Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.11.2013, Az.: 11 LA 135/13
Rechtfertigung der Sicherstellung eines aller Wahrscheinlichkeit nach deliktisch erlangten Geldbetrages auf der Grundlage von § 26 Nr. 1 Nds. SOG zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.11.2013
- Aktenzeichen
- 11 LA 135/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 49792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:1121.11LA135.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 11.04.2013 - AZ: 6 A 147/11
Rechtsgrundlagen
- § 26 Nr. 1 Nds. SOG
- § 1006 BGB
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob die Sicherstellung eines aller Wahrscheinlichkeit nach deliktisch erlangten Geldbetrages auf der Grundlage von § 26 Nr. 1 Nds. SOG zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr gerechtfertigt ist hier: bejaht.
[Gründe]
Der Antrag des Klägers auf
Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück
hat keinen Erfolg, weil die von ihm angeführten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie des Vorliegens eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entweder nicht gegeben oder bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind.
1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, [...]; Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062 = [...], jeweils m. w. N.).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Auszahlung des von der Beklagten sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 36.250 EUR im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dieser stamme aus Drogengeschäften, sodass die Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 und Nr. 2 Nds. SOG für eine Sicherstellung gegeben seien. Die Herkunft der Gelder aus Drogengeschäften hat das Verwaltungsgericht aus mehreren Indizien hergeleitet und in diesem Zusammenhang die Gesamthöhe und die drogentypische Stückelung des Bargeldbetrages, die einschlägige strafrechtliche Vorbelastung des Klägers angeführt sowie auf mehrere den Kläger belastende Umstände verwiesen, insbesondere dass der Kläger am 18. Februar 2011 während der Fahrt zur Polizeidienststelle Betäubungsmittel eingenommen und gegenüber den Polizeibeamten zuvor das Mitführen einer erheblichen Bargeldmenge zunächst verschwiegen, sodann einen unzutreffenden Betrag genannt und dass der Begleiter des Klägers im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Geldes wechselnde und widersprüchliche Angaben gemacht habe.
Die gegen die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtssätze und die Tatsachenfeststellungen gerichteten Einwände des Klägers hiergegen rechtfertigen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit sich diese auf die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 26 Nr. 1 Nds. SOG beziehen. Dazu im Einzelnen:
a) Die Kritik des Klägers, § 26 Nds. SOG könne schon deshalb nicht Rechtsgrundlage für die Sicherstellung sein, weil nicht das Geld als körperliche bewegliche Sache sichergestellt worden sei, sondern lediglich der von der Polizei an die Beklagte überwiesene Buchgeldbetrag, dieser aber als Forderung nicht zu den sicherstellungsfähigen Gegenständen gehöre, greift nicht durch. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Senats bleibt, wenn - wie hier - Bargeld durch strafprozessuale oder vergleichbare Sicherstellungsmaßnahmen vereinnahmt und zur weiteren Verwahrung auf ein Konto eingezahlt wird, das dadurch entstandene Buchgeld im Wege einer Analogie tauglicher Gegenstand einer sich anschließenden polizeirechtlichen Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG (Senat, Urt. v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 -, NordÖR 2013, 269 = [...], Rdnr. 30 ff.). Insoweit besteht nämlich eine planwidrige Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung des Sachbegriffs in § 26 Nds. SOG auf in Buchgeld umgewandeltes Bargeld rechtfertigt. Der Kläger hat in der Begründung seines Zulassungsantrages keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Sein Hinweis auf angeblich anderslautende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg trifft nicht zu, da auch dieses Verwaltungsgericht in der hier gegebenen Konstellation den genannten Analogieschluss ausdrücklich befürwortet (VG Oldenburg, Urt. v. 29.6.2010 - 7 A 1634/09 -, [...], Rdnr. 107 ff. m. w. N.).
b) Gleiches gilt für die Einwände des Klägers gegen die von dem Verwaltungsgericht im Rahmen der Gefahrenprognose des § 26 Nr. 1 Nds. SOG angeführten Indizien der drogentypischen Stückelung und der Vorstrafen des Klägers.
