.6.2006, a.a.O., Rn. 16; 2. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 23.1.2013 - 2 PA 387/12 -, juris Rn. 3; 4. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 27.4.2010 - 4 PA 117/10 -, juris Rn. 3). Eine verzögerte Behandlung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Gericht darf sich nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken, insbesondere nicht in der Weise, dass sich durch die Verzögerung die Beweissituation verschlechtert oder verändert (vgl. 1. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 14.9.2011 - 1 PA 171/11 -, juris Rn. 3). Das hat zur Folge, dass ein späterer Kenntnisstand, der sich erst nach ernsthaft in Betracht kommenden Beweiserhebungen bietet, der Prüfung der Erfolgsaussichten nicht zugrunde gelegt werden darf, nur um Prozesskostenhilfe zu versagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.2.2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 22, und v. 13.7.2005 - 1 BvR 175/05 -, juris Rn. 11; 4. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 27.4.2010, a.a.O.). Die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch im verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren ändert hieran nichts.

1. Entscheidungsreife ist in der Regel gegeben, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und der Gegenseite hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 und 10 PKH 16.07 -, juris Rn. 1), hier mithin am 21. April 2016 (Eingang der Antragserwiderung vom 19. April 2016, Bl. 11 der GA). Zu diesem Zeitpunkt bestanden gemessen an den o.g. Maßstäben hinreichende Erfolgsaussichten der Einbürgerungsklage des Antragstellers. Denn die Existenz eines Anspruchs des Antragstellers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aus § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 StAG war damals (und ist heute noch immer) zumindest offen.

a) Ein Fehlen der grundsätzlich statuierten Einbürgerungsvoraussetzung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe oder Verlust der iranischen Staatsangehörigkeit) kann dem als asylberechtigt anerkannten, einen Reiseausweis für Flüchtlinge (§§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthV) besitzenden Antragsteller bereits gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG nicht entgegengehalten werden. Hierüber sind sich die Beteiligten offenbar ebenso einig wie darüber, dass von den auf den Einbürgerungsantrag des Antragstellers vom 8. Juli 2014 arg. e § 40c StAG n.F. anwendbaren Einbürgerungsvoraussetzungen nur diejenigen aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Unterhaltsfähigkeit), Nr. 6 (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und Nr. 7 StAG n.F. (Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) zweifelhaft erscheinen und der Antragsteller alle sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Hinsichtlich dieser drei Aspekte war und ist der Ausgang eines beabsichtigten Verfahrens offen.

b) Ungeklärt war und ist zum einen, inwieweit der Antragsteller von den sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG ergebenden Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 10 Abs. 6 StAG befreit ist.

Diese Fragen stellen sich, weil die Antragsgegnerin zwar ausweislich Seite 2 der Begründung ihres Ablehnungsbescheides vom 15. Februar 2016 offenbar von bereits ausreichenden mündlichen Sprachkenntnissen des Antragstellers ausgegangen ist, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG jedoch grundsätzlich auch den Nachweis schriftlicher Deutschkenntnisse mindestens des Niveaus B1 des GERR (§ 10 Abs. 4 Satz 1 StAG) verlangt, und weil der Antragsteller einen Einbürgerungstest nach § 10 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG i.V.m. der Einbürgerungstestverordnung noch nicht erfolgreich absolviert hat.

Sie ließen und lassen sich auch nicht erkennbar verneinen. Angesichts des amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamts der Region A-Stadt vom 9. September 2014 (Bl. 61 der BA 001 Band I) spricht vieles dafür, dass der Antragsteller schon damals und ohne Veränderungsperspektive die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG wegen der Vielzahl seiner körperlichen Erkrankungen im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 5.6.2014 - 10 C 2.14 -, BVerwGE 149, 387, juris Rn. 12 ff., und v. 27.5.2010 - 5 C 8.09 -, juris Rn. 19 ff.) herausgearbeiteten Maßstäbe nicht mehr (vollständig) erfüllen konnte, weil er Kursen zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse nicht mehr zu folgen vermochte. Darauf bezogene abschließende Feststellungen und Bewertungen im Einzelnen mussten und müssen jedoch dem beabsichtigten Klageverfahren vorbehalten bleiben.

c) Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife scheiterte ein Einbürgerungsanspruch entgegen dem angefochtenen Beschluss auch nicht ohne Weiteres an einer fehlenden Unterhaltsfähigkeit des Antragstellers i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.