Der Senat tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei, dass gerade die Stückelung des sichergestellten Geldbetrages (neben 6 Geldscheinen á 500 EUR, 5 Scheinen á 200 EUR vor allem 204 Scheine á 100 EUR und 237 Scheine á 50 EUR) ein deutliches Indiz für die illegale Herkunft des Geldes ist. Insbesondere die auffällige Häufung von 100 EUR- und 50 EUR-Geldscheinen spricht für einen dringenden Verdacht der Herkunft der Gelder aus Drogenhandel. Es ist gerichtsbekannt, dass gerade die Niederlande durch die organisierte Drogenkriminalität als Drogenumschlagplatz genutzt werden. Dabei verkaufen die Dealer die Drogen in Konsumentenportionen an die Enddealer und die Endverbraucher weiter. Typischerweise wird hierfür ein Betrag von rund 50 EUR entrichtet. Mit diesem Erlös werden die Importeure bezahlt, die ihrerseits das Geld in der zusammengetragenen drogentypischen Stückelung zum Ankauf weiterer Drogen nutzen (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 -, NordÖR 2013, 269, [...], Rdnr. 41). Dass sich im vorliegenden Fall die Stückelung des Geldes - anders als in den Verfahren 11 LB 438/10 und 11 LC 4/08 (Senatsurt. v. 2.7.2009, NdsVBl. 2009, 283) - nicht auch auf niedrigere Geldscheine (10er und 20er Scheine) beläuft, rechtfertigt eine andere Einschätzung nicht.
Die Einlassung des Klägers, das Geld sei in der aufgefundenen Stückelung nicht zum Zweck des Drogenhandels, sondern des Erwerbs von Kraftfahrzeugen bestimmt gewesen, ist dagegen zum einen nicht zwingend und zum anderen in einer Gesamtschau der übrigen Indizien unglaubhaft. Soweit der Kläger während des Zulassungsverfahrens eine Bescheinigung der Abteilung für Straßenverkehr und Transport des Landkreises Gleiwitz/Polen ("Starostwo Powiatowe w Gliwicach") vom 30. Juli 2013 im polnischen Original und deutscher Übersetzung vorgelegt hat, wonach er am 26. April 2011 ein Kraftfahrzeug der Marke BMW erworben und im Mai 2011 angemeldet, im Oktober 2011 wieder verkauft und abgemeldet hat, belegt diese Bescheinigung nicht die Behauptung des Klägers, er habe den am 18. Februar 2011 beschlagnahmten Geldbetrag für den Ankauf eines Kraftfahrzeuges verwenden wollen. Aufgrund der zeitlichen Differenz und der immer noch fehlenden Angaben des Klägers zu der Identität des angeblichen Autohändlers kann ein glaubhafter Rückschluss von dem Ankauf des BMW auf die vorgetragene Absicht, den sichergestellten Geldbetrag zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges verwenden zu wollen, nicht gezogen werden. Zudem trifft die Bescheinigung vom 30. Juli 2013 keine Aussage zur Herkunft des gekauften Kraftfahrzeuges.
Das Verwaltungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass dieser ausweislich der vorliegenden Auskunft aus dem polnischen Strafregister in Polen nicht nur wegen der mehrfachen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wiederholten Raubes mit Diebstahl mit Gewalt, mehrfacher Erpressung von Geldern und Betruges, sondern insbesondere auch wegen wiederholten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Beihilfe oder Anstiftung zum Gebrauch von Betäubungsmitteln oder ähnlichen Stoffen zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Insbesondere Verdachtsmomente aus der organisierten Kriminalität und einschlägige strafrechtliche Verurteilungen wegen Drogenbesitzes und -handels stellen in der Regel durchschlagende Indizien für die Herkunft des sichergestellten Geldbetrages aus dem illegalen Drogenhandel dar (Senat, Urt. v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 -, a.a.O., [...], Rdnr. 36 f. m. w. N.). Dass diese Straftaten inzwischen bereits mehrere Jahre zurückliegen und er - soweit ersichtlich - wegen aktueller Straftaten aus dem Betäubungsmittelbereich nicht mehr verurteilt worden ist, kann den Kläger entgegen seiner Ansicht nicht hinreichend entlasten. Denn er befand sich wegen dieser Straftaten nach eigenen Angaben in den Jahren von 2003 bis 2009 in Polen in Strafhaft und hatte bereits deshalb in diesem Zeitraum (wohl) keine Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten. Wenn - wie hier - aufgrund von gewichtigen Indizien davon auszugehen ist, dass das sichergestellte Geld offensichtlich aus Drogengeschäften stammt, kommt diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der §§ 26 Nr. 1, 2 Nr. 1 b Nds. SOG vorliegt, ein erhebliches Gewicht zu (Senat, Urt. v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 -, a.a.O., [...], Rdnr. 38). Bereits deshalb greifen die pauschalen Hinweise des Klägers auf "sämtliche in Deutschland geltenden verfassungs- und strafrechtlichen Grundsätze" nicht durch.
Gleiches gilt für den vom Kläger ins Feld geführten positiven "Lebenswandel", den er nunmehr zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind führe, und den Hinweis auf seine selbständige Tätigkeit, die er zusammen mit seiner Lebenspartnerin ausübe. Nach den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen ist er Gesellschafter von Personengesellschaften und betreibt in dieser Form in Polen einen Einzelhandelsverkauf unter anderem über das Internet. Es erscheint wenig glaubhaft, dass die sichergestellten Bargeldbeträge und insbesondere die Kontobestände des Klägers von mehr als 150.000 EUR allein durch den vorgetragenen Einzelhandel erwirtschaftet worden sind. Zudem belegen die vorgelegten Kontensalden lediglich die Kapitalströme, geben aber zur Herkunft der Gelder keine Auskunft.
Mit der Sicherstellung des Geldbetrages von 36.250 EUR wird daher aufgrund der genannten gravierenden Indizien eine gegenwärtige Gefahr im Sinne der §§ 26 Nr. 1, 2 Nr. 1 b Nds. SOG abgewendet. Die Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sichergestellten Sache begründet zu sein, sondern kann sich auch aus dem Verhalten des Besitzers ergeben. Hat dieser - wie nach dem oben Gesagten vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen - das Geld aller Wahrscheinlichkeit nach im Rahmen von illegalen Drogengeschäften erhalten bzw. eingesetzt, kann es ihm wegen seiner anzunehmenden deliktischen Herkunft aus Gründen der Gefahrenabwehr entzogen werden. Damit soll erreicht werden, dass zuvor in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sichergestellte bzw. beschlagnahmte Sachen, die keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, bei denen aber hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass sie unrechtmäßig erlangt wurden, nicht an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben werden müssen. § 26 Nr. 1 Nds. SOG soll verhindern, dass mit Hilfe der vermutlich illegal erworbenen Werte neue Straftaten vorbereitet und begangen werden. Im Vordergrund steht der präventive Charakter der Maßnahme (vgl. hierzu im Einzelnen Senat, Urt. v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 -, a.a.O., [...], Rdnr. 36 ff. m. w. N.).
c) Da - wie ausgeführt - als hinreichende Grundlage für die Sicherstellung des streitigen Geldbetrages die Vorschrift des § 26 Nr. 1 Nds. SOG anzusehen ist, kommt es auf den von dem Kläger ebenfalls zum Gegenstand seines Antragsvorbringens gemachten Einwand, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei er angesichts des Umstandes, dass die zu seinen Gunsten streitende Eigentumsvermutung des § 1006 BGB wegen der hohen Anforderungen nicht zu widerlegen sei, Eigentümer des Geldes, sodass die Voraussetzungen des § 26 Nr. 2 Nds. SOG nicht gegeben seien, nicht entscheidungserheblich an.
d) Das auf das nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG von der Beklagten auszuübende Ermessen bezogene pauschale Antragsvorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme eines relevanten Ermessensfehlers.