Zwar war und ist der Antragsteller, der von 1993 bis zum 31. Juli 2015 durchgehend (zumindest ergänzende) Leistungen nach dem BSHG und dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) bezogen hat und seit dem 1. August 2015 Sozialhilfe nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter) bezieht, derzeit und perspektivisch entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. HS. StAG nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt ohne derartige öffentliche Sozialleistungen zu bestreiten.

Allerdings war im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs ungeklärt und ist es nach wie vor, ob er die Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. HS. StAG überhaupt zu vertreten hat, d.h. diese objektiv-kausal auf ihm zurechenbarem Handeln oder Unterlassen beruht (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris Rn. 34). Hierbei musste und muss die Frage beantwortet werden, ob sein aktuelles und perspektivisches Unvermögen, zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter auf ausreichende Rentenanwartschaften zurückgreifen zu können, auf einen Verstoß gegen die Obliegenheit zur Altersvorsorge (insbesondere durch Einsatz der Arbeitskraft) in den letzten acht Jahren vor der begehrten Einbürgerung zurückgeht (sog. grundsicherungsrechtliche Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden unterlassenden Verhaltens, dessen Folgen unabänderlich geworden sind; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, juris Rn. 20 ff., 28). Das erforderte eine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Verhältnisse und des Alters des Antragstellers unter Berücksichtigung der Erklärungen und Amtshandlungen der Sozialleistungsbehörden gegenüber dem Antragssteller in dem Zeitraum von April 2008 bis zum Erreichen der Altersgrenze Ende Juli 2015, weil unterlassendes Handeln unter dem Gesichtspunkt einer darauf beruhenden unzureichenden Altersvorsorge nur bis zum Eintritt in den Ruhestand relevant sein konnte (vgl. Senatsbeschl. v. 17.12.2013 - 13 LA 179/13 -, juris Rn. 10).

Hierbei musste und muss das Verwaltungsgericht im Klageverfahren der Frage nachgehen, welche potentiell erfolgversprechenden Eigeninitiativen von dem seit langem gesundheitlich erheblich beeinträchtigten Antragsteller hätten entfaltet werden sollen, dem die Arbeitsverwaltung seit 2002 keine Stellenangebote mehr unterbreitet hatte und von dem die Sozialleistungsbehörden bereits seit Mai 2009 mit Blick auf dessen Gesundheitszustand und fortgeschrittenes Alter sowie wegen der im April 2009 erfolgten Einstufung als „erwerbsfähiger Hilfebedürftiger“ i.S.d. § 53a Abs. 2 SGB II (vgl. Bl. 93 der BA 001 Band I), mit welcher er seither statistisch nicht mehr als „Arbeitsloser“ galt, keinerlei Eigenbemühungen um Erwerbstätigkeit mehr verlangt haben.

Es liegt auf der Hand, dass die entscheidungserhebliche Frage eines Vertretenmüssens des Leistungsbezuges nicht beantwortet werden konnte und kann, ohne das Maß der verbliebenen Erwerbsfähigkeit des Antragstellers - bei dem zugegebenermaßen nicht förmlich eine „Erwerbsunfähigkeit“ festgestellt worden ist - in dem genannten Zeitraum (April 2008 bis 31. Juli 2015) zu ermitteln und zu würdigen. Ergäbe sich danach, dass in Anbetracht des Alters und der zahlreichen Erkrankungen und Einschränkungen des Antragstellers schon damals keine konkreten Erfolgsaussichten eigenverantwortlicher Bewerbungsbemühungen bestanden, so könnten von ihm unterlassene Bewerbungen auch nicht mehr als kausal für den unzureichenden Umfang der Altersvorsorge bezeichnet werden. Das stellt das Verwaltungsgericht nicht ausreichend in Rechnung, soweit es auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses ohne Weiteres davon ausgeht, in einer Großstadt wie A-Stadt, in welcher der gesundheitlich beeinträchtigte Antragsteller fortgeschrittenen Alters lebt, hätten auch für diesen konkrete Erfolgsaussichten für Bemühungen um eine umfangreichere (über seine wiederholten geringfügigen Beschäftigungen als Taxifahrer hinausgehende) Erwerbstätigkeit bestanden.