Zwar ist aufgrund der Formulierung dieser gesetzlichen Bestimmung ("kann") nicht anzunehmen, dass es sich hierbei um eine bloße Kompetenzzuweisungsnorm mit nachfolgender gebundener Entscheidung ohne Ermessen handelt. Überwiegendes spricht vielmehr dafür, dass es sich um ein sogenanntes gelenktes bzw. intendiertes Ermessen und damit der Sache nach um eine Soll-Vorschrift handelt mit der Folge, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm wegen des von dem Gesetz verfolgten Zwecks in der Regel nur eine ganz bestimmte Entscheidung - hier die Sicherstellung des Geldbetrages - zulässig und hiervon nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abzuweichen ist. Derartige atypische Ausnahmefälle hat der Kläger weder in seiner Klage- noch in seiner Antragsbegründung dargelegt, sodass die Beklagte und folglich das Verwaltungsgericht nicht gehalten waren, Ausführungen zu Ermessenserwägungen zu machen (vgl. zum intendierten Ermessen BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - BVerwG 3 C 22.96 -, NJW 1998, 2233 im Fall des Widerrufs einer Subventionsgewährung wegen Zweckverfehlung; Senatsurt. v. 30.1.2013 - 11 LB 115/12 -, NdsVBl. 2013, 529, [...], Rn. 38 ff., im Fall der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81 b Alt. 2 StPO).
Eine andere Entscheidung ist entgegen der in diesem Zusammenhang geäußerten Ansicht des Klägers nicht deshalb geboten, weil die Staatsanwaltschaft Osnabrück das gegen diesen und seinen Begleiter B. geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäsche mit Verfügung vom 10. März 2011 angesichts der aus ihrer Sicht fehlenden sicheren Nachweise von Straftaten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Bei präventiv-polizeilicher Betrachtung kann trotz Einstellung eines Ermittlungsverfahrens allein aufgrund verbliebener Verdachtsmomente ein Bedürfnis für die präventive Sicherstellung und damit im Ergebnis Aufrechterhaltung von polizeilichem Gewahrsam an beschlagnahmtem Geld bestehen (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 -, a.a.O., [...], Rdnr. 50; Urt. v. 2.7.2009 - 11 LC 4/08 -, a.a.O., [...], Rdnr. 34). An der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen daher ebenfalls keine vernünftigen Zweifel.
2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass das Verfahren keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist, und zwar weder hinsichtlich der Rechtsfrage, ob der Sachbegriff des § 26 Nds. SOG in der hier gegebenen Konstellation in einer Analogie zu erweitern ist, noch hinsichtlich der von dem Kläger angeführten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die an die im Rahmen des § 26 Nr. 2 Nds. SOG in den Blick zu nehmende Eigentumsvermutung des § 1006 BGB anknüpfen.
3. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) des Klägers greift ebenfalls nicht durch.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sich darin eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf. Dementsprechend verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, [...], Rdnr. 97; Bay. VGH, Beschl. v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 -, [...], Rdnr. 10; Beschl. v. 21.1.2013 - 10 ZB 12.2153 - [...], Rdnr. 9).
a) Hiervon ausgehend bedarf die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "inwieweit § 26 (Nds.) SOG überhaupt auf Buchgeld anwendbar ist", keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 -, a.a.O., [...], Rdnr.30 ff.) ist diese Frage für das einschlägige niedersächsische Landesrecht zu bejahen, ohne dass der Kläger Gesichtspunkte angeführt hat, die eine andere Einschätzung rechtfertigen.
b) Die weitere von dem Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig formulierte Frage, "inwieweit es der Sicherheitsbehörde schrankenlos möglich ist, auch bei nicht ermittelbaren Eigentümer(n), Bargeld sicherzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung BayVGH, Urteil vom 01.12.2011, Az. 10 B 11.480 und des Nichtannahmebeschlusses des BVerfG, 1 BvR 732/11 vom 24.10.2011" entzieht sich einer abstrakten Antwort, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ist mithin nicht grundsätzlich klärungsfähig. Zudem bedarf diese von dem Kläger formulierte Frage in seinem Fall keiner Entscheidung, weil nach dem oben Gesagten das Verwaltungsgericht zu Recht bereits auf die Eingriffsnorm des § 26 Nr. 1 Nds. SOG abgestellt hat, sodass es auf die lediglich im Rahmen des § 26 Nr. 2 Nds. SOG maßgebliche Frage der Eigentumsverhältnisse nicht entscheidungserheblich ankommt.
4. Die Verfahrensrügen des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greifen ebenfalls nicht durch).
a) Soweit der Kläger anführt, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegten Beweise "für seinen Lebenswandel, seine wirtschaftliche Tätigkeit und sein Einkommen" nicht hinreichend berücksichtigt, sodass es zu einem fehlerhaften Ergebnis hinsichtlich der Bewertung der 'gegenwärtigen Gefahr'" gekommen sei, hat er zum einen bereits einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt, und verkennt er zum anderen, dass vermeintliche Verstöße gegen die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung einen Verfahrensmangel nicht begründen können, sondern die Anwendung materiellen Rechts betreffen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124, Rdnr. 190 und 196 m. w. N.).
b) Der weitere Einwand des Klägers, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei "derart mangelhaft begründet, dass ein absoluter Revisionsgrund i. S. des § 138 Nr. 6 VwGO vorliegt", ist nicht berechtigt. Der Kläger referiert in diesem Zusammenhang zwar zutreffend die sich in der Rechtsprechung zum Erfordernis der Begründung gerichtlicher Entscheidungen entwickelten Maßstäbe, er zieht für seinen Fall hieraus aber die falschen Schlüsse. Entgegen seiner Ansicht ist die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts rational nachvollziehbar und geeignet, die im Urteilstenor ausgesprochene Klageabweisung zu tragen. Dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen die Unterscheidung der Alternativen der Nrn. 1 und 2 des § 26 Nds. SOG nicht immer stringent durchhält, begründet lediglich eine im Rahmen der §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO unschädliche Unklarheit. Entgegen der Behauptung des Klägers beschränkt sich das angefochtene Urteil in seiner Begründung nicht lediglich auf die Bezugnahme des Urteils des Senats vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -, sondern prüft und bejaht ausgehend von den hier niedergelegten Grundsätzen die für eine Sicherstellung erforderlichen Voraussetzungen bezogen gerade auf den Einzelfall des Klägers. Dass der Kläger mit dem Ergebnis dieser Prüfung des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden ist, begründet keinen Verfahrensmangel der dargestellten Art. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen der unter anderem dem Kläger zugestellten Urteilsausfertigung zwar ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft "C-Stadt" referiert und sich die Einschätzung dieser Behörde zum Teil zu Eigen gemacht. Diese anonymisierte Wiedergabe beruht aber zum einen auf einem offensichtlichen Schreibfehler der Kanzlei des Verwaltungsgerichts, da sich in dem von dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts unterschriebenen und in den Gerichtsakten befindlichen Original des Urteils jeweils die Angabe "Staatsanwaltschaft Osnabrück" findet. Zum anderen ist für den Kläger und den Senat ohne weiteres erkennbar die Staatsanwaltschaft Osnabrück gemeint, sodass dieses Kanzleiversehen letztlich unschädlich ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Einstellungsverfügung dieser Staatsanwaltschaft vom 10. März 2011 auch weder unverständlich noch verworren, sondern bezieht sich ersichtlich auf die Einschätzung der Angaben des Mitbeschuldigten B. zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Geldes als widersprüchlich und damit als unglaubhaft.