Bereits vor diesem Hintergrund war es im Zeitpunkt der Entscheidungsreife (21. April 2016) angezeigt, über das Maß der in dem genannten Zeitraum verbliebenen Erwerbsfähigkeit des Antragstellers Beweis zu erheben oder sonst wie Aufschluss zu gewinnen. Zu Recht betont die Beschwerde, das Verwaltungsgericht selbst habe in diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bereits deshalb zumindest als offen angesehen, weil es erkennbar weitere Aufklärung insbesondere bezogen auf die Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit für notwendig gehalten und (u.a.) mit der Anforderung des vom Vertragsarzt der Agentur für Arbeit A-Stadt C. erstatteten „Gutachtens nach Aktenlage“ vom 3. Januar 2012 (Bl. 28 f. der GA) durch den Berichterstatter zur Frage eines Vertretenmüssens des Sozialleistungsbezuges bereits einzelne Beweiserhebungen (im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4, Abs. 3 VwGO) durchgeführt habe. Das Gutachten vom 3. Januar 2012 ist - obwohl dem Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2016 (dort Seite 2) inhaltlich zugrunde gelegt - aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht Teil des den Antragsteller betreffenden Einbürgerungsvorgangs geworden, so dass sich die Vorlage entgegen der Beschwerdeerwiderung vom 3. Januar 2017 (Bl. 50 f. der GA) zunächst nicht als bloße Vervollständigung des mit der Antragserwiderung vom 19. April 2016 (Bl. 11 der GA) vorgelegten Verwaltungsvorgangs zum aktuellen Einbürgerungsantrag vom 8. Juli 2014 (BA 001 Band I) verstehen lässt. Vielmehr wurde diesem - dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidungsreife (21. April 2016) nicht vorliegenden - Gutachten durch den anfordernden Berichterstatter des Verwaltungsgerichts Hannover ausweislich der zugehörigen Aufklärungsverfügung vom 25. Oktober 2016 (Bl. 20 der GA) sogar ausdrücklich „entscheidungserheblich[e]“ Bedeutung beigemessen. In einer solchen Situation ist im Zweifel nach den eingangs zusammengefassten Grundsätzen bereits vor der Anforderung weiterer Dokumente und Einholung von Auskünften Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ein sich erst nach derartigen Beweiserhebungen bietender späterer Kenntnisstand ist für die Prüfung der Erfolgsaussichten ohne Belang.

2. Selbst wenn man jedoch - wie es das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss offenbar getan hat - annähme, dass Entscheidungsreife abweichend von dem unter 1. Ausgeführten erst mit Eingang des angeforderten „Gutachtens nach Aktenlage“ vom 3. Januar 2012 (d.h. am 21. November 2016) vorgelegen hat, änderte sich nichts.

Denn der Senat hält dieses Gutachten - anders als das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin - nicht schon für tragfähig, hinreichende Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage mit Blick auf ein Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezuges (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. HS. StAG) ohne Weiteres zu verneinen. Zwar wird dem Antragsteller darin im Januar 2012 eine „vollschichtige“ Leistungsfähigkeit attestiert, allerdings nur für „maximal ständig leichte“ Arbeiten unter Beachtung vielfältiger Einschränkungen. Die in dem Gutachten aufgeführten zahlreichen neurologisch-orthopädischen, diabetologischen, pneumologischen und sonst wie internistischen Erkrankungen des Antragstellers, die Breite der deshalb bereits nach Aktenlage ausgeschlossenen Erwerbstätigkeiten und das bereits damals fortgeschrittene Alter des Antragstellers geben jedoch gerade konkreteren Anlass dazu, die oben unter 1. c) (Seiten 5 f. dieses Beschlusses) genannten Umstände zum Zwecke der danach notwendigen Gesamtwürdigung näher aufzuklären.

Nach alledem war dem Antragsteller für seine beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Entscheidung über die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Falle einer wie hier erfolgreichen Prozesskostenhilfebeschwerde entstehen - anders als bei der Verwerfung oder Zurückweisung einer derartigen Beschwerde (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG [Kostenverzeichnis]) - keine Gerichtsgebühren. Eine Erstattung von Auslagen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 GKG wird in einem solchen Fall ebenfalls nicht geschuldet (vgl. Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GKG § 28 Rn. 29). Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